Bei Sozialhilfe

Kassenwahl gibt es nur einmal

Das Gericht urteilt, eine mehrfache Kassenwahl sei bei Sozialhilfeempfängern nicht vorgesehen.

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KASSEL. Sozialhilfeempfänger dürfen nur einmal ihre Krankenkasse frei wählen. Danach haben sie keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die ursprüngliche Wahl sei laut Gesetz "abschließend".

Für die Krankenbehandlung der Sozialhilfeempfänger kommt der jeweilige Sozialhilfeträger auf, abgewickelt wird dies aber über die Kassen. Zu Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit dürfen sich Sozialhilfeempfänger ihre Kasse auswählen.

Der klagende Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Freiburg war zunächst bei der Gmünder Ersatzkasse (GEK) versichert. Diese fusionierte zum Jahresbeginn 2010 mit der Barmer Ersatzkasse zur Barmer GEK.

Daraufhin wurde der Sozialhilfeempfänger durch eine bundesweit zentrale Stelle betreut, die die Barmer GEK für alle Sozialhilfeempfänger in Zwickau eingerichtet hatte. Damit war der heute 73 Jahre alte Mann nicht zufrieden. Er wollte zur Techniker Kasse wechseln.

Diese lehnte seine Aufnahme ab und kam für Behandlungskosten nicht auf. Dagegen klagte der Sozialhilfeempfänger. Über alle Instanzen blieb er jedoch ohne Erfolg. Zur Begründung erklärte das BSG, die Sozialhilfeempfänger seien nicht regulär krankenversichert.

Das für die Versicherten bestehende Recht zum Kassenwechsel sei daher nicht übertragbar. Für Sozialhilfeempfänger sei ein solches Recht gesetzlich nicht vorgesehen.

Das gelte, solange die einmal gewählte Kasse "weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist". Wegen der Unterschiede zwischen Sozialhilfeempfängern und regulär Versicherten sei dadurch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.

Die Barmer GEK hat ihre zentrale Betreuungsstelle für Sozialhilfeempfänger 2015 aufgelöst. Seit Februar 2016 werden sie jeweils vor Ort betreut, nur die Leistungsabrechnung mit den Sozialämtern erfolge zentral in Stuttgart, teilte die Kasse auf Anfrage mit. (mwo)

Az.: B 1 KR 26/15 R

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