Kinderschutz

Neue Spielräume sind vielen Ärzten unbekannt

Bei begründetem Verdacht auf Kindesmisshandlung können Ärzte sich ans Jugendamt wenden - ohne gegen die Schweigepflicht zu verstoßen. Doch diese Erleichterung durch das Kinderschutzgesetz kennen selbst Pädiater oft nicht.

Raimund SchmidVon Raimund Schmid Veröffentlicht:
Kindeswohlgefährdung? Für Pädiater ist das nicht einfach zu beurteilen.

Kindeswohlgefährdung? Für Pädiater ist das nicht einfach zu beurteilen.

© Dr. Elke Eberhardt / Arteria Photography

FRANKFURT/MAIN. Für den Frankfurter Rechtswissenschaftler Professor Ludwig Salgo ist die Sachlage eindeutig: Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz habe "beachtliche Entwicklungen" ausgelöst, denen bisher noch zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sind.

Auch von Medizinern. Dabei sind die Spielräume der Ärzte gerade hinsichtlich der Schweigepflicht spürbar erweitert worden.

So stünden den Ärzten heute mit den Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz bei "gewichtigen Anhaltspunkten" für Kindeswohlgefährdungen so große Beurteilungsspielräume zu, dass diese in der Regel bei einer Klage juristisch kaum noch anfechtbar seien.

Salgo stellte vor den knapp 800 Teilnehmern des deutschen Kinder- und Jugendärztetags 2016 daher in Sachen Schweigepflicht die Weichen auf Entwarnung: "Sie müssen nicht mehr so ängstlich sein.

Denn aktuell sind keine Strafverfahren mehr gegen Mediziner eingeleitet oder Urteile gesprochen worden, die auf eine Verschwiegenheitsverletzung von Ärzten zurückzuführen sind."

Grund dafür ist vor allem die Einführung der gesetzlich verankerten Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger, mit der auch die Schweigepflicht der Ärzte gelockert worden ist.

Bei begründeten Verdachtsfällen gebe es nun praktisch keine Probleme mehr, wenn das Jugendamt - in Ausnahmefällen auch Familiengerichte oder Polizei - informiert werden.

Keine Mitteilungspflicht der Ärzte

Diese erweiterte Befugnisnorm bedeutet aber nicht, dass die Ärzte in jedem Fall verpflichtet sind, Verdachtsfälle von körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt oder Misshandlung zu melden.

Salgo: "Es besteht keine Mitteilungspflicht." Gerade bei sehr subtilen Formen von emotionalen oder psychischen Misshandlungen sollten die Ärzte nach wie vor erst einmal vorsichtig agieren.

Allerdings könnten sie auch dafür belangt werden, im Falle einer tatsächlichen Misshandlung zu lange mit der Meldung an die Ämter gewartet oder zu lange überhaupt nichts unternommen zu haben.

Positiv bewertete Salgo auch die Einführung der im Bundeskinderschutzgesetz verankerten iseF (insoweit erfahrene Fachkraft), auf die Ärzte und Lehrer bei Bedarf zurückgreifen können.

Dieses Unterstützungsangebot ist eingeführt worden, weil die Diagnose Kindeswohlgefährdung nicht zu den Normaufgaben eines Mediziners gehöre.

Um diese Fachkräfte in unklaren Fällen in Anspruch nehmen zu können, dürfen Ärzte aber nur anonymisierte Daten weiterleiten. Doch damit, so Salgo, kann die Handlungssicherheit des Arztes gestärkt werden.

Hilfestellung?

Ob die iseF in der Praxis tatsächlich eine Hilfestellung für die Kinderärzte ist, bleibt einstweilen umstritten. Einerseits: Über 60 Prozent der Pädiater gaben nach einer ersten Evaluation an, eine iseF bereits in Anspruch genommen zu haben. 85 Prozent von ihnen haben die Beratung dabei auch als hilfreich angesehen.

Andererseits: Diese hohen Zustimmungswerte korrespondieren nicht mit dem Meinungsbild der Teilnehmer des Kinder- und Jugend-Ärztetages überein.

Eine Reihe von Pädiatern räumte ein, dass ihnen die Beratung nichts gebracht habe. Bemängelt wurde zudem, dass trotz einer Beratung durch eine iseF die Fallverantwortung weiter allein beim Pädiater verbleibt und im Falle einer anfechtbaren Entscheidung "alles weiter allein auf den Arzt zurückfällt".

Vielleicht ist das auch der Grund dafür, dass nach den Erfahrungen Salgos der Bekanntheitsgrad der iseF bei den Pädiatern nicht so hoch ist. Defizite sieht der Rechtswissenschaftler beim Thema Kinderschutz auch generell bei den Medizinern.

Von interdisziplinären Fortbildungsangeboten zum Thema Kinderschutz an der Universität Frankfurt fühlen sich Ärzte und Juristen weit weniger angesprochen als Pädagogen und Sozialarbeiter.

Kooperation mit Jugendämtern ausbaufähig

Wie wenig Ärzte darüber hinaus auch in die Netzwerke zum Kinderschutz eingebunden sind, belegen auch die Ergebnisse einer Online-Erhebung unter 1813 Mitgliedern des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte.

Nicht einmal 20 Prozent aller Befragten geben danach an, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt seit Inkrafttreten des Kinderschutzgesetzes positiv entwickelt hat.

Besonders ernüchternd fällt das Ergebnis bei niedergelassenen Kinderärzten aus: Hier sehen nur 17 Prozent einen positiven Trend. Vielleicht schweigen viele Ärzte auch deshalb noch, weil sie mit der neuen Auslegung der Schweigepflicht noch nicht vertraut sind.

Die Rund-um-die-Uhr-Kinderschutz-Hotline für Ärzte und Angehörige von Heilberufen ist ein Ansatz, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

Die Haushaltspolitiker der Unionsfraktion haben 1,35 Millionen Euro in den Haushalt 2016 des Familienministeriums einstellen lassen, um das von Ärzten besetzte Beratungstelefon für drei Jahre zu finanzieren - und so Rat zu geben, ob Kontakt zum Jugendamt angebracht ist.

Die Erfahrungen der Ärzte, die mit dem Jugendamt tatsächlich kooperieren, sind durchaus ermutigend: 93,4 Prozent der Pädiater bewerteten die Zusammenarbeit als positiv.

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