Elternunterhalt

Kinder müssen trotz Kontaktabbruchs zahlen

Selbst wenn Kinder seit Jahrzehnten keinen Kontakt zu ihren Eltern haben: für die Heimkosten müssen sie trotzdem aufkommen, hat der BGH entschieden.

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BGH in Karlsruhe: Elternunterhalt ist Pflicht - aber mit Grenzen.

BGH in Karlsruhe: Elternunterhalt ist Pflicht - aber mit Grenzen.

© Uli Deck / dpa

KARLSRUHE. Erwachsene Kinder müssen auch dann für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn diese über Jahrzehnte jeglichen Kontakt abgebrochen hatten. Allein dadurch ist der Unterhaltsanspruch der Eltern noch nicht verwirkt, entschied am Mittwoch,der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall war der Vater 2008 in ein Heim gezogen. Weil seine Einkünfte für Kosten und Lebensunterhalt nicht reichten, zahlte die Stadt Bremen ergänzende Sozialhilfe. 2012 starb er im Alter von 89 Jahren. Von seinem Sohn forderte die Stadt nun gut 9000 Euro zurück.

Der lehnte dies ab: Nach der Scheidung seiner Eltern 1971 habe der Vater schon 1972 den Kontakt zu ihm abgebrochen und auch danach 40 Jahre lang jeglichen Kontakt nachdrücklich abgelehnt. Umgekehrt hatte auch der Vater in seinem Testament betont, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr habe und dass dieser daher nur "den strengsten Pflichtteil" bekommen solle.

Wie nun der BGH entschied, ist der Abbruch des Kontakts zwar als "Verfehlung" zu werten. Zur "Verwirkung" des Elternunterhalts führe dies aber noch nicht. Hierfür müssten weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten insgesamt "als schwere Verfehlung erscheinen lassen".

Es muss nicht unbegrenzt gezahlt werden

Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar habe der Vater "das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt". Andererseits habe er sich aber in den ersten 18 Lebensjahren um seinen Sohn gekümmert.

"Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt", befanden die Karlsruher Richter. Die harschen Worte im Testament seien nicht als Verfehlung zu sehen; der Vater habe hier "lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht".

Laut Gesetz kann die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt nur dann ganz oder teilweise entfallen, wenn Eltern ihr Kind "gröblich vernachlässigt" oder sich sonst einer "schweren Verfehlung" gegen das Kind oder dessen enge Familie schuldig gemacht haben.

Dies sah der BGH hier noch nicht als erfüllt an. Mit seinem Beschluss hob er daher eine gegenläufige Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg auf.

Die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt ist allerdings nicht unbegrenzt. Nach einem BGH-Grundsatzurteil vom Oktober 2002 müssen die Kinder weder dauerhafte erhebliche Einbußen in ihrem Lebensstandard noch eine Gefährdung ihrer eigenen Altersvorsorge hinnehmen. Dies hatte 2005 auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. (mwo)

Az.: XII ZB 607/12, Grundsatzurteil 2002, Az.: XII ZR 266/99

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Dickes Blut

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