Priv.-Doz. 45711 Datteln
Dr. med. Johann Friedrich Spittler Alsenstr. 14
Bundesministerium der Justiz
Referat II A 1
11015 Berlin
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Sehr geehrte Frau Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger,
auch wenn es gegenüber dem politischen Machtgetriebe für den Einzelnen sinnlos erscheinen mag, möchte ich mich als Privatperson zu dem Gesetzent¬wurf zu Wort melden.
Seit vielleicht 20 Jahren beschäftige ich mich mit Fragen des anthropolo¬gischen Verständnisses des Hirntodes, des Patientenwillens, der Berechtigung der Sterbehilfe und von Suizid-Beihilfe-Ansinnen. Ich bin mir darüber klar, dass für ein Gesetz ein Anspruch der Allgemeingültigkeit erhoben wird; trotzdem ist doch offensichtlich, dass es sich bei dem geplanten Gesetz in der Absicht vieler seiner Väter um ein Gesetz gegen zwei in Deutschland tätige Vereine handelt. Zugleich sehe ich, dass ein neu zu verfassendes Gesetz in den Kontext des Grundgesetzes und der weiteren bestehenden Gesetze einzufügen ist.
An irgendeiner Stelle muss es doch sinnvoll und möglich sein, aus dem Ver¬fahrensautomatismus heraus zu treten und den Gesamthorizont in den Blick zu nehmen. Sonst besteht die Gefahr, dass sinnvolle Freiheitsrechte unterdrückt werden.
Zu meinem Erfahrungs-Hintergrund:
Bei dem Sturz von Herrn Atrott, des ehemaligen Präsidenten der DGHS, – ich weiß nicht mehr, wann das war – bin ich in bescheidenem Rahmen aktiv beteiligt gewesen – eine für mich bleibend präsente Erfahrung.
Im Jahr 2002 habe ich mich das erste Mal eingehend (über 14 Monate) mit einem Suizid-Beihilfe-Ansinnen auseinandergesetzt und eine Frau dazu in die Schweiz begleitet (Film: “Isoldes letzter Sommer”, ZDF 21.1.2003).
Im Verlauf meiner ärztlichen Tätigkeit bin ich zahlreichen Menschen mit einem nachdrücklich geäußerten Suizid-Beihilfe-Ansinnen begegnet. Ich habe viele Details dieser Lebens- und Leidensgeschichten in einer Datenbank erfasst und statistisch analysiert. Bei vielen von ihnen habe ich formale ärztlich-psych¬iatrische Gutachten zur Frage der “Wohlerwogenheit” erstellt – so der entspre¬chende Terminus in der Schweiz seit dem Urteil des dortigen obersten Bundes¬gerichts 2006. Die Begründung für einen Teil der Gutachten liegt in der vom obersten schweizerischen Bundesgericht geforderten “vertieften” psychiatri¬schen Begutachtung bei Menschen mit psychischen Störungen; andere Gutach¬ten wurden ohne Einschränkung der Diagnosen erstellt; in allen Fällen wurde das Angebot einer Beihilfe von der Feststellung einer erhaltenen selbstbestimm¬ten Willensbildung abhängig gemacht. Über diese gutachterliche Tätigkeit habe ich in 2 wissenschaftlichen Arbeiten in der Zeitschrift Nervenheilkunde berich¬tet (2004 und 2006); eine weitere Arbeit wurde von der Zeitschrift Nervenarzt mit formalen Begründungen abgelehnt (2010), eine Vortragsanmeldung für die diesjährige Tagung der Akademie für Ethik in der Medizin ist angenommen.
Zu der Begründung des Gesetzentwurfes:
Soweit aus dem Entwurf zu ersehen, stützt sich dieser auf Angaben, die von der über die Suizid-Hilfe entrüstet und skandalisierend berichtenden Presse kolportiert wurden. Dem Gesetzentwurf werden Argumente zugrunde gelegt, die aus Mutmaßungen bestehen; zugleich werden Fakten ignoriert und ver¬drängt, obwohl sie erreichbar wären. In meiner Schulzeit, in den fünfziger Jahren – noch in frischer Erinnerung unserer Lehrer an die Nazizeit – hat unser Lateinlehrer uns den Grundsatz beigebracht: Audiatur et altera pars! Was ist das für eine “rechtsstaatliche” Gesetzgebung, die sich auf in der Presse kolportierte Meinungen, statt auf erreichbare faktische Informationen stützt!
Für eine besonnene Gesetzgebung:
In der derzeitigen unsäglichen öffentlichen Diskussion wird weder danach gefragt, warum nach den Umfragen seit Jahren 60-80% unserer Bürger für eine freie Selbstbestimmung zu einem Suizid plädieren; noch wird danach gefragt, welche Argumente und Begründungen diejenigen Menschen vorbringen, die ganz unmittelbar für sich selbst nach einer Hilfe zu einem Suizid suchen. Aus meinen Zahlen kann ich belegen, dass praktisch alle Argumente gegen die Hilfe in mangelhafter Kenntnisnahme der Realität formuliert werden oder seltene (sicherlich besonders zu diskutierende) Ausnahmefälle betreffen oder insbeson¬dere in der Zusammenarbeit eines Juristen und eines Psychiaters am ehesten erkannt und berücksichtigt werden können – besser als in der einsam individuellen Situation zwischen einzelnem Arzt und Patient.
Mit ihrem Beschluss zur Musterberufsordnung hat sich die verfasste Ärzte¬schaft aus einer Hilfe zu einem Suizid entzogen. Aus psychiatrischer Sicht sind die hehren ethischen Argumente ein Verbrämen des eigenen Unwillens, sich den Grenzen medizinisch möglicher Hilfe zu stellen. Unbotmäßigen wird das Argumentieren für die Selbstbestimmung geradezu wie ein Schimpfwort vorgeworfen. Jedenfalls hat sich die Ärzteschaft in ihrer Gesamtheit aus einer Beteiligung bei einem Suizid verabschiedet. Aus der Begutachtung der Men¬schen mit Suizid-Beihilfe-Ansinnen habe ich Verständnis für eine solche Abwehr. Die Begleitung eines Menschen in seinen Suizid erfordert sehr viel gründliches Nachdenken und ist – erheblich – belastend.
Wer soll in Zukunft dem einzelnen Bürger unseres Gemeinwesens in seinem ernstlich begründeten Ansinnen helfen? Ist es nicht geradezu notwendig, dass sich freiwillige, organisierte Helfer finden? Wie sichert der Gesetzentwurf die Ziele: Auf geschäftlichen Gewinn ausgerichtete Unternehmen – wie im Alten¬heimwesen üblich geworden – sollten an einer Betätigung in der Suizid-Hilfe gehindert werden; auf eine freie Wahrnehmung des Selbstbestimmungs¬rechts gerichteten, sorgfältig und wissenschaftlich begleitet arbeitenden Vereinigun¬gen sollte die Tätigkeit nicht verwehrt werden; unnötig belastende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sollten um der Nachsuchenden wie um der Helfenden willen vermieden werden.
Die Mehrzahl der Beihilfe-Aspiranten will sich aus eigenem Miterleben mit Verwandten oder Bekannten dem Betrieb in einem heutigen Altenheim und auch der einen Suizid ablehnenden Bevormundung in einem Hospiz nicht aus¬liefern müssen. Sie bezeichnen es als mit ihrem eigenen Verständnis ihrer Men¬schenwürde für unvereinbar, fremde Menschen in ihren Intimbereich eindrin¬gen lassen zu müssen. Es kann doch wohl nicht wahr werden, dass infolge der Weigerung der verfassten Ärzteschaft und infolge einer kurz greifenden Gesetz¬gebung den Bürgern unseres Staates auf dem individuell und absichtsvoll gesuchten Ausweg die Tür vor der Nase zugeschlagen wird.
Einschätzungen:
Ein Suizid-Beihilfe-Verunmöglichungs-Gesetz – diesen Effekt sehe ich für Menschen in Deutschland – wird der berühmte “Schuss in den Ofen”: ungute Nachwirkungen sind für die Protagonisten beider Seiten voraussehbar. Ein die Realität ignorierendes, auf phantasierte Mutmaßungen zielendes Gesetz wird sinnlose Ermittlungs- und Gerichtsverfahren produzieren und am Ende eine Blamage für die Verfasser. Es wird immer wieder Menschen geben, die das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte Recht auf Selbst¬bestimmung am Lebensende einfordern werden. Die für Menschen in Deutsch¬land erreichbaren Vereine werden vielleicht mit Ermittlungen und gerichtlichen Verfahren zum resignierten Aufgeben genötigt werden können. Werden noch mehr solche Gerichtsverfahren unausweichlich, ehe eine sinnvolle Wahrneh¬mung dieses ureigensten, allerprivatesten Wunsches nach Selbstbestimmung am Lebensende möglich wird?
Ich nehme an, dass gesetzliche Regelungen zu den Verfahrensmodalitäten – etwa entsprechend den derzeit bereits praktizierten Regularien – längerfristig nicht zu umgehen sind. Schon eine videodokumentierte Befragung und ein ärztlich-psychiatrisches Gutachten zur Selbstbestimmtheit der Willensbildung sind schwer akzeptable Zumutungen für einen selbstbewussten Bürger unserer “freiheitlich-demokratischen” Grundordnung. Gegenwärtig ist ein solches Verfahren für die Einschätzung der „Wohlerwogenheit“ vielleicht überzogen, zur Absicherung von uns Helfenden aber unumgänglich. Eine gesetzliche Regelung wird die Balance wahren müssen zwischen einer staatlichen Beaufsichtigung eines immerhin mit dem Tod eines Menschen endenden Verfahrens und auf der anderen Seite der Gewährleistung einer sinnvollen Freiheit.
Wenn Sie einen aus meiner Sicht diskussionswürdigen Punkt in eine Gesetz¬gebung einbringen wollen, dann den folgenden: Für eine Beihilfe zu einem Sui¬zid kann man eine staatliche Beaufsichtigung für sinnvoll halten. Das wäre auf dem Weg über eine Meldepflicht – nach dem Modell des Niederländischen Ver¬fahrens – vorstellbar. Diese müsste Vorgaben für die Voraussetzungen enthal¬ten, unter denen eine für den prospektiven Suizidenten wie für den Helfenden möglichst wenig belastende Überprüfung ermöglicht würde. Eine solche Rege¬lung wurde in der Schweiz einzelvertraglich zwischen der Oberstaatsanwalt¬schaft Zürich und der Vereinigung Exit ausgearbeitet, aber aus formalen Grün¬den von einem Gericht für ungültig erklärt. In einer solchen Richtung wäre in meinen Augen ein sinnvoller Weg, der den Respekt vor der individuellen Gestaltung des Lebensendes ebenso wie den Schutz vor Missbrauch ermöglichen könnte. Eine Suizid-Beihilfe-Organisation würde sich einer solchen Regulierung deutlich weniger leicht entziehen können als ein einzelner helfender Arzt (aus den Niederlanden bekannte Problematik). Die Gefahr aus der Sicht der Beihilfe-Suchenden: Die Verbots-Protagonisten werden versuchen, die Anforderungen unzumutbar zu machen. Der Nachteil aus der Sicht der Verbots-Protagonisten: Das Verfahren würde das Recht auf einen organisiert assistierten Suizid offiziell anerkennen. Die deutliche Mehrheit der Bevölkerung stimmt dem zu, warum – gegen diesen eindeutigen Willen – nicht die Herrschenden?
Ein Gedanke zum Schluss:
Sollen wir den vom Bundesjustizministerium herausgehängten Wahlspruch von Thomas Dehler “Recht ist, was der Freiheit dient“ als Hohn empfinden?
Unter der gesellschafts-öffentlichen Skandalisierungs- und Ausgrenzungs¬kampagne und unter staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren kommt auch ein Erschrecken über die illiberale obrigkeitliche Machtausübung auf.
Die Begegnungen mit um Hilfe zum Suizid nachsuchenden Menschen in ihrem Leiden – und in ihrer Authentizität und selbstbewussten Souveränität – sind beeindruckend, überzeugend und motivierend.
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