Samenspender-Register

Auskunft kein Tauschgeschäft

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BERLIN. Der Entwurf von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) für ein Samenspenderregister stößt sowohl auf Zustimmung als auch auf Kritik. Der Verein Spenderkinder, ein Zusammenschluss von durch Samenspende gezeugten Erwachsenen, begrüßt den Gesetzentwurf, fordert aber Nachbesserungen.

Durch eine Änderung im BGB soll ausgeschlossen werden, dass betroffene Personen den Samenspender als genetischen Vater feststellen lassen können. Hier liege eine "schwer mit dem Gleichheitsgrundsatz (...) zu vereinbarende Diskriminierung vor", da natürlich gezeugte Menschen sehr wohl ihren genetischen als rechtlichen Vater feststellen lassen könnten.

Der Entwurf vermittele den Eindruck, als sei eine gesicherte Auskunft nur als "Tauschgeschäft" gegen die Freistellung des Spenders zu haben. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung sei als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber ein Grundrecht.

Das Interesse des Spenders, nicht als genetischer Vater festgestellt zu werden, sei "dagegen lediglich finanziell" begründet, argumentiert der Verein Spenderkinder. Beklagt wird, trotz dieses Grundrechts hätten "viele Ärzte Unterlagen zur Samenspende offenbar nach kurzer Aufbewahrungszeit vernichtet".

Staat muss Rechten der Spenderkinder nachkommen

Der Staat sei damit seiner Verpflichtung zum Schutz der Rechte der auf diese Weise gezeugten Menschen "nicht gerecht geworden". "Nicht hinnehmbar" sei es auch, dass erst künftig Geborene die Option haben sollen, das Spenderregister zu nutzen. Eine Regelung der "Altfälle" sei dringend notwendig.

Samenspender hätten nach den Richtlinien der Bundesärztekammer bereits seit den 80er Jahren darüber belehrt werden müssen, "dass ihre Identität gegenüber dem Kind auf dessen Wunsch offenbart werden muss", schreibt der Verband.

Für regelungsbedürftig angesehen werden weitere Punkte, die im Gesetzentwurf jedoch nicht adressiert werden. Dazu gehöre die Vermittlung von Embryonenspenden, die seit zwei Jahren durch das Netzwerk Embryonenspende angeboten wird.

Warum das Register nicht auch für diese Menschen das Recht auf Kenntnis der Abstammung sichern soll, sei "nicht nachvollziehbar".

Wie viele Kinder darf einen Samenspender zeugen?

Schließlich fordert der Verein auch eine Begrenzung der Zahl der von einem Samenspender gezeugten Kinder. Der Gesetzentwurf trifft hierzu keine Regelung. Zwar sehe das ärztliche Standesrecht eine Begrenzung auf zehn bis 15 Kinder vor. Doch diese unverbindliche Soll-Verpflichtung werde in der Praxis nicht kontrolliert, heißt es.

Über den Verein Spenderkinder mit rund 100 Mitgliedern habe sich bereits eine "fünfköpfige Gruppe von Halbgeschwistern mit demselben genetischen Vater gefunden", wird berichtet. (fst)

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