Pflegefonds

"Kein Schutz der Verfassung"

Experte: Die Geschicke des Pflegevorsorgefonds liegen, allen eingebauten Sicherungen zum Trotz, allein in der Hand des Gesetzgebers.

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KÖLN. Die 0,1-prozentige Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung, die für den Aufbau des Pflegevorsorgefonds bestimmt ist, muss nicht automatisch entfallen, wenn Ende 2033 die Ansparphase für den Fonds beendet ist.

Davon geht Professor Christian Rolfs aus, Direktor des Instituts für Versicherungsrecht an der Kölner Universität.

"Wir haben eine politische Verknüpfung der 0,1 Prozentpunkte mit dem Vorsorgefonds, rechtlich gibt es sie nicht", sagte Rolfs beim 13. Kölner Sozialrechtstag.

Eigentümer des im Vorsorgefonds angesparten Sondervermögens sind nach Ansicht des Juristen nicht die Pflegekassen, sondern es ist die Bundesbank, die das Vermögen verwaltet und die Mittel anlegt.

Das sei sinnvoll: "Die Bundesbank ist wahrscheinlich die Institution, bei der ein potenzieller Eingriff den größten Aufschrei der Bevölkerung auslösen würde."

Klar sei, dass das Fondsvermögen, das mit Sozialversicherungsbeiträgen aufgebracht wurde, ausschließlich für Zwecke der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden darf, betonte Rolfs.

Eine Quersubventionierung des allgemeinen Bundeshaushaltes sei ausgeschlossen. "Ausgeschlossen ist aber nicht, dass der Gesetzgeber der Pflegeversicherung aufgibt, dem Bund einen zinslosen Kredit zu gewähren", sagte er.

Der Vorsorgefonds fällt nach seinen Angaben nicht unter den Eigentumsschutz nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Die Mittel flössen dem Fonds unspezifisch zu. "Es gibt kein spezifisches Vorsorgekonto, das dem Einzelnen zuordnenbar wäre."

Zudem existierten kein konkreter Leistungsgegenstand und kein Anrecht des einzelnen Versicherten. "Es ist ein unspezifischer Fonds, der allein dem Ausgleich der demografischen Entwicklung dient", erläuterte Rolfs.

Der Gesetzgeber könne mit einfacher Mehrheit im Bundestag die Zweckbestimmung des Fonds ändern und etwa den "Ansparzeitraum" und den "Entsparzeitraum" verlängern oder verkürzen oder die Höhe der Beitragsanteile verändern.

Auch die Mittelverwendung innerhalb der sozialen Pflegeversicherung könne durch das Parlament modifiziert und das Geld etwa zur Einführung neuer Leistungen eingesetzt werden.

Rolfs Fazit: "Das Ganze ist in keiner Weise verfassungsmäßig geschützt, sondern allein durch die Zweckbestimmung durch die Pflegeversicherung." (iss)

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