Notfall im Palliativbett

Leben retten oder sterben lassen?

Notärzte, die zu palliativ versorgten Patienten gerufen werden, geraten oft selbst in Nöte: Sollen sie Vitalfunktionen bei einem Menschen erhalten, der bereits vor der akuten Gefährdung im Sterben lag? Notfallalgorithmen helfen hier selten weiter.

Dr. Robert BublakVon Dr. Robert Bublak Veröffentlicht:
Was tun, wenn ein Patient bereits vor der akuten Gefährdung im Sterben lag?

Was tun, wenn ein Patient bereits vor der akuten Gefährdung im Sterben lag?

© [M] Patient und Arzt: Volker Witt / fotolia.com | Zimmer: sam2211 / fotolia.com

Wer in der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von der Notfallmedizin zur Palliativmedizin gelangen will, muss zwar nur kurz umblättern - von Seite 178 auf Seite 180. Doch scheinen beide Gebiete wenig gemeinsam zu haben: Weder ist in den Weiterbildungsinhalten der Notfallmedizin von palliativmedizinischen Situationen die Rede, noch spricht das Kapitel über Palliativmedizin von der Versorgung akuter Notfälle.

Für die notfallmedizinische Praxis bleibt das nicht ohne Folgen, und das Dilemma zwischen dem "So viel wie möglich" der Notfallmediziner und dem "So wenig wie nötig" der Palliativmediziner tut sich fast zwangsläufig auf.

Zur Häufigkeit notärztlicher Einsätze bei Patienten in der letzten Lebensphase kursieren unterschiedliche Zahlen. In einer retrospektiven Erhebung des Zentrums für Anästhesiologie, Rettungs- und Intensivmedizin der Universitätsklinik Gießen entfielen 2,5 Prozent der erfassten Rettungsfahrten auf Fälle von "Tumorpatienten in der Sterbephase" (Anästhesist 2007; 56: 133).

Anästhesiologen und Palliativmediziner der Universitätsklinik Mainz ermittelten in einer prospektiven Untersuchung von Noteinsätzen hingegen eine Rate von nur 0,72 Prozent, bei denen "Patienten mit weit fortgeschrittener, unheilbarer Erkrankung" - in der Mehrheit, aber nicht nur Tumorkranke - betroffen waren (Schmerz 2011; 25: 69).

Palliativmedizinische Kompetenz gefordert

Ob man diese Zahlen nun als hoch oder niedrig einstuft, eines liegt auf der Hand: Jeder notärztlich tätige Mediziner wird - so er genug Einsätze fährt - irgendwann zu einem unabwendbar Sterbenden gerufen werden, dessen Zustand sich noch einmal akut verschlechtert hat. Palliativmedizinische Kompetenz ist im Notdienst also dringend gefordert.

Für das Verhalten eines Notarztes in einer solchen Lage spielen einschlägige Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen von Fachgesellschaften und Bundesärztekammer eine wichtige Rolle. Solche Empfehlungen sind beispielsweise in den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" niedergelegt.

Dort ist davon die Rede, es gebe "Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sind".

Und an anderer Stelle: "Bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, ist eine Änderung des Behandlungszieles geboten, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden oder die Änderung des Behandlungsziels dem Willen des Patienten entspricht."

Der Wille des Patienten hat dabei Priorität. Schriftlich fixiert kann dieser Wille in Form einer Patientenverfügung vorliegen, deren Inhalte seit September 2009 rechtsverbindlich sind. Allerdings ist im § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Überprüfung vorgesehen, "ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen".

Das ist ein entscheidender Punkt. Denn mag der Patient auch verfügt haben, dass bestimmte Maßnahmen unterbleiben - nun ist immerhin notärztliche Hilfe angefordert worden, was die Verbindlichkeit der Verfügung zumindest in dieser Hinsicht zweifelhaft erscheinen lassen kann.

Entscheidungsprozess von Arzt und Patient

Vorgaben zur Ermittlung des Patientenwillens sind ebenfalls in den Grundsätzen der Bundesärztekammer nachzulesen: "Die Entscheidung über die Einleitung, die weitere Durchführung oder Beendigung einer ärztlichen Maßnahme wird in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess von Arzt und Patient beziehungsweise Patientenvertreter getroffen."

Und weiter: "Das Behandlungsziel, die Indikation der daraus abgeleiteten Maßnahmen, die Frage der Einwilligungsfähigkeit des Patienten und der maßgebliche Patientenwille müssen daher im Gespräch zwischen Arzt und Patient beziehungsweise Patientenvertreter erörtert werden."

Ein Patentrezept, den Zwiespalt zwischen Lebenretten und Sterbenlassen bei Notfällen von Palliativpatienten zu schließen, ist das nicht. Denn im Notfall bleibt fürs gemeinsame Erörtern und Entscheiden nicht viel Zeit.

Dennoch wird klar: Die Sicht, wonach Notfall- und Palliativmedizin sich ausschließende medizinische Weltanschauungen sind - diese Sicht ist falsch. Und es wäre an der Zeit, die beiden Gebiete in der Weiterbildungsordnung nicht nur räumlich, sondern auch inhaltlich aneinanderzurücken.

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