Unter der Lupe

Das sind die vier Entwürfe für die neue Sterbehilfe

Die Neuregelung der Sterbehilfe beschäftigt am Mittwoch die Parlamentarier. In einer Ausschuss-Anhörung werden Experten zu den vier vorliegenden Gesetzentwürfen gehört. Wir blicken auf die einzelnen Positionen.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Die Sterbehilfe soll neu geregelt werden.

Die Sterbehilfe soll neu geregelt werden.

© Oliver Berg / dpa

BERLIN. Mit der Anhörung von Sachverständigen geht die Debatte über eine Neuregelung der Sterbehilfe und -begleitung in die entscheidende parlamentarische Phase. Am Mittwoch werden zwölf Sachverständige die vier Gesetzentwürfe kritisch beleuchten.

Am 5. oder 6. November will der Bundestag abschließend beraten - der Ausgang des Verfahrens und die Mehrheitsverhältnisse für die interfraktionellen Anträge gelten als offen.

Viele Abgeordnete haben sich noch für keinen der Entwürfe entschieden.

Die "Ärzte Zeitung" hat die bereits vorliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen gesichtet und die wichtigsten Pro- und Contra-Argumente zu den einzelnen Entwürfen zusammengetragen.

Mehrfach mahnen die Sachverständigen begriffliche Klarheit insbesondere in der öffentlichen Debatte an, um die Begriffsverwirrung zu verringern.

Dies, so der Mediziner Dr. Stephan Sahm, gelte etwa für die - irreführende - Unterscheidung von "aktiver" und "passiver" Sterbehilfe. "Die in der medizinischen Praxis klare begriffliche Abgrenzung ist grundlegend für das ethisch integre Verhalten von Pflegenden und Ärzten", mahnt er.

Breite Unkenntnis der Rechtslage

Welcher Entwurf setzt sich durch?

Rund ein Drittel der 631 Parlamentarier hat sich bislang offiziell noch nicht entschieden.

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung: Michael Brand, Kerstin Griese und andere: 210 Unterzeichner.

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung: Peter Hintze, Dr. Carola Reimann und andere: 108 Unterzeichner.

Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung: Renate Künast, Dr. Petra Sitte und andere: 53 Unterzeichner.

Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung: Dr. Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und andere: 35 Unterzeichner.

Die ehemalige Richterin am Bundesgerichtshof, Professor Ruth Rissing-van Saan, diagnostiziert sogar: "Man redet oder schreibt aneinander vorbei, ohne den inhaltlichen Dissens zu bemerken."

Das liegt auch an der breiten Unkenntnis der Rechtslage: 87 Prozent der Befragten gingen in einer aktuellen Infratest-Umfrage im Auftrag der Deutschen Palliativstiftung davon aus, dass Beihilfe zum Suizid in Deutschland strafbar ist - was nicht der Fall ist.

Selbst in einer Stellungnahme von Strafrechtslehrern vom April dieses Jahres würden Begriffe "vernebelt".

Das, so die frühere Richterin, leiste "Ängsten und Vorstellungen Vorschub, die nicht mit der Realität in Einklang stehen."

Entwurf 1: Erhebliche Risiken für Ärzte und Pflegepersonal?

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung: Michael Brand, Kerstin Griese und andere (BT-Drucksache 18/5373):

Verfassungsrechtlich bedenklich? Der Jurist Professor Steffen Augsberg von der Uni Gießen kann diese vor einigen Wochen vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erhobene Kritik mit Blick auf den Brand/Griese-Gesetzesvorschlag nicht nachvollziehen.

Der Entwurf sieht vor, "geschäftsmäßige" Suizidbeihilfe zu verbieten. Straffreiheit soll es aber für Menschen geben, die nur im Einzelfall und aus altruistischen Motiven bei der Selbsttötung helfen. Die Kritik des Wissenschaftlichen Dienstes, der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz werde in diesem Gesetzentwurf missachtet, weil die "Straflosigkeit von Suizidhilfe leistenden Ärzten wohl nicht hinreichend klar" werde, stößt bei Augsberg auf Widerspruch.

Er wirft den Parlamentsjuristen "eine zu oberflächliche Lektüre beziehungsweise ein unzureichendes Verständnis des Gesetzentwurfs" vor.

Der Jurist Professor Eric Hilgendorf (Uni Würzburg) hingegen mahnt, der von Brand und anderen Abgeordneten initiierte Entwurf werfe beträchtliche Strafbarkeitsrisiken für Ärzte und das Pflegepersonal auf: "Das höchst intime, auf unbedingtes Vertrauen basierende Verhältnis zwischen dem Sterbenden und seinem Arzt droht dadurch erheblich beeinträchtigt zu werden."

Ein Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe ziele auf "Wiederholungstäter", im Entwurf von Brand/Griese gilt das aus Sicht des Wittener Palliativmediziners Matthias Thöns bereits "ab der zweiten Tat". Mithin treffe ein solches Gesetz Ärzte, die viele sterbenskranke Patienten betreuen. Gerade sie aber müssten offen sein für die Wünsche und Nöte der Sterbenskranken.

Der frühere EKD-Ratsvorsitzende Wolfgang Huber hingegen ist überzeugt, dass der Brand/Griese-Entwurf durchaus in die richtige Richtung geht. Ziel müsse es sein, "das geschäftsmäßige Angebot wie den geschäftsmäßigen Vollzug von Suizidassistenz zu untersagen und wirksam zu verhindern". (fuh)

Entwurf 2 bewegt sich auf "Neuland" des Verfassungsrechts

Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung: Dr. Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und andere (BT-Drucksache 18/5376):

Der Gesetzesvorschlag wird von mehreren Sachverständigen überwiegend skeptisch kommentiert. In dem Entwurf, erinnert der Jurist Professor Matthias Herdegen (Uni Bonn), werde die Einigung über eine Beihilfe zur Selbsttötung auf eine Stufe mit einem auf Versklavung gerichteten Vertrag gestellt. Mit dieser Deutung beträten die Abgeordneten "verfassungsrechtliches Neuland".

Denn der Suizid werde so zu einer zwar straflosen, "aber rechtlich kategorisch missbilligten Handlung eingestuft". Keine Probleme wirft der Entwurf nach Ansicht von Herdegen im Hinblick auf die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf. Er ziele auf die "Ausweitung des strafbewehrten ‚ethischen Minimums' in der rechtlich verfassten Gemeinschaft". Hiefür sei Artikel 74 einschlägig.

Die frühere Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, Professor Ruth Rissing-van Saan, wertet den Entwurf als "zu weitgehend". Sie wertet es als "unverhältnismäßig", wenn der Befürchtung, es könnten sich Wertmaßstäbe verschieben, mit der generellen Strafbarkeit der Suizidbeihilfe begegnet würde.

Der frühere EKD-Vorsitzende und Altbischof Professor Wolfgang Huber warnt, die Einführung des allgemeinen Straftatbestands werde "in voraussehbarer Weise schwere Gewissenskonflikte verschärfen statt respektieren. Damit werde auch über diejenigen Gewissensentscheidungen hinweggegangen, in denen Ärzte "angesichts eines konkreten Einzelfalls dem Respekt vor dem dringlichen (...) Sterbewillen Rechnung tragen".

Der Jurist Professor Eric Hilgendorf (Uni Würzburg) warnt, in Folge einer "Neukriminalisierung" des ärztlich assistierten Suizids ergäben sich "Strafbarkeitsrisiken für Ärzte und Pflegepersonal in Hospizen, Palliativeinrichtungen und Krankenhäusern". Bei konsequenter Umsetzung der vorgesehenen Regelungsinhalte durch die Staatsanwaltschaften würde "die Hospiz- und Palliativarbeit im bisherigen Sinne unmöglich werden " . (fst)

Entwurf 3: "Ein falscher Weg" oder eine Perspektive für Rechtssicherheit?

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung: Peter Hintze, Dr. Carola Reimann und andere (BT-Drucksache 18/5374):

Aus völlig unterschiedlichen Perspektiven ordnen Sachverständige den Entwurf von Peter Hintze und anderen ein. Dieser schreibe konkrete Verhaltensweisen für Ärzte vor, wenn sie in zulässiger Weise Hilfe zur Selbsttötung leisten wollen.

Aus Sicht von Altbischof Professor Wolfgang Huber machen die Abgeordneten aus einer Grenzsituation den "einzigen Fall, in dem die Selbstbestimmung des Patienten einer Regelung im BGB bedarf". Das verschiebe "die Proportionen in verhängnisvoller Weise": Aus der "gewissensbestimmten Ausnahme" eine "Normalität im ärztlichen Handlungsrepertoire zu machen, ist der falsche Weg", warnt Huber.

Der Gastroenterologe und Palliativmediziner Dr. Stephan Sahm verweist auf die Asymmetrie der Arzt-Patienten-Beziehung in dieser Grenzsituation: "Die mit der ärztlichen Autorität versehene Zustimmung zur Selbsttötung ist ein Faktor, der die Handlung unfrei macht." Ärzte müssten danach befinden, "ob ein Zustand unerträglich und die Selbsttötung mithin einsichtig" sei. Es gebe keine Kriterien, die "Ärzten diesen Entschluss als verstehbar zu kategorisieren erlaubte".

Niemand müsse sich wegen körperlichen Leiden das Leben nehmen, wenn "die derzeitigen Möglichkeiten ausgeschöpft werden können, die ein versiertes Palliativ-Care-Team zu bieten hat", schreibt Thomas Sitte, Vorsitzender der Deutschen Palliativ-Stiftung.

Als positiv wertet der Jurist Professor Eric Hilgendorf (Uni Würzburg) an dem Entwurf, dass die Abgeordneten auf eine Neuregelung im Strafrecht verzichten. Zudem werde die Praxis der Sterbehilfe durch Ärzte vereinheitlicht. Der Jurist Professor Matthias Herdegen (Uni Bonn) betont, der Gesetzentwurf würde die Rechtssicherheit im Vergleich zum Status quo erhöhen.

Zugleich bleibe die "ärztliche Gewissensfreiheit unberührt". Insgesamt würden unterschiedliche Belange von Verfassungsrang in dem Entwurf konsistent austariert, befindet Herdegen. (fst)

Entwurf 4: Streit ums Gesetz und die Kompetenz des Bundes

Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung: Renate Künast, Dr. Petra Sitte und andere (BT-Drucksache 18/5375):

Allein rein formal sei dieser Entwurf "teilweise verfassungswidrig", sagt der Jurist Professor Christian Hillgruber von der Universität Bonn. Er rückt in seiner Kritik auch Formulierungen des Gesetzesvorschlags in den Fokus, nach denen die Hilfe zur Selbsttötung "eine ärztliche Aufgabe" sein könne und Ärzten nicht untersagt werden dürfe.

"Dem entgegenstehende berufsständische Regelungen sind unwirksam", heißt es im Entwurf weiter. Hillgruber hingegen stellt klar, dass hier dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle.

Die frühere BGH-Richterin Professor Ruth Rissing-van Saan weist darauf hin, dass das Berufsrecht durchaus mit allgemeingültigem Bundesrecht in Widerspruch stehen dürfe, indem es allgemein nicht strafbares Verhalten für die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe verbiete.

Völlig anders positioniert sich der Jurist Professor Matthias Herdegen (Uni Bonn): Er weist generell darauf hin, dass Verbotsregelungen der Ärztekammern in einzelnen Ländern unwirksam seien.

Nach geltendem Recht unterliege die ärztliche Beihilfe zum Suizid im Grundsatz keinen Beschränkungen. Wegen der starken Grundrechtsprägung jeder Regelung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid müsse "die normative Ordnung dieser Materie" in ihre Grundzügen nach grundrechtlichen und demokratischen Prinzipien dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Herdegen: "Unabhängig von der föderalen Kompetenzverteilung scheitert jedes Verbot ärztlicher Hilfe zur Lebensbeendigung durch Ärztekammern an diesem Parlamentsvorbehalt." Palliativmediziner Thomas Sitte rückt einen völlig anderen Aspekt des Entwurfs von Sitte und Künast in den Fokus.

Letztlich könne nach diesem Gesetzesvorschlag "jeder Suizidassistenz einfordern, der nicht mehr leben will, unabhängig von mutmaßlich unbehandelbarem Leiden oder Todesnähe". Das kann der Vorsitzende der Deutschen PalliativStiftung nicht akzeptieren. (fuh)

Mehr zum Thema

Ethische Fragen

Wille oder Wohl des Patienten – was wiegt stärker?

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Richtig handeln bei Infektionen

Drei Mythen bei der Antibiotika-Therapie auf dem Prüfstand

Lesetipps
Fruktose-haltige Getränke

© Daxiao Productions / stockadobe.com

Klimawandel

Fruchtsaft schadet Nieren bei großer Hitze