Thüringen
Aufstockung für bis zu vier Quartale
Die KV verringert die Anforderungen für die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten nicht. Diese können beantragt werden, wenn der durchschnittliche Fallwert der Fachgruppe um mindestens 30 Prozent überschritten wird und keine Unwirtschaftlichkeit festgestellt wird.
Auf Antrag des Arztes wird der Fallwert für ein Quartal, längstens aber für vier Quartale aufgestockt, wenn Praxisbesonderheiten vorliegen. Diese ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen fachlichen Spezialisierung. (tra)
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