HINTERGRUND

Mancher Gemeinschaftspraxis droht mit den neuen Arztnummern das Aus

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Wer mit Praxis-PC arbeitet, dürfte mit Arzt- und Betriebsstättennummern keine großen Probleme haben.

Wer mit Praxis-PC arbeitet, dürfte mit Arzt- und Betriebsstättennummern keine großen Probleme haben.

© Foto: Klaro

"Überzogene Kontrollwut" und "Bürokratiemonster" - das sind nur zwei der vielen wenig schmeichelhaften Attribute, die hausärztliche Standesvertreter für die zum 1. Juli anstehende Einführung der Betriebsstättennummer (BSNR) und der individuellen lebenslangen Arztnummer (LANR) haben.

Beide Nummern sind Bestandteil des neuen, zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechts. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sind sie für Vertragsärzte zur Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen notwendig. Gleichzeitig bedeutet die Änderung aber auch, dass zum Beispiel die Betriebsstättennummer auf jedem Formular enthalten sein muss. Als Betriebsstätte gilt dabei der Ort, an dem der Arzt seine Leistungen erbringt. So erhält er sowohl für die angestammte Praxis als auch für eventuell bestehende Zweigpraxen jeweils eine individuelle Betriebsstättennummer.

Innerbetriebliche Abläufe in der Praxis werden offengelegt

Baden-Württembergs Landes-Hausärzteverbands-Chef Dr. Berthold Dietsche sieht vor allem fachgleiche Gemeinschaftspraxen als Opfer der Neuregelung. "Bisher gab es gegenüber der KV eine gemeinsame Abrechnung. Mit den beiden Nummern kann jeder nachvollziehen, wer was in der Praxis erbracht und abgerechnet hat", bringt Dietsche seine Verärgerung über die neu geschaffene Transparenz in Sachen Abrechnung auf den Punkt.

Dr. Ingo Pflugmacher, Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht aus Bonn, verdeutlicht die Problematik am Beispiel einer Gemeinschaftspraxis. War etwa der Seniorpartner vertragärztlich nur in ganz geringem Umfang tätig, so erkannte die KV dies bei fachgleichen Praxen bisher nicht. Mit der Angabe der Arztnummer wird aber der Tätigkeitsumfang jedes einzelnen Arztes transparent. Da im BMV seit Juli 2007 auch festgelegt ist, dass jeder Vertragsarzt mit voller Zulassung mindesten 20 Wochenstunden Sprechstunde halten muss, kann die KV zukünftig eine geringere Tätigkeit beanstanden. "Wird die vertragsärztliche Arbeitszeit nicht gesteigert, droht der Entzug der halben Zulassung", führt der Medizinrechtler die Konsequenzen des Einsatzes der lebenslangen Arztnummer für betroffene Gemeinschaftspraxen vor Augen.

Hausärzte-Chef Dietsche will deshalb die Umsetzung der beiden Pflicht-Kennzeichnungen für Ärzte und Praxen verhindern. Dafür hat er im Mai auf der Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg einen Antrag durchgesetzt, in der die Vertreter die Zustimmung zu BSNR und LANR verweigern.

Ein Grollen innerhalb der Ärzteschaft ist keinesfalls nur aus den Reihen der baden-württembergischen Hausärzte zu vernehmen. Bereits im April machte zum Beispiel die Vertreterversammlung der KV Westfalen-Lippe Nägel mit Köpfen und fasste den Beschluss, die Neuregelung schlicht nicht umzusetzen. Im Wortlaut heißt es: "Die Kennzeichnung der Abrechnung mit der persönlichen Arztnummer wird als bürokratisches Monster von den Vertragsärzten in Westfalen-Lippe boykottiert und nicht durchgeführt."

Notfalls müssen die zuständigen Ministerien einschreiten

Medizinrechtler Pflugmacher räumt den Boykottbestrebungen keine Aussicht auf Erfolg ein: "Die Kennzeichnungspflicht ist Teil des Bundesmantelvertrages (BMV) und somit rechtsverbindlich. Weigert sich eine KV als Anstalt des Öffentlichen Rechts, die Vorgaben umzusetzen, müsste das zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde die Umsetzung ohne Wenn und Aber verfügen." Gleichwohl bringt Pflugmacher Verständnis auf für den Unmut, für den die Kennzeichnungspflicht vor allem bei Hausärzten sorgt. Denn die beiden Nummern könnten für manche Gemeinschaftspraxis Vorboten einer abrechnungstechnischen Götterdämmerung sein. Denn derzeit müssen nur versorgungsbereichs- oder fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ die erbrachten Leistungen arztbezogen kennzeichnen. Bisher war im BMV vorgesehen, dass Einzelpraxen und fachgleiche Gemeinschaftspraxen ohne Nebenbetriebsstätten von der umfassenden Kennzeichnungspflicht befreit werden können. Von dieser Option wird nun kein Gebrauch gemacht. Bei der Abrechnung sind die Leistungen unter Angabe der LANR, aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten, anzugeben.

STICHWORT

Nummern für Ärzte und Betriebsstätten

Jedem Vertragsarzt, angestellten Arzt in Praxis oder MVZ, Ermächtigten und Notarzt wird eine Arztnummer (LANR) zugewiesen, die "lebenslang" für die vertragsärztliche Tätigkeit, unabhängig vom Status oder der Zugehörigkeit zu Berufsausübungsgemeinschaften oder dem Tätigkeitsort, gelten soll.

Die Betriebsstättennummer (BSNR) ordnet die Leistung der Arztpraxis oder dem Ort der Leistungserbringung zu. Sie wird für jede Betriebsstätte und Nebenbetriebsstätte des Vertragsarztes oder des MVZ vergeben. Sie ist bei der Abrechnung zusammen mit EBM-Ziffern sowie der LANR anzugeben.

Im Ernstfall droht Entzug der halben Zulassung.

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