Bundessozialgericht

AOK scheitert mit Klage gegen Finanzausgleich

Die AOK Rheinland-Hamburg erhält nicht nachträglich mehr Geld für ihre Auslandsversicherten.

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KASSEL. Die AOK Rheinland/Hamburg kann für ihre Auslandsversicherten nicht rückwirkend einen millionenschweren Nachschlag aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) verlangen. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat die Zuweisungen aus dem RSA für Auslandsversicherte zu Recht rückwirkend auch für das Jahr 2013 gedeckelt, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Ziel des RSA ist es, für mehr Wettbewerbsfairness unter den Krankenkassen beizutragen. Kassen mit besonders vielen kranken und schlecht verdienenden Versicherten profitieren daher mit Zuschlägen aus dem Gesundheitsfonds. Bei vielen gesunden Versicherten und Gutverdienern gibt es dagegen Abschläge. Während die Risikostruktur bei regulären Versicherten unter anderem nach Alter, Geschlecht und chronischen Erkrankungen ermittelt wird, sind diese Informationen bei Auslandsversicherten nicht ausreichend verfügbar.

AOK erhielt 54 Millionen Euro

Der Gesetzgeber hatte daher mit einer am 1. August 2014 in Kraft getretenen Regelung – dem Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (FQWG) – für diese Versichertengruppe die Zuweisungen entsprechend den tatsächlich angefallenen Ausgaben aller Kassen gedeckelt.

Das BVA legte daraufhin 2014 die Zuweisungen an die AOK Rheinland/Hamburg für ihre Auslandsversicherten für das Jahr 2014 auf knapp 54 Millionen Euro endgültig fest. Die Kasse erwartete jedoch einen höheren Betrag. Folge wären dann geringere Zuweisungen für andere Krankenkassen. Das BVA habe doch bereits für das Jahr 2013 sich in einem Grundlagenbescheid auf höhere Zuweisungen vorher festgelegt, so die AOK. Dies dürfe nicht rückwirkend geändert werden.

Dem widersprachen nun die Sozialrichter. Die endgültige Festlegung der Zuweisungen werde erst bis zum Ende des folgenden Ausgleichsjahres - hier 2014 - durchgeführt. Maßgeblich sei damit der Ausgleichsbescheid des Bundesversicherungsamtes und nicht der vorher ergangene vorläufige Grundlagenbescheid.

Beifall von anderen Kassenarten

Das BVA durfte daher rückwirkend die Zahlung für das Jahr 2013 neu festlegen. Zwar habe die AOK Rheinland/Hamburg ein "schutzwürdiges Bestandsinteresse", das "Interesse an einer zielgenauen, gerechteren Eingrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte" sei aber höher zu bewerten.

Franz Knieps, Vorstand des BKK-Dachverbandes, begrüßte das Urteil. "Das BSG (...) schafft damit nun – kurz vor den Haushaltsplanungen für das nächste Jahr – mehr Planungssicherheit für die 118 gesetzlichen Krankenkassen". Auch Jürgen Hohnl, Geschäftsführer der IKK e. V., sieht nun die "erheblichen finanziellen Unsicherheiten" für die Kassen für die Jahre 2013 und 2014 behoben. (fl)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 11/16 R

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