Zwangsbehandlung

Bundestag beschließt Ultima ratio

Seit einigen Monaten stehen Ärzte mit einem Bein im Gefängnis, wenn sie Zwangsmaßnahmen anwenden. Jetzt hat der Bundestag solche Eingriffe gesetzlich neu geregelt - und die Hürden deutlich aufgestockt.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Eingang zur Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Wiesloch: Der Bundestag regelt die Zwangsbehandlung neu und konkretisiert die Voraussetzungen für diesen Eingriff.

Eingang zur Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Wiesloch: Der Bundestag regelt die Zwangsbehandlung neu und konkretisiert die Voraussetzungen für diesen Eingriff.

© dpa

BERLIN. Der Zwang bleibt das letzte Mittel, damit Ärzte psychisch kranke Menschen auch gegen ihren Willen behandeln können. Der Bundestag hat dabei die Eingriffshürden höher als bisher gelegt.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat das Parlament am Donnerstagabend mit den Stimmen und Union, FDP und SPD beschlossen.

Danach dürfen Ärzte einen psychisch kranken Patienten ausschließlich in stationären Einrichtungen nur dann gegen seinen Willen behandeln (Paragraf 1906 BGB):

  • wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen kann,
  • zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
  • die Zwangsmaßnahme nötig ist, "um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden",
  • der zu erwartende Nutzen dieses Eingriffs in die Selbstbestimmung "die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt" und
  • wenn ein Betreuungsgericht die Zwangsmaßnahme genehmigt hat.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass ein Verfahrenspfleger zusätzlich zum Betreuer die Genehmigung obligatorisch begleiten muss. So soll dem "besonderen Schutzbedürfnis" des Betroffenen Rechnung getragen werden.

Schließlich wird auch geregelt, dass bei der Anordnung einer Zwangsmaßnahme der Sachverständige nicht der behandelnde Arzt sein darf.

Für die Union hatte der Abgeordnete Thomas Silberhorn (CDU) bei der ersten Beratung im Bundestag betont, mit dem Gesetz würden keine neuen Eingriffsmöglichkeiten geschaffen, lediglich solle die Rechtsgrundlage konkretisiert werden.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zeigte sich im "Deutschlandradio" am Donnerstag überzeugt, dass die Rechtsgrundlage für Ärzte nun sicherer werde.

Die Abwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht und Fürsorgepflicht des Arztes werde "besser in Ausgleich gebracht", sagte sie.

Nötig wurde die Neuregelung, weil der Bundesgerichtshof Mitte vergangenen Jahres die bisherigen Vorgaben im Betreuungsrecht als unzureichend bewertet hat.

So sei eine allgemeine Gesetzesformulierung wie "die Zwangsmaßnahme wird zum Wohl des Betroffenen durchgeführt" nicht hinreichend konkret. Zudem forderten die Richter, dass eine Zwangsmaßnahme nur das letzte Mittel sein dürfe.

Dem vorausgegangen sein müsse der Versuch, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von unzulässigem Druck die Zustimmung des Patienten zu erreichen.

Seit Mitte 2012 arbeiten behandelnde Ärzte daher in einem Rechtsvakuum: Psychisch Kranke dürfen zwar stationär eingewiesen, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.

Zwar bezog sich die BGH-Entscheidung auf die medikamentöse Therapie, allerdings waren damit auch andere Therapiemaßnahmen nicht mehr genehmigungsfähig, berichtete Dr. Iris Hauth vom St. Joseph-Krankenhaus Berlin-Weißensee bei der Anhörung des Rechtsausschusses im Dezember.

Historische Chance verpasst?

Das gelte etwa für die Elektrokrampftherapie oder die Ernährung von Patienten mit schweren Essstörungen.

Anstelle einer "bewährten medikamentösen Therapie" blieben bei Patienten, die sich und/oder andere gefährden, nur "mechanische Sicherungsmaßnahmen" wie Fixierungen, beklagte sie.

Eine andere Erfahrung hat Dr. Martin Zinkler, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik am Klinikum Heidenheim gemacht. Die fehlende Grundlage für Zwangsbehandlungen habe "neue Möglichkeiten der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Patienten und Behandlungsteams" eröffnet, schrieb er an die Bundesjustizministerin.

Zinkler plädierte dafür, zu prüfen, "ob nicht auf eine gesetzliche Grundlage zur medikamentösen Zwangsbehandlung grundsätzlich verzichtet werden kann".

Grundsätzlicher ist die Kritik der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, die in Berlin am Deutschen Institut für Menschenrechte angesiedelt ist. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle, bezweifelte, "ob der Entwurf im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention steht".

Es sei "eine historische Chance verpasst worden, aus den Erfahrungen einer Psychiatrie ohne Zwang zu lernen und das System der psychiatrischen Versorgung weiterzuentwickeln", schrieb er.

Die Grünen im Bundestag, die sich bei der Abstimmung im Rechtsausschuss enthalten hatten, verlangen in einer Entschließung "weitere Schritte, um die Souveränität von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu stärken".

So sollten beispielsweise Patienten mit wiederkehrenden Krankheitsperioden das Recht haben, mit einer psychiatrischen Einrichtung eine Behandlungsvereinbarung zu schließen.

Dort wird festgelegt, welche Behandlung ein Patient im Falle fehlender Entscheidungsfähigkeit wünscht. Zudem dringen die Grünen auf eine Justizstatistik, die erfasst, wie viele Menschen jährlich gegen ihren Willen medizinisch behandelt werden.

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