Verbote geschäftsmäßiger Sterbehilfe

Unsicherheit bleibt

Seit einem Jahr ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in Deutschland verboten. Doch für Ärzte bleibt das Thema "Hilfe zur Selbsttötung" heikel. Das Gefühl, sich auf juristisch unsicherem Terrain zu bewegen, ist weit verbreitet.

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:
Paragraf 217 StGB sollte Klarheit beim Thema „Förderung der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung“ bringen. Ärzte sind trotzdem oft ratlos.

Paragraf 217 StGB sollte Klarheit beim Thema „Förderung der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung“ bringen. Ärzte sind trotzdem oft ratlos.

© nmann77/Fotolia.com

BREMEN. Die Verunsicherung ist offenbar immer noch groß, trotz des seit einem Jahr gültigen Gesetzes im Strafgesetzbuch (Paragraf 217 StGB), das die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet. Was dürfen Palliativmediziner beim Sterben ihrer Patienten tun und was nicht?

Zwar habe die "Diskussion um den neuen Paragraf 217 und das daraus resultierende kurz vorher beschlossene Hospiz- und Palliativgesetz der Medizin am Lebensende sehr genützt", sagt Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP).

Doch es bleiben zumindest "gefühlte Unsicherheiten". So sei zum Beispiel unklar, ob der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit in einigen Fällen als Suizid zu werten ist oder generell als Therapiebegrenzung. "Eigentlich sollte das Gesetz ja Klarheit bringen. Aber das hat es nicht wirklich", so Melching zur "Ärzte Zeitung". Zumal der ganze Bereich des Berufsrechtes, der einige Ärzte besonders verunsichert, unberührt geblieben sei.

Geschäftsmäßigkeit im Fokus

Dennoch sieht Melching im Bereich der Palliativmedizin keinen Grund für Ängste vor juristischen Konsequenzen, solange die klar definierte Grenze zur Tötung auf Verlangen (Paragraf 216 StGB) nicht überschritten werde. In der Begründung zum Paragrafen 217 wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "Hilfe beim Sterben", wie sie in der Hospiz- und Palliativversorgung geleistet wird, nicht strafbar ist, sondern es ausschließlich um die geschäftsmäßige, gezielte und auf Wiederholung angelegte Förderung von Suiziden geht.

Das bedeutet, selbst, wenn ein Palliativmediziner im Einzelfall den Suizid eines Patienten unterstützen will, falle dies nicht unter den Paragraf 217. "Nach unseren Umfragen bei DGP- Mitgliedern haben dies auch nur sehr wenige Ärzte/Ärztinnen getan, und wenn, dann nur ein bis zweimal in ihrem bisherigen Berufsleben", berichtet Melching.

Auch der Palliativmediziner Dr. Thomas Sitte kommt zu diesem Ergebnis. In den Recherchen zu seiner Promotion hat er 2013 und 2014 genau 49 Palliativ-Care-Teams nach ihren Erfahrungen mit der Lebensverkürzung befragt und 42 haben geantwortet. Sie haben in der Zeit 17 772 Patienten palliativ und multiprofessionell bis zum Tod begleitet.

"Der Wunsch nach lebensverkürzenden Maßnahmen in Form von Beihilfe zum Suizid oder der Tötung auf Verlangen wurde in dieser Zeit meist zu Beginn von den Patienten oder Angehörigen 1452 mal geäußert", schreibt Sitte. "Wiederholt und nachdrücklich geschah dies 490 mal.

Es starben durch Suizid 17 Patienten. Es gab aber keine Beihilfe durch das Team und keine Tötung auf Verlangen." Vor allem geschahen die Suizide nach Einschätzung der Palliativmediziner "kein einziges Mal aufgrund palliativ nicht behandelbaren Leidens", betont Sitte. Im Zweifel stehe immer noch die palliative Sedierung als letztes Mittel zur Verfügung. Die Frage, was man als Palliativmediziner am Ende des Lebens eines Patienten "darf", stellt sich nach diesen Zahlen also praktisch nicht.

Trotzdem müssen sich Ärzte in unklaren Situationen zu verhalten wissen "und unbegründeten Ängsten muss durch weitere Aufklärung begegnet werden", meint Melching. Problematisch könne es zum Beispiel werden, wenn Ärzte mehrfach an ärztlich assistiertem Suizid teilnehmen und dies zum festen Bestandteil ihrer Leistung machen.

Oder wenn ein Ehrenamtlicher einen Sterbewilligen zum assistierten Suizid in die Schweiz fährt. Oder wenn ein Arzt einem definitiv sterbewilligen Patienten einen 30-Tage-Vorrat an Opiaten gezielt zum Zwecke eines Suizides verschreibt. Eindeutig verboten sei indessen, im Rahmen eines öffentlich angebotenen assistierten Suizids ärztlich zu beraten oder einen sterbewilligen Patienten zu beraten, wie er verschriebene Opiate so einnimmt, dass sein Suizid mit Sicherheit gelingt.

Führt Unsicherheit zu Übertherapie?

Ob solche Hinweise für die Einzelfälle helfen, ist offen. "Viele Ärzte neigen zu forensischen Ängsten, die auch ein Grund für Übertherapien am Lebensende sein können", meint Melching. Anderen scheint die liberale Regelung in Deutschland offenbar noch zu streng. Es gehe, was die Lebensverkürzung angeht, immer noch ein Spalt durch Teile der Ärzteschaft.

Organisationen wie die Schweizer Sterbehilfegruppe "Exit", die Organisation "Sterbehilfe Deutschland" oder Sterbehelfer wie Dr. Uwe Christian Arnold haben sich nach der neuen Gesetzgebung in Deutschland offenbar zurückgezogen, so Melching. Aber die Diskussion ist nicht beendet. Derzeit sind noch einige Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVG) gegen den neuen Paragrafen 217 StGB anhängig. Umstritten ist, warum ein Tatbestand, der eigentlich erlaubt ist, dennoch verboten ist, wenn er geschäftsmäßig betrieben wird. Insgesamt handelt es sich nach Auskunft der BVG-Pressestelle um derzeit elf Verfahren. In drei von ihnen "sind die Beschwerdeführer im Bereich der Palliativmedizin tätig", heißt es.

Paragraf 217 Strafgesetzbuch

ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten und besagt:

Wer in der Absicht,die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

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