Punktwerte

Das Labor floatet wieder

Bereits mit der Einführung von RLV und QZV wurden Ärzten heimlich die floatenden Punktwerte wieder untergejubelt. Nun folgt mit den Laborquoten Schritt zwei.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Für Laborleistungen gibt es nun jedes Quartal eine neue "Abstaffelungsquote".

Für Laborleistungen gibt es nun jedes Quartal eine neue "Abstaffelungsquote".

© Mathias Ernert

Kennen Sie noch den Begriff "Floatender Punktwert"? Mit den neuen Quoten der Laborleistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab werden die offiziell 2009 abgeschafften beweglichen Punktwerte nun wieder durch die Hintertür eingeführt.

Doch auch an anderer Stelle zeigt sich, die Ärzte werden schon länger hinters Licht geführt.

Die Honorarminderung, die sich da auftut, wurde gut versteckt: Zum vierten Quartal 2012 wurde die sogenannte Laborquote eingeführt. Was sich erst einmal wenig erschreckend anhört. Das Problem: Diese wird seit dem ersten Quartal dieses Jahres quartalsweise neu festgelegt.

Dabei stellen die einzelnen KVen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Daten des Vorjahresquartals (Kosten für Laborleistungen beziehungsweise Punktzahlanforderungen für das Laborkapitel) zur Verfügung.

Auf dieser Basis errechnet die KBV dann anhand des zur Verfügung stehenden Geldes für das Laborkapitel eine bundeseinheitliche Abstaffelungsquote "Q". Diese wird den einzelnen KVen vor Beginn des entsprechenden Quartals bekannt gegeben.

Gleich zu Jahresbeginn sank die Quote

Die Konsequenzen sind enorm: Die im EBM aufgeführten Beträge für die Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 werden nämlich nicht zu dem im EBM angegebenen Preis honoriert, sondern zu einem unter Anwendung der Abstaffelungsquote "Q" neu ermittelten Preis. Dieser liegt der Quote entsprechend niedriger und wird von Quartal zu Quartal wechseln.

Und die Wahrscheinlichkeit, dass die Quote eher sinkt, statt steigt, ist hoch. Das belegen die ersten Daten.

Für das vierte Quartal 2012 betrug die bundesweite Abstaffelungsquote "Q" noch 95,36 Prozent. Für das erste Quartal 2013 ist sie schon auf 89,18 Prozent gesunken.

Doch das ist nur der aktuelle Fall: Die heimliche Aufweichung des Euro-EBM, der 2009 mit viel PR-Arbeit eingeführt wurde, läuft schon länger.

Damals wurde den Ärzten vorgegaukelt, dass ärztliche Leistungen fortan in "harten" Euro vergütet werden und die Zeiten des floatenden Punktwertes vorbei seien. Dazu wurde auch stolz vonseiten der KBV-Führung der festgesetzte Punktwert von seinerzeit 3,5001 Cent vorgestellt und als großer Verhandlungserfolg gepriesen.

Doch schon zur Zeit der Einführung des "Euro-EBM" hatte dies seinen mathematischen Haken, was den Ärzten jedoch vordergründig nicht bewusst wurde. Warum? Weil sich dieser Haken in den Regelleistungsvolumen (RLV) versteckte.

Das Regelleistungsvolumen - das nur zur Erinnerung - errechnet sich nach der, für viele Ärzte komplizierten Formel: FZ(vq) x FW = RLV.

Wird dieses Regelleistungsvolumen überschritten, das heißt, erbringen Sie als niedergelassener Arzt eben mehr Leistungen als Ihnen im Rahmen des RLV an Honorar zur Verfügung steht, werden diese Mehrleistungen nach einer im jeweiligen regional abgeschlossenen Honorarverteilungsmaßstab festgelegten Abstaffelungsquote honoriert.

Hier stellt sich einfach die Frage: Was ist denn das anderes, als ein verkappter floatender Punktwert?

Doch damit nicht genug. Die Verschleierungstaktik sollte durch die Einführung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) noch weiter vertieft werden. Und wieder gab es eine nette Formel für die Abstaffelungstaktik: RLV + QZV = Gesamtbudget, auch vereinfacht darstellbar als: A + B = C.

Dabei ist "C" eine durch den Honorarverteilungsvertrag der jeweiligen KV festgelegte und damit unveränderliche Größe (Gesamthonorar), unter der von Quartal zu Quartal der jeweilige Anteil von A beziehungsweise B variieren kann.

Knackpunkt ist das Gesamthonorar

Insofern spielt es mathematisch und letztendlich auch betriebswirtschaftlich keine Rolle, ob Ihre Leistungen aus dem Bereich "A" oder aus dem Bereich "B" honoriert werden.

Will heißen: Es ist für Ihr Gesamthonorar völlig unerheblich, ob Sie dieses mit Leistungen aus dem RLV oder mit Leistungen aus dem QZV erwirtschaften.

Die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen sind eigentlich eine Augenwischerei durch mathematische und rhetorische Tricks. Es wird Ihnen damit suggeriert, dass Sie mehr Umsatz beziehungsweise mehr Honorar erwirtschaften könnten.

Denn wenn Sie das Gesamthonorar überschreiten floatet Ihr Punktwert - mathematisch gesehen. Rhetorisch ist es ja ganz was anderes, da bekommen Sie eben Ihr Honorar in harten Euros, solange Sie sich innerhalb Ihres Honorarvolumens bewegen. Wenn Sie dies überschreiten, wird eben abgestaffelt honoriert.

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