Bundesjustizminsterium

Leihmutter kann Unterhalt einklagen

"Bestellen" deutsche Eltern bei einer im Ausland lebenden Leihmutter ein Kind, könnte diese Unterhalt vor einem deutschen Gericht erstreiten. Das erklärt das Bundesjustizministerium auf Anfrage eines CDU-Abgeordneten.

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BERLIN. "Bestellt" - und nicht abgeholt wurde ein von einer thailändischen Leihmutter ausgetragenes Kind. Der Fall des behinderten Jungen mit Trisomie 21 und einem Herzfehler hat Schlagzeilen gemacht, weil die australischen "Bestelleltern" das Kind - anders als die gesunde Zwillingsschwester - nicht mit nach Hause nehmen wollten. Die 21-jährige thailändische Frau soll nach Medienberichten umgerechnet rund 11.000 Euro für ihre Leihmutterschaft erhalten haben.

Der CDU-Abgeordnete Hubert Hüppe wollte in einer schriftlichen Anfrage an die Bundesregierung wissen, wie in Rechtsverhältnisse in einem solchen Fall in Deutschland aussehen würden. Leihmutterschaft ist hierzulande verboten, über die Zahl der deutschen Paare, die sich im Ausland via Leihmutter ein Kind "bestellen", liegen keine validen Zahlen vor.

Laut der Antwort von Christian Lange, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustizministerium (BMJ), könnte die Leihmutter für ihr leibliches Kind vor einem deutschen Gericht Unterhalt von den "Bestelleltern" erstreiten.

"Hierfür kommt es nicht darauf an, ob das Kind durch die genetische oder eine Leihmutter ausgetragen worden ist, ob es behindert ist und / oder ob im Fall der Leihmutterschaft ein Abtreibungswunsch der sogenannten 'Bestelleltern‘ bestand", heißt es in der Antwort des BMJ, die der "Ärzte Zeitung" vorliegt.

Hüppe: Leihmutterschaft eine Form von "Menschenhandel"

Hüppe hatte den Fall mit den Worten kommentiert, es handele sich bei der Leihmutterschaft um eine Form von "Menschenhandel".

"Eine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung eines nicht-behinderten Kindes bzw. die Nichtabnahme eines behinderten Kindes verdeutlicht noch einmal, dass es sich nicht um die bedingungslose Annahme eines neuen Familienmitglieds, sondern um eine Geschäftsbeziehung handelt", so Hüppe.

Im Fall des Jungen mit dem Namen "Gammy" ist indes keine einvernehmliche Lösung in Sicht. Die Eltern haben in einem Interview eines australischen Fernsehsenders den Vorwürfen widersprochen, sie hätten ihr "Bestellkind" im Stich gelassen und kündigten an, "Gammy" zu sich holen zu wollen. Ob es dazu kommt, ist ungewiss.

Die Leihmutter hat wiederum erkennen lassen, sie wolle das von ihr ausgetragene Kind behalten. Zudem haben sich australische Kinderschutzbehörden in den Fall eingeschaltet, nachdem bekannt geworden ist, dass der "Bestellvater" zweifach wegen Kindesmissbrauchs vorbestraft ist. (fst)

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