QZV: Ohne Mathematikstudium kaum zu verstehen!

Nach und nach nehmen die neuen QZV Formen an. Doch was genau kommt jetzt auf Vertragsärzte zu? Und wie behalten sie ihre Budgets - rechnerisch - im Blick?

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Wo steht das QZV? Regelmäßiges Nachrechnen lohnt.

Wo steht das QZV? Regelmäßiges Nachrechnen lohnt.

© L.-A. Thompson / fotolia.de

Die alte Systematik der ärztlichen Honorierung bestand im Prinzip aus drei Bereichen: Regelleistungsvolumen (RLV), Leistungen außerhalb des RLV aber innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und Leistungen außerhalb des RLV und außerhalb der MGV. Letzteres als sogenannte "Freie Leistungen" bezeichnet.

Bisher waren gerade im hausärztlichen Bereich die Zusatzbudgets (Sonographie, Psychosomatik, kleine Chirurgie, Proktoskopie/Rektoskopie, Lungenfunktion, Langzeit-EKG, Langzeit-Blutdruckmessung, Belastungs-EKG, Chirotherapie) als rentables Zusatzhonorar anzusehen. Sie fallen jetzt (denn die neuen Honorarregeln gelten ja seit dem 1. Juli

Drei Berechnungsmethoden müssen Ärzte beherrschen

Entsprechend dem Beschluss des Bewertungsausschusses sind jeder Fachgruppe eigene Leistungen als QZV zur Verfügung gestellt. Diese fachspezifischen QZV sind in der Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I, des Beschlusses des Bewertungsausschusses zu finden. Der Bewertungsausschuss hat auch die Berechnung der QZV festgelegt. Danach gibt es drei Berechnungsvarianten (wir berichteten), die Berechnung je RLV-Fall, die Berechnung je Leistungsfall und die Berechnung nach dem Gesamtvolumen. Als Bezugsquartale für die Berechnung der QZV III und IV 2010 gelten die entsprechenden Quartale des Jahres 2008.

Damit die Abrechnung für die Vertragsärzte "einfach und übersichtlich" bleibt, hat der Bewertungsausschuss den einzelnen KVen die Möglichkeit eröffnet, für die regional durchzuführende Berechnung der QZV, alle drei Berechnungsvarianten auf jedes einzelne QZV verwenden zu können. Für jede einzelne Leistung, für die ein QZV besteht, kann die jeweils zuständige KV also eine der drei Berechnungsarten durchführen. Theoretisch könnte es dann, wenn ein Arzt seiner Fachgruppe beispielsweise 46 Leistungen hat, für die es ein QZV gibt, 138 Lösungsvarianten für seine gesamten QZV geben.

Immer an der Fachgruppe orientieren

Wenn Sie die Ihnen in Ihrem Zuweisungsbescheid des RLV mitgeteilten QZV genau berechnen wollen, müssen Sie sich zuerst bei Ihrer KV erkundigen, welches Berechnungsverfahren bei der Zuteilung der QZV bei Ihrer Fachgruppe zugrunde gelegt wurde. Wenn Sie dies wissen, können Sie mit der Berechnung beginnen, wobei dafür allerdings schon fast ein Mathematikstudium notwendig ist.

Wurde das QZV nach der RLV-Fall-Methode berechnet, gilt folgende Formel: FWAG = QZVi / FZAG.

Das für die QZV zur Verfügung stehende Honorarvolumen ( QZVi) wird durch die Zahl der RLV-Fälle (FZAG) der Ärzte einer Fachgruppe (z.B. Hausärzte, Internisten) geteilt, die Anspruch auf ein solches QZV haben. Ergebnis ist dann der QZV-Wert (FWAG) der wiederum multipliziert mit der Zahl der RLV-Fälle (des Bezugsquartals von 2008) Ihr QZV ergibt. Das Ergebnis gilt dann jedoch nur für diejenigen einzelnen QZV Ihrer Fachgruppe, für die auch diese Berechnungsvariante angewendet wurde.

Wurde zur Berechnung des QZV die Variante der Leistungsfall-Lösung verwendet, so gilt die Berechnungsformel: LWAG = QZVi / LFZAG.

Bei dieser Berechnungsart wird kein QZV-Wert ermittelt, sondern ein "Leistungsfallwert" (LWAG). Dazu wird das für die QZV zur Verfügung stehende Honorarvolumen (QZVi) durch die Anzahl der Fälle einer Fachgruppe (LFZAG) geteilt, in denen eine entsprechende Leistung (Leistungsfälle) erbracht wurde. Ein Leistungsfall liegt dann vor, wenn im Behandlungsfall des zugrunde gelegten Vorquartals mindestens eine Leistung des entsprechenden QZV abgerechnet worden ist.

Wurde die dritte Variante zur Berechnung herangezogen, so ist diese Formel zu verwenden: LWA = QZVAG /  AZAG.

Hier teilen Sie das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen eines QZV für die jeweilige Arztgruppe (QZVAG) durch die Zahl der Ärzte dieser Arztgruppe (AZAG), die Anspruch auf das QZV haben. Das ist die Anzahl der Ärzte, die mindestens eine Leistung aus dem QZV im Vergleichsquartal in 2008 erbracht und abgerechnet haben. Als Ergebnis steht Ihnen dann ein RLV-Fallzahl- und Leistungsfallzahl-unabhängiges Volumen für einzelne qualifikationsgebundene Leistungen zu.

Im Endergebnis sind jetzt im Prinzip alle Leistungen irgendwie gedeckelt und budgetiert. Das war bisher auch schon so, doch ist durch die Schaffung der kleinen Einzelleistungsbudgets (QZV) eine differenziertere Honorierung möglich.

So werden Leistungen künftig vergütet
Werden RLV und QZV überschritten, wird abgestaffelt.
Honoraranteil Bezahlung in
Regelleistungsvolumen (RLV) Euro - fest
Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) Euro - floatend
RLV und QZV übersteigende Leistungen Euro - abgestaffelt
Freie Leistungen Euro - fest
Quelle: Dr. Peter Schlüter - Tabelle: Ärzte Zeitung

Die Konsequenz für den einzelnen Arzt?

Rechnen Sie nach, in welchen Leistungsbereichen (QZV) für Ihre Praxis Reserven bestehen, die geschickt ausgenutzt werden können. Beachten Sie dabei, dass, im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, die gesamten QZV und das RLV untereinander verrechnungsfähig sind. Alle QZV und das RLV verhalten sich wie gleichwertige kommunizierende Röhren. Ein nicht ausgefülltes QZV kann also auch mit dem überschrittenen RLV verrechnet werden, bzw. ein oder mehrere überschrittene QZV können mit nicht ausgefüllten QZV verrechnet werden. Damit gilt wieder der alte Grundsatz: Rechne jede erbrachte Leistung exakt und vollständig ab. Es gilt nämlich zusätzlich, dass für den Fall, das alle Ihnen zur Verfügung stehenden QZV und das RLV überschritten werden, diese Leistungen abgestaffelt (in Abhängigkeit von den Vereinbarungen in den regionalen Honorarverteilungsverträgen) vergütet werden. Wer hat nun eigentlich Anspruch auf ein QZV? Falls Leistungen im QZV-Katalog Ihrer Fachgruppe genehmigungspflichtig sind, benötigen Sie zuerst natürlich die Genehmigung Ihrer zuständigen KV. Dazu kommt, dass der Anspruch auf ein QZV nur dann besteht, wenn im bezugsrelevanten Vorjahresquartal mindestens einmal eine Leistung dieses QZV erbracht und abgerechnet wurde. Abrechnungstechnisch müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie in jedem Quartal mindestens eine Leistung aus jedem der Ihnen zur Verfügung stehenden QZV erbringen und abrechnen.

Bleibt zuletzt die Frage, was aus den "Freien Leistungen" geworden ist. Die Leistungen, die vollkommen außerhalb der gedeckelten Gesamtvergütung honoriert werden, sind äußerst gering. Es bleiben im Prinzip nur: HzV (§§ 73 b, c SGB V), DMP (§§ 137 f - g SGB V), Integrierte Versorgung (Paragrafen 140 a bis h SGB V), Schutzimpfungen, Wegegebühren, ambulante Operationen (Kapitel 31 des EBM), Früherkennungsmaßnahmen, Strahlentherapie, Vakuumstanzbiopsien, phototherapeutische Keratektomie, Leistungen der künstlichen Befruchtung und je nach KV die Substitutionsbehandlung.

Zur Person: Dr. Dr. Peter Schlüter ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Experte zu allen Fragen rund um EBM und GOÄ.

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“