Kommentar zur Fortbildung

KV und Kammer sind kein Basar

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:

Weder bei einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) noch bei einer Landesärztekammer darf es zugehen wie auf einem orientalischen Basar, auf dem erst einmal gefeilscht wird, bis vielleicht ein Deal zustande kommt. Das hat das Sozialgericht Marburg mit einem aktuellen Urteil nun zementiert.

Im konkreten Fall ging es um eine Gemeinschaftspraxis, bei der einer der Ärzte zwar in der vorgegebenen Zeit seine 250 Fortbildungspunkte erworben, dies aber nicht rechtzeitig seiner Ärztekammer angezeigt hatte.

Dies nahm die KV zum Anlass, das Honorar der Praxis für die Quartale zu kürzen, für die der Nachweis über die Fortbildung noch nicht erfolgt war - und zwar heruntergebrochen auf den betreffenden Arzt.

Die Sozialrichter gaben für diesen Verwaltungsakt grünes Licht, da das Gesetz explizit den formalen Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht fordere und nicht auf die Fortbildung selbst abhebe.

Für betroffene Ärzte ist dieses Urteil zwar hart. Gäbe es jedoch richterlich tolerierte Ausnahmen und Härtefälle, so würde dies einem Feilschen um Nachreich-Fristen und "Honorar-Gnadengesuchen" Tür und Tor öffnen. Ärzte sind also gefragt, sich gut zu organisieren.

Lesen Sie dazu auch den Bericht: Verspäteter Fortbildungsnachweis senkt das Honorar

Mehr zum Thema

Landessozialgericht München

Urteil: Abrechnungsausschlüsse gelten auch arztbezogen

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