Gastbeitrag

GOÄ-Verstöße interessieren auch den Staatsanwalt

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes könnte für die Privatabrechnung gravierende Folgen haben: Denn der Verstoß gegen die Regeln der GOÄ kann strafbar sein. Einem Facharzt wurde die Abrechnung von Speziallabor jetzt zum Verhängnis.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Wenn der Laborarzt die Arbeit macht, dann soll er sie auch abrechnen. Kassiert ein Anderer das Geld, ist es Betrug.

Wenn der Laborarzt die Arbeit macht, dann soll er sie auch abrechnen. Kassiert ein Anderer das Geld, ist es Betrug.

© klaro

BONN. Seit einigen Tagen liegt das Grundsatzurteil des BGH zur Frage des Abrechnungsbetruges bei der Weiterberechnung von Speziallaborleistungen vor.

Es geht dabei um Leistungen, die der abrechnende Arzt nicht persönlich erbracht, sondern von einem Laborarzt bezogen hat. Das Urteil ist eindeutig.

Wer Speziallaborleistungen bezieht und diese selbst gegenüber dem Patienten abrechnet, begeht Abrechnungsbetrug.

Die bisher, auch von Staatsanwälten, vertretene Auffassung, dem Patienten entstehe kein Schaden, da er eine ordnungsgemäße Labordiagnostik erhalten habe, wird vom obersten deutschen Strafgericht verworfen. In seiner Bedeutung geht dieses Urteil weit über die Fragen der Laborabrechnung hinaus.

Der angeklagte Arzt hatte seit Jahren Speziallaborleistungen von einer großen Laborgruppe auf der Grundlage einer "Rahmenvereinbarung" bezogen und die Laboruntersuchungen selbst gegenüber dem Patienten abgerechnet, ohne vorher oder mit der Rechnung den Patienten über die Tatsache zu informieren, dass ein Laborarzt und nicht der abrechnende Arzt selbst die Leistungen erbracht hatte.

Der angeklagte Arzt rechnete mit dem Steigerungsfaktor 1,15 nach der GOÄ ab, an das Labor zahlte er ein Honorar mit dem 0,32-fachen bis 1,0-fachen Steigerungssatz.

Die obersten Strafrichter liefern klare Antworten

Der Straftatbestand des Betruges setzt, vereinfacht dargestellt, voraus, dass der Patient getäuscht wird, bei ihm deshalb ein Irrtum entsteht, er aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt und ihm hierdurch ein Schaden entsteht.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 (1 StR 45/11) zu allen mit diesen Tatbestandsmerkmalen bisher verbundenen Fragen klare Antworten geliefert.

Mit der Übersendung der Rechnung, welche die Speziallaborleistungen enthielt, hat der Arzt die Patienten über einen vermeintlichen, tatsächlich aber nicht bestehenden Zahlungsanspruch getäuscht.

Der Arzt hat für Leistungen, die er entgegen der Vorschriften der GOÄ erbringt, keinen Zahlungsanspruch.

Er kann auch keinen Zahlungsanspruch des Laborarztes im Sinne eines "Factoring" geltend machen, da nach dem übereinstimmenden Willen zwischen Laborarzt und angeklagtem Arzt der Laborarzt selbst gerade nicht Zahlungsansprüche gegenüber dem Patienten erlangen sollte, sondern die Abrechnung ausschließlich zwischen Laborarzt und Angeklagtem erfolgen sollte.

Der Patient weiß nicht, wer die Analytik erbracht hat

Aufgrund dieser Täuschung entstand bei den Patienten ein Irrtum. Sie haben darauf vertraut, dass die Rechnungen vom angeklagten Arzt korrekt erstellt wurden und sie haben an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung glaubt.

Da ein Patient nicht wissen kann, wer letztlich die Laboranalytik erbracht hat, darf und muss er auf die Richtigkeit der ärztlichen Abrechnung vertrauen, so der BGH.

Mit der Bezahlung der Rechnung nimmt der Patient eine Vermögensverfügung zugunsten des abrechnenden Arztes vor. Umstritten war in der Vergangenheit, ob ihm hierdurch ein Schaden entsteht.

Noch vor einigen Monaten hat hierzu ein Oberstaatsanwalt einer großen, auf ärztlichen Abrechnungsbetrug spezialisierten Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, dass ein Vermögensschaden nur dann vorliege, wenn die abgerechneten Leistungen minderwertig im Vergleich zur höchstpersönlichen Erbringung durch den abrechnenden Arzt wären.

Allein die Tatsache, dass die Leistungen mangels persönlicher Leistungserbringung nicht abrechnungsfähig sind, reiche für die Annahme einer Minderwertigkeit nach damaliger Auffassung des Oberstaatsanwaltes nicht aus.

Und so steht es in der Gebührenordnung

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Paragraf 10, Absatz 1:

(1): Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen berechnet werden (...) 4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Paragraf 12, Absatz 2: (2): Die Rechnung muss insbesondere enthalten: (...)

5. bei Ersatz von Auslagen nach Paragraf 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark (25,56 Euro), ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

Die Zeiten dieser liberalen Auffassung sind seit dem Urteil des BGH vorbei. Die Bundesrichter stellen nämlich fest, dass in dem Umfang, in dem die Rechtsordnung einer privatärztlichen Leistung die Abrechenbarkeit versagt, einer solchen Leistung auch kein maßgeblicher wirtschaftlicher Wert zukommt.

Hiermit wird die bereits seit langem übliche "strenge" Betrachtung, die für den vertragsärztlichen Bereich gilt, uneingeschränkt auf den privatärztlichen Bereich übertragen.

Führt eine erbrachte ärztliche Leistung mangels Abrechenbarkeit nicht zum Entstehen eines Zahlungsanspruches, so erlischt durch die Bezahlung der Rechnung auch kein Anspruch, der das Vermögen des Patienten belastet.

Schließlich kann laut BGH hiergegen auch nicht eingewandt werden, der Patient habe durch die Leistungserbringung ansonsten erforderliche Aufwendungen gespart, da er die Laborleistungen bei korrekter Gestaltung direkt dem Laborarzt hätte vergüten müssen.

Der BGH verwirft eine solche Argumentation mit der Begründung, dass hierbei ein tatsächlich nicht gegebener Sachverhalt und damit so genannte "hypothetische Reserveursachen" einbezogen werden. Und das sei rechtlich unzulässig.

Mit diesem Urteil des BGH dürfte jede Diskussion um die Strafbarkeit des Bezuges von Speziallaborleistungen und Weiterberechnung als selbst erbrachte Leistungen beendet sein.

Das Urteil hat Folgen für den Auslagenersatz

Da der BGH aber die bisher nur für das Vertragsarztrecht höchstrichterlich festgestellte strenge Bindung an die Einhaltung der Gebührenordnung auch auf den privatärztlichen Bereich erstreckt, hat das Urteil deutlich weitergehende Bedeutung.

Dies gilt nicht nur für die vom BGH im selben Urteil festgestellten weiteren Betrugshandlungen.

Der angeklagte Arzt hatte nämlich aus einer Laborgemeinschaft bezogene Leistungen des Kapitels M II anstatt mit dem Steigerungsfaktor von 1,15 mit dem Faktor 1,3 abgerechnet und dies mit "sehr umfangreicher und zeitintensiver Leistung aufgrund persönlicher Befundung" begründet. Auch dies war ein Betrug.

Ebenfalls hatte er für die Erbringung von Osteopathie- und Akupunkturleistungen nicht-ärztliche Therapeuten eingesetzt, obwohl er selbst diese Leistungen nicht erbringen und die Therapeuten somit nicht anweisen, leiten und überwachen konnte und schließlich auch die Kernleistungen wie Untersuchung, Beratung und Entscheidung über das therapeutische Vorgehen nicht selbst traf. Auch dies wurde als Betrug gewertet.

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt aber nun auch weiteren Vorschriften der GOÄ strafrechtliche Bedeutung zu. Als Auslagenersatz nach Paragraf 10 Absatz 1 GOÄ können nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.

Nach Paragraf 12 Absatz 2 GOÄ ist ein Beleg über die Auslagen aber erst bei einem höheren Betrag als 25,56 Euro beizufügen. Auch unter dieser Grenze gilt aber die gebührenrechtliche Pflicht zur alleinigen Weiterberechnung der tatsächlichen Kosten.

Man sollte nicht glauben, die Staatsanwaltschaften würden wegen der geringen wirtschaftlichen Volumina nicht tätig werden.

Derzeit werden von einigen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren betrieben, weil Ärzte das Wegegeld bei der konsiliarischen Behandlung von Krankenhauspatienten abrechnen, wobei sie mit dem Krankenhaus einen Rahmenkonsilvertrag abgeschlossen haben und die Klinik somit nach Auffassung der Staatsanwaltschaft weitere Betriebsstätte des Arztes sei, was die Abrechnung von Wegegeld ausschlösse.

Ob derart weitgehende Gedanken einiger Staatsanwälte zutreffen, wird sich zeigen. Mit der aktuellen Entscheidung des BGH steht jedoch fest, dass die strikte Bindung an die GOÄ auch strafrechtliche Relevanz hat. Staatsanwälte kennen BGH-Urteile und handeln danach. Ärzte sollten dies auch tun.

Zur Person: Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Dauerbaustelle Laborabrechnung

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