Der Deckel ist weg - Extra-Töpfe für Hausärzte
Das Regelleistungsvolumen ist nicht der einzige Topf, aus dem Ärzte ihr Honorar schöpfen können. Speziell für Hausärzte gibt es eine Reihe von Leistungen, mit denen sich"extra" was verdienen lässt.
Veröffentlicht:Das System der Einzelleistungsvergütungen hat noch lange nicht ausgedient. Zu unterscheiden sind ab 2009 zum einen die Leistungen, die nicht aus dem Topf der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bezahlt werden. Für sie gibt es keine Grenze nach oben. Das Mengenrisiko tragen allein die Krankenkassen. Zum anderen haben KBV und Kassen Leistungen definiert, die zwar aus der Summe der Gesamtvergütung bezahlt werden, die aber bei den Ärzten wenigstens nicht das Regelleistungsvolumen (RLV) belasten. Für diese Leistungen müssen KVen Rückstellungen bilden. Die Reserven haben zur Folge, dass die Geldmenge, die unter den Haus- und den Fachärzten zu verteilen ist, schrumpft.
Leistungen, die außerhalb der Gesamtvergütung bezahlt werden:
- Substitutionsbehandlung,
- Prävention und Mutterschaftsvorsorge (EBM-Abschnitte 1.7.1. bis 1.7.4.),
- Hautkrebsscreening, U 7a,
- Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V), Verträge zur Integrierten Versorgung (§ 140 a-h SGB V), Verträge gemäß § 73c SGB V, DMP-Vereinbarungen, Modellvorhaben,
- regional vereinbarte Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind (Schutzimpfungen),
- prä- und postoperative Leistungen (EBM-Kapitel 31), 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518, 04520,
- Vakuumstanzbiopsien,
- Strahlentherapie,
- phototherapeutische Keratektomie,
- Leistungen der künstlichen Befruchtung,
- belegärztliche Leistungen (EBM- Kapitel 36), 13311, 17370, Geburtshilfe
Leistungen, die Hausärzten außerhalb des RLV gezahlt werden, die aber Teil der Gesamtvergütung sind:
- organisierter Notfalldienst,
- besondere Inanspruchnahme (01100 bis 01102),
- dringende Besuche (01411, 01412, 01415),
- Akupunktur (EBM-Abschnitt 30.7.3),
- ambulante praxisklinische Betreuung / Nachsorge (01510 bis 01531),
- Leistungen des EBM-Abschnitts 30.7.1 (Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten durch nicht ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Vertragsärzte),
- Laboruntersuchungen (EBM-Kapitel 32),
- Kostenpauschalen (EBM-Kapitel 40),
- Leistungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie (EBM-Abschnitt 35.2.),
- Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (04523, 04525, 04527, 04537),
- Auswertung des Langzeit-EKG als Auftragsleistung (03241, 04241),
- qualitätsgebundene Leistungen, für die es Fallwertzuschläge zum Regelleistungsvolumen gibt, unter anderem Sonografie, Psychosomatik, Spirometrie.