Urteil

Ab vier Terminen Fahrtkostenerstattung

Das LSG Niedersachsen urteilt, dass ab vier geplanten Terminen pro Monat GKV-Patienten eine Fahrkostenerstattung bei ihrer Kasse beantragen können.

Von Frank Leth und Martin WortmannMartin Wortmann Veröffentlicht:
Ob mit eigenem Pkw oder Taxi: Fahrkostenerstattungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Ob mit eigenem Pkw oder Taxi: Fahrkostenerstattungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

© Andreas Franke / dpa

CELLE. Ärzte sollten die Therapie chronisch Kranker mit häufigen Praxisbesuchen möglichst schematisch planen. Denn ab vier geplanten Terminen im Monat können die Patienten gegebenenfalls eine Erstattung der Fahrtkosten von ihrer Krankenkasse verlangen, wie aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle hervorgeht. Der schwerbehinderte Kläger musste sich wegen seines Nierentransplantats und weiterer Folgeerkrankungen regelmäßig ärztlich überwachen lassen.

Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw zu den jeweiligen Ärzten sollte seine gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernehmen. Für die Jahre 2010 bis 2015 machte er insgesamt 3755 Euro Fahrtkosten geltend.

Vor dem LSG hatte er jedoch keinen Erfolg. Eine Fahrtkostenerstattung sei nur in besonderen Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung möglich. Die ambulanten Behandlungen müssten "zwingend medizinisch erforderlich" sein. Zudem schrieben die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Richtlinien vor, dass die Grunderkrankung in einem vorgegebenen Therapieschema mit "hoher Behandlungsfrequenz" behandelt wird.

Darüber hinaus könne die Fahrtkostenerstattung genehmigt werden, wenn der Versicherte über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) verfügt oder in der Pflegestufe II oder III eingestuft ist.

Der Kläger sei zwar schwerbehindert, in seinem Ausweis fehle aber ein entsprechendes Merkzeichen. Auch die geforderten Pflegestufen lägen nicht vor. Daher komme es auf das Therapieschema an.

Hier habe es zwar ein solches Schema gegeben, allerdings nicht mit "hoher Behandlungsfrequenz". Denn die durch ein Behandlungsschema vorgegebenen Arztbesuche müssten "überdurchschnittlich" im Vergleich zu anderen Versicherten sein, so das LSG.

Davon sei auszugehen, wenn der Versicherte im Rahmen des Behandlungsschemas im Durchschnitt pro Kalenderjahr viermal monatlich einen Arzt besuchen muss. Arztbesuche aufgrund akuter Ereignisse zählten dabei nicht mit. Danach müsste der Kläger mindestens 48 Arztbesuche pro Kalenderjahr getätigt haben. Da dies nicht der Fall war, komme eine Fahrtkostenerstattung nicht in Betracht, urteilte das LSG.

Landesozialgericht Niedersachsen

Az.: L 1/4 KR 97/13

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