Urteil

Kein Grundrecht auf assistierten Suizid

Richter lehnen Beschwerde aus Großbritannien ab und verweisen auf weiten Spielraum der Staaten.

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STRASSBURG. Es gibt kein Grundrecht auf assistierten Suizid. Das hat am Donnerstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bekräftigt.

Er wies eine Beschwerde aus Großbritannien als offensichtlich unbegründet ab. Dabei machte eine Frau die Rechte ihres inzwischen verstorbenen Mannes geltend.

Nach einem Schlaganfall litt er unter dem Locked-in-Syndrom und wollte sterben. Anders als in Deutschland ist assistierter Suizid in Großbritannien unzulässig.

Wer dennoch hilft, muss sich wegen Mordes verantworten. Dagegen klagte der Mann, blieb bis zum Obersten Gerichtshof aber ohne Erfolg. Daraufhin verweigerte er die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit und starb im August 2012.

Seine Frau rief den EGMR an.Das Urteil habe das Grundrecht ihres Mannes auf Privat- und Familienleben verletzt.

Die Richter wiesen die Beschwerde ab. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Urteil aus 2002. Danach lässt sich ein Recht auf assistierten Suizid aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht unmittelbar ableiten.

Unter den Zeichnerstaaten gebe es auch keinen Konsens in dieser Frage.

Daher hätten die einzelnen Staaten einen weiten Spielraum, dies zu regeln. In dem neuen Fall hatte die Ehefrau nun einen moralischen Wandel geltend gemacht.

Die Bereitschaft, assistierten Suizid zu akzeptieren, sei deutlich gewachsen. Dem hat der EGMR nun widersprochen. Ein Konsens in dieser Frage sei nicht in Sicht.

Daher biete die Menschenrechtskonvention den britischen Gerichten keinerlei Handhabe, sich über die Gesetzesentscheidungen des Parlaments hinwegzusetzen. (mwo)

Urteil des EGMR: Az.: 2478/15

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