Tipps für die Abrechnung

Kassenanfragen: Hier lauert eine Honorarfalle

Eine Auskunft hier, eine Bescheinigung dort - Kassenanfragen sind in den Praxen echte Zeitfresser. Um so wichtiger ist es da, auch das richtige Honorar einzufordern.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:

In vielen Praxen stellt es mittlerweile einen enormen Verwaltungsaufwand dar, die Flut der (oft) unnötigen Anfragen der gesetzlichen Krankenkassen zu bewältigen. Ärgerlich ist aber vor allem eines: Wer nicht aufpasst, erhält für die Zusatzarbeit noch nicht einmal eine Vergütung.

Denn Bescheinigungen und Auskünfte sind nur dann zulasten der gesetzlichen Kassen (GKV) abrechenbar, wenn diese auf vereinbarten Vordrucken - den sogenannten Musterformularen -und/oder auf besonderes Verlangen der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes (MDK) erstellt werden.

Für alle anderen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Berichte, die vom Patienten, aber auch von den Kassen, gewünscht werden und für die kein vereinbarter Vordruck verwendet wird, gilt: Sie sind dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen - oder eben nicht zu bearbeiten!

Aber keine Regelung ohne Ausnahmen: Im Fall der Kassenanfragen sind diese in Paragraf 36 Abs. 2 Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) bzw. Paragraf 36 Abs. 3 Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) geregelt.

Die Kasse muss zum Teil nur die Auslagen erstatten

So steht in Paragraf 36 Abs. 2 BMV-Ä:

"Für schriftliche Informationen werden Vordrucke vereinbart. Vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt ohne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen auszustellen, es sei denn, dass eine andere Vergütungsregelung vereinbart wurde ... Gutachten und Bescheinigungen mit gutachterlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart wurden, sind nach den Leistungspositionen des EBM zu vergüten."

Stapelweise GKV-Anfragen belasten das Praxisbudget.

Stapelweise GKV-Anfragen belasten das Praxisbudget.

© Gina Sanders / fotolia.com

Das heißt, Ärzte müssen bei jeder Kassenanfrage grundlegend untescheiden, ob es sich um das Ausfüllen eines vereinbarten Vordrucks, ein berechtigtes Gutachten oder eine freie Bescheinigung handelt.

Für Bescheinigungen und Auskünfte der gesetzlichen Kassen, die auf den vereinbarten Vordrucken erfolgen, gelten die Leistungspositionen des EBM aus Abschnitt 1.6 (Schriftliche Mitteilungen, Gutachten). Das sind die EBM-Nummern 01610 bis 01623. Und auch für berechtigte gutachterliche Auskünfte gelten die EBM-Ziffern.

Ein besonderes wirtschaftliches Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Leistungen - einstmals gesondert vergütet - mittlerweile im RLV untergebracht sind. Somit können die gesetzlichen Kassen uns Ärzte mit Anfragen gemäß den Vordruckvereinbarungen "zumüllen", ohne dafür zusätzliches Honorar bereitstellen zu müssen.

Vorsicht mit Auskünften am Telefon

Stellen die Kassen Anfragen, die nicht einem Muster der Vordruckvereinbarung entsprechen, sieht die Sache schon anders aus. Hier ist seitens der Kasse mitzuteilen, aufgrund welcher Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information kostenfrei gefordert werden kann.

Praxen sollten hierbei darauf achten, dass solche Anfragen auch gerne telefonisch gestellt werden. Diesbezüglich sollten Ärzte ihre Mitarbeiterinnen dahingehend schulen, dass diese sofort auf der schriftlichen Form der Anfrage bestehen.

In den Fällen, in denen keine Verpflichtung besteht, die Anfrage zu beantworten, ist die Honorierung der zuständigen Kasse gesondert nach GOÄ zu vereinbaren. Hier gelten also nicht die EBM-Sätze.

Rein organisatorisch ist die Beantwortung von Kassenanfragen übrigens keine ärztliche Leistung und damit sehr gut delegierbar. Eine effiziente Mitarbeiter-Schulung hilft hier auch Honorarverluste, sowie unnötigen Zeitaufwand seitens des Arztes zu vermeiden. Die Praxismitarbeiter können die Vordrucke schon vorbereiten bzw. auch ausfüllen, so dass der Arzt die Angaben nur noch kurz prüfen und ggf. ergänzen muss.

Trotzdem bleibt es ein Zuschussgeschäft! Nimmt man etwa die EBM-Nr. 01622, in der "begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme" gefordert ist, für die es 8,24 Euro gibt, zeigt sich folgendes: Unterstellt man einen Verwaltungskostenaufwand von rund 33 Prozent verbleiben 5,49 Euro an Arztlohn für diese Leistung.

Unterstellt man ferner den von der KBV mit 77,9 Cent veranschlagten Arztlohn pro Minute, so wäre die entsprechende Anfrage in 7,04 Minuten zu erledigen. Wenn Sie als Arzt mehr Zeit in die gesamte Bearbeitung der Anfrage investieren, tappen Sie in die Verlustfalle.

Diese Muster gelten für Gutachten und Co. in der GKV
Die entsprechenden EBM-Ziffern darf nur abrechnen, wer auch die Muster und Vordrucke der GKV verwendet.
GOP Muster Legende Punkte Euro
01610 55 Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze 40 1,40
01611 61 Verordnung von medizinischer Rehabilitation gemäß Anlage 2 der Rehabilitations-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 SGB V 855 29,97
01612 22 Konsiliarbericht eines Vertragsarztes vor Aufnahme einer Psychotherapie durch den Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 105 3,68
01620 41 oder 50 Kurze Bescheinigung auf besonderes Verlangen der Kasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke 85 2,98
01621 11, 53 oder 56 Krankheitsbericht nur auf besonderes Verlangen der Kasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke 125 4,38
01622 20a - 20d, 51 oder 52 Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten nur auf besonderes Verlangen der Kasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke 235 8,24
01623 25 Kurvorschlag des Arztes zum Antrag auf ambulante Kur,
Ausstellung des vereinbarten Vordrucks
150 5,26
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter - Tabelle: Ärzte Zeitung
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