TIPPS FÜR DIE ABRECHNUNG

Die Wundversorgung ist und bleibt Einzelleistung

Die Systematik der so genannten kleinen chirurgischen Eingriffe hat sich schon mit dem EBM 2000plus grundlegend geändert. Bis heute haben viele Ärzte diese Umstellungen noch gar nicht ganz realisiert, und schon sind mit dem neuen EBM weitere Änderungen in Kraft getreten. Wichtig: Wundversorgung bleibt Einzelleistung.

Von Dr. Peter Schlüter Veröffentlicht:
Wundversorgung eines Schülers nach einem Unfall in der Hausarztpraxis.

Wundversorgung eines Schülers nach einem Unfall in der Hausarztpraxis.

© Foto: klaro

Die Wundversorgung sowie kleinere chirurgische Eingriffe gehören zum Praxisalltag der Allgemeinmedizin. Sie sind betriebswirtschaftlich - auch abrechnungstechnisch - nicht uninteressant. Es lohnt sich dabei durchaus, einen Blick in die komplette Leistungslegende zu werfen. Bei der Wundversorgung berücksichtigen die wenigsten Ärzte die grundlegenden Veränderungen, die sich seit der Einführung des neuen EBM vor drei Jahren in den Leistungslegenden ergeben haben. Mit der Einführung des EBM 2000plus, wurde die einfache Wundversorgung wieder berechnungsfähig. Die Leistungslegende zur Nr. 02300 lautet nämlich: "Kleiner operativer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung".

Primäre Wundversorgung bedeutet in der einfachsten Form die Wundabdeckung einer kleinen Wunde gegebenenfalls mit Wundreinigung und Desinfektion. Also Pflaster auf die Schürfwunde, das reicht.

Dafür können Sie die Nr. 2300 abrechnen. Machen wir ja schon, werden Sie möglicherweise sagen. Doch schon hier steckt der Teufel im Detail. Während der obligate Leistungsinhalt der Nr. 02300 "Primäre Wundversorgung" lautet, steht im obligaten Leistungsinhalt der Nr. 02301: "Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern". Jetzt müssen die Allgemeinen Bestimmungen her. In Abschnitt 4.3.5 sind die Altersgruppen definiert. Als Kinder gelten danach Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Das ist doch aber auch gerade die Patientengruppe, die am häufigsten mit kleineren Wunden jeglicher Art und Herkunft in die Praxis kommen.

Für Kinder gibt es mehr Punkte

Kurz zusammengefasst rechnen Sie bei Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr für die primäre Wundversorgung die Nr. 02301, mit Naht die Nr. 02302 ab. Bei älteren Patienten (12 Jahre oder älter) rechnen Sie die Nr. 02300 für die primäre Wundversorgung ab und die Nr. 02301, falls ein Wundverschluss notwendig war.

Ein Problem sind die komplizierten Ausschlussregelungen. Bei allen drei Leistungspositionen heißt es: "einmal am Behandlungstag". Praxisalltag ist doch, dass oft mehrere Wunden zu versorgen sind. Hier ist aber eine Mehrfachberechnung einer der Leistungspositionen 02300 bis 02302 nicht möglich. Noch komplizierter stellt sich die Ausschlussregelung der drei Ziffern untereinander dar. In den Absätzen 2 der Leistungsausschlüsse ist die Berechnung der jeweiligen Leistung auch noch neben den beiden anderen ausgeschlossen.

Bei mehreren Wunden geht es auch nebeneinander

Nun stehen die Begriffe "Kleiner operativer Eingriff" und "primäre Wundversorgung" im Singular. Es muss also davon ausgegangen werden, dass es sich um die Versorgung einer Wunde handelt. Liegt eine zweite Wunde an anderer Stelle vor, die auch anders zu versorgen ist, so sind nach meiner Ansicht die anderen beiden Leistungspositionen durchaus in derselben Sitzung berechnungsfähig. Als Begründung müsste dann die Lokalisation der Wunden angegeben werden.

Ein Beispiel: Ein Patient, der bei der Gartenarbeit gestürzt ist, kommt in die Praxis. Er hat sich tiefe Schürfwunden an beiden Knien sowie an beiden Ellenbogen zugezogen und eine Schnittwunde in der linken Hand. Die Schürfwunden sind primär zu versorgen und die Schnittwunde, nach Reinigung per Naht in Lokalanästhesie. Die Versorgung der Schürfwunden wäre einmal mit der Nr. 03200 abzurechnen. Die zweite Berechnung der Nr. 02300 ist wegen der Ausschlussbestimmung "einmal am Behandlungstag" auch dann nicht möglich, wenn es sich um eine zweite Wunde an einem anderen Körperteil handelt. Die Versorgung der Schnittverletzung der Hand ist jedoch zusätzlich mit der Nr. 02301 zu berechnen. Es handelt sich nämlich um eine andere Wunde, an einem anderen Ort (Körperteil), die auch nach einem anderen Verfahren (Naht in Lokalanästhesie) versorgt wird.

Eine erfreuliche Änderung im EBM 2008 ist, dass unter bestimmten Bedingungen die Ziffern 02300 bis 02302 nun mehrfach abzurechnen sind. So heißt es in den Bestimmungen zum Abschnitt 2.3 Kleinchirurgische Eingriffe unter Punkt 4: "Die Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig."

Jetzt kommt es vor allem auf die Verschlüsselung an

Voraussetzung sind also offene Wunden, die mit der ICD-10-GM T01.- zu verschlüsseln sind. T01.- bedeutet: offene Wunden mit Beteiligung mehrerer Körperregionen. Liegt eine solche Diagnose vor, kann die KV die Mehrfachabrechnung einer der Leistungen (02300 bis 02302) am selben Behandlungstag nicht beanstanden. Für das oben angeführte Beispiel des Patienten, der sich bei der Gartenarbeit verletzt hat, liegen ja vier solche offene Wunden und eine per Naht zu versorgende Schnittwunde vor. Demnach kann seit dem 1. Januar 2008 in diesem Fall die Nr. 02301 für die Wundversorgung mit Wundverschluss und viermal die Nr. 02300 für die Versorgung der vier offenen Wunden berechnet werden.

Zwei Sonderfälle der Versorgung

  • Beachten Sie, dass eine nicht primär heilende Wunde mit der Nr. 02310 abzurechnen ist! Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 02310 sind drei (!) persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK). Aber, dabei wird gerne übersehen: Die drei APK müssen nicht alle der Wundversorgung dienen. Hauptsache drei Kontakte!
  • Leistungen der kleinen Chirurgie sind gerade auch im Bereich der Privatpraxis, der Versorgung von Arbeitsunfällen (Abrechnung nach BG-GOÄ) und von Schulunfällen (Abrechnung nach BG-GOÄ über den Gemeindeversicherungsverband) anzubieten. Dabei kommen Sie in den Genuss dieser dann eben nicht budgetierten Leistungen. (pes)
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