Tipps für die Abrechnung

Ziffernsuche im EBM - das lohnt sich!

Wer auf Spurensuche in der Präambel seines Fachgruppen-Kapitels geht, kann dort tatsächlich einige zusätzliche Abrechnungsziffern finden.

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Von Peter Schlüter

Die Komplexität des EBM ist schier unendlich. Deshalb ist es für niedergelassene Ärzte umso wichtiger, nicht nur die offensichtlichen Abrechnungspositionen ihrer Fachgruppe im Blick zu haben, sondern regelrecht auf Spurensuche zu gehen. Dabei gilt es vor allem, sich die jeweilige Präambel genauer anzusehen - für Hausärzte findet sie sich im Kapitel 3.1 -, denn hier schlummern einige von vielen bisher unentdeckte Abrechnungsziffern.

Spannend wird es für Hausärzte etwa ab Punkt 3 der Präambel, denn ab hier werden Gebührenordnungspositionen aufgeführt, die zusätzlich, zu den fachgruppenspezifischen Gebührenordnungspositionen berechnet werden können.

Diese einzelnen Punkte der Präambel werden eingeleitet mit den Worten: "Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig …"

Allerdings ist die dann folgende Aufzählung abschließend. "Abschließend" bedeutet im sprachlich-juristischen Sinn grundsätzlich, dass es keine weiteren Gebührenordnungspositionen gibt, die von der jeweiligen Fachgruppe abgerechnet werden können.

An dieser Stelle kommt der Präambel für den Abrechnungsalltag eine besondere Bedeutung zu. Leistungen, die in den entsprechenden Abschnitten nämlich nicht aufgeführt sind, können von denjenigen Ärzten, die zur Berechnung von Leistungen des entsprechenden Kapitels berechtigt sind, unter keinen Umständen abgerechnet werden.

Aber die Präambel bietet eben auch einige Chancen. Diese Regelung ist zwar unter einem etwas anderen Gesichtspunkt zu sehen als die Regelung des Anhangs 1. Der Anhang 1 beinhaltet ja diejenigen Leistungen, die nicht gesondert berechnungsfähig sind.

Detektivarbeit EBM: Viel Potenzial liegt versteckt vor Kapiteln oder in Anhängen.

Detektivarbeit EBM: Viel Potenzial liegt versteckt vor Kapiteln oder in Anhängen.

© P. Hermans / fotolia.com

 

Durch die Untergliederung des Anhangs 1 in die Bereiche GP (Grundpauschale), VP (Versichertenpauschale) und SG (Sonstige Gebührenordnungspositionen), findet aber ein Zusammenspiel statt, das Ärzte aufmerksam unter Augenschein nehmen sollten. Zwei Beispiele zeigen, worauf zu achten ist:

Die Infusion nach EBM-Nr. 02100 ist mit der Versichertenpauschale (hausärztlicher Versorgungsbereich) abgegolten und damit nicht gesondert berechnungsfähig. Das ist ja nun weitgehend bekannt werden Sie sagen. Durchaus! Doch könnten Sie als Hausarzt von einem Arzt der fachärztlichen Versorgungsebene (zum Beispiel einem HNO-Arzt) einen Zielauftrag zur Infusionstherapie bei Hörsturz erhalten.

Dann könnten Sie als Arzt der hausärztlichen Versorgungsebene die Nr. 01436 (für den Zielauftrag) berechnen. In dieser Konsultationspauschale ist im Gegensatz zur Versichertenpauschale, die Nr. 02100 nicht enthalten und somit daneben berechnungsfähig.

Schauen Sie sich jetzt jedoch die Präambel zum Kapitel 3 Hausärztlicher Versorgungsbereich an, dann fehlt hier in der Präambel die Nr. 02100 gänzlich. Das bedeutet, dass den Ärzten der hausärztlichen Versorgungsebene, die Berechnung der Infusion nach Nr. 02100 überhaupt nicht möglich ist, auch nicht neben der Konsultationspauschale.

Ganz anders stellt sich die Situation in Bezug auf den Brief ärztlichen Inhalts (Nr. 01601) bzw. den ärztlichen Befundbericht (Nr. 01600) dar.

Diese beiden Leistungspositionen sind jeweils mit der Grundpauschale bzw. der Versichertenpauschale abgegolten. Sie bekommen nun als Hausarzt aber einen Patienten per Auftragsüberweisung zugewiesen, mit zum Beispiel dem Auftrag der Durchführung einer Oberbauchsonographie. Und schon liegt der Fall anders.

Damit können Sie auf diesem Überweisungsschein mit Zielauftrag Oberbauchsonographie folgende Leistungen abrechnen: Für die Sonographie die Nr. 33042 und noch die Konsultationspauschale nach Nr. 01436. Das ergibt sich aus zweierlei Bestimmungen des EBM: Erstens ist neben der Konsultationspauschale die Berechnung des Arztbriefes bzw. der Befundmitteilung nicht ausgeschlossen.

Zum anderen kommt Ihnen hier nun auch die Präambel zum Kapitel 3 Hausärztlicher Versorgungsbereich zugute: Dort finden sich (im Gegensatz zur Infusion nach Nr. 02100) ausdrücklich die EBM-Nrn. 01600 und 01601.

Als Hausarzt können Sie in dem genannten Zielauftrag zu den Nrn. 01436 und 33042, also ohne Probleme auch die Befundmitteilung nach Nr. 01600 bzw. den Brief ärztlichen Inhalts nach Nr. 01601 abrechnen.

Wie gesagt, das ist nur ein Beispiel von vielen, die in der Präambel versteckt sind.

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