Prozess

Neues Herz nur bei guten Deutschkenntnissen?

Hassan Rashow-Hussein braucht ein neues Herz. Doch der irakische Flüchtling kann kaum Deutsch. Eine Klinik verweigert ihm darum einen Platz auf der Warteliste für eine Transplantation. Jetzt kommt der Streit vor Gericht.

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BIELEFELD. Darf man einem Menschen wegen mangelnder Sprachkenntnisse eine lebensrettende Herztransplantation verweigern? Die Ärzte des Herz- und Diabeteszentrums in Bad Oeynhausen (HDZ) haben diese Frage zumindest teilweise bejaht und Hassan Rashow-Hussein im Frühjahr 2010 nicht auf die Warteliste für Spenderorgane gesetzt.

Wegen gravierender Verständigungsprobleme sei zweifelhaft, ob der Patient aus dem Irak die ärztlichen Vorgaben für die Vor- und Nachbehandlung verstehen und konsequent umsetzen würde, hieß es. Der 62-jährige Iraker erfülle damit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Transplantation, begründeten die Mediziner ihre Entscheidung.

Doch Rashow-Hussein wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren. Der Iraker verklagte die Klinik und verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Nun muss das Landgericht Bielefeld entscheiden.

"Sie haben mir Hoffnungen gemacht und mich am Ende fallen lassen. Ich finde, dass ich von dem Krankenhaus menschlich und gesundheitlich im Stich gelassen worden bin", teilt Rashow-Hussein schriftlich über seinen Anwalt mit. Interviews gibt er angesichts des gerichtlichen Verfahrens im Moment keine. Am 20. Dezember beginnt der Prozess.

Ärzte fürchteten fatale Konsequenzen

Vor über 13 Jahren ist Hassan Rashow-Hussein aus dem Irak nach Deutschland geflohen. Er ist Jeside, eine Religionsgemeinschaft, die im Irak bis heute immer wieder Gewalt und Verfolgung ausgesetzt ist. Inzwischen lebt er mit seiner Familie im niedersächsischen Peine. Die Sprache hatte er in dieser langen Zeit allerdings nicht gelernt.

"Es muss sichergestellt sein, dass der Patient nach der Transplantation jederzeit Anweisungen, Ratschläge und Aufklärung von Ärzten und Pflegepersonal in die Tat umsetzen kann", sagt der Leiter der Herzchirurgie am Herz- und Diabeteszentrum HDZ, Jan Gummert.

Denn Missverständnisse könnten im schlimmsten Fall tödliche Konsequenzen haben. Die HDZ-Ärzte berufen sich auf Richtlinien der Bundesärztekammer. Dort heißt es, dass auch sprachliche Schwierigkeiten eine mangelnde Compliance und damit eine Nichtaufnahme auf die Warteliste bedeuten können.

Uniklinik Münster übernahm den Patienten

Der 36-jährige Anwalt Cahit Tolan vertritt Rashow-Hussein vor Gericht. "Die Voraussetzungen der Compliance dürfen überhaupt nicht auf sprachliche Schwierigkeiten zurückgeführt werden", sagt er. Im Februar dieses Jahres erstritten er und sein Mandant vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Prozesskostenhilfe. Denn für eine Klage hatte Rashow-Hussein nicht genug Geld.

Um den Platz auf der Warteliste geht es bei der Verhandlung in Bielefeld allerdings nicht mehr. Wenige Wochen nach der Ablehnung aus Bad Oeynhausen haben die Ärzte der Uniklinik Münster Rashow-Hussein auf die Liste genommen und behandeln ihn seither.

Warum sie die Lage anders als ihre Kollegen in Bad Oeynhausen einschätzen und wie sie die Sprachprobleme überwinden wollen, dazu will die Klinik in Münster nichts sagen und verweist auf das schwebende Verfahren.

Richtlinien der Bundesärztekammer zur Transplantation

In Richtlinien hat die Bundesärztekammer die Regeln zur Vermittlung von Organspenden festgelegt. Dort steht, dass "auch die unzureichende oder sogar fehlende Mitarbeit des Patienten (Compliance)" dazu führen kann, dass jemand nicht auf die Warteliste gesetzt wird. Zur sogenannten Compliance heißt es dort weiter: "Deren Fehlen kann auch auf sprachlichen und somit überbrückbaren Schwierigkeiten beruhen."

Diese Regeln müssen die Transplantationszentren befolgen, wenn sie entscheiden, wer auf die Warteliste gesetzt wird. Die Richtlinien müssen wiederum den Vorgaben im Transplantationsgesetz entsprechen.

Dort steht unter anderem, dass die Vergabe von Spenderorganen ausschließlich nach medizinischen Kriterien zu erfolgen hat. Einkommen, Herkunft oder der Versicherungsstatus dürfen bei der Vergabe keine Rolle spielen. (dpa)

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