Bundesverfassungsgericht

Sterbehilfegesetz bleibt bestehen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine einstweilige Anordnung gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgeschmettert.

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KARLSRUHE. Das neue Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe bleibt vorerst bestehen. Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen die am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung abgewiesen.

Der Beschluss beruht auf einer sogenannten Folgenabwägung; eine inhaltliche Entscheidung bleibt damit dem Hauptverfahren vorbehalten.

Nach dem neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, "wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt".

Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Ausgenommen sind Angehörige oder andere Nahestehende, die nicht geschäftsmäßig handeln.

Vier Beschwerdeführer vom Verein Sterbehilfe Deutschland

Gegen die Neuregelung wenden sich vier Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland. Satzungszweck des Vereins ist vor allem die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Durchsetzung des "Rechts auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug".

Die Beschwerdeführer tragen vor, sie hätten sich über einen längeren Zeitraum ausführlich mit der Option eines Suizids beschäftigt. Wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien sie entschlossen, ihrem Leben unter bestimmten Voraussetzungen in der nahen Zukunft selbst ein Ende zu setzen.

Nach Prüfung der Fälle hat ihnen der Verein bereits die Zusage erteilt, sie dabei zu unterstützen. Dies wäre nach der gesetzlichen Neuregelung strafbar.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht betont, sind die dagegen gerichteten Beschwerden "weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet".

Umgekehrt sei das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aber auch nicht offenkundig unzulässig. Denn das gesetzliche Ziel, menschliches Leben zu schützen, stehe in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz.

Entscheidung in der Hauptsache abwarten

In dieser Situation müssen die Beschwerdeführer eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten, entschied das Gericht. Ihre Nachteile wögen bis dahin nicht schwer genug, um das Verbot sofort außer Kraft zu setzen.

Bei einem Erfolg der Beschwerden könne der Wunsch nach einem durch den Verein begleiteten Tod später noch realisiert werden. Bis dahin sei auch nach der neuen Verbotsvorschrift die Sterbehilfe durch Angehörige und Freunde möglich.

Sollte sich die Neuregelung als verfassungsgemäß erweisen, könne es umgekehrt sein, "dass sich Personen, die in weit geringerem Maße als die Beschwerdeführer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, zu einem Suizid verleiten lassen könnten". Dies wiege im vorläufigen Eilverfahren schwerer. (mwo)

Az.: 2 BvR 2347/15

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