Prä- und poststationäre Behandlung

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Noch immer warten Ärzte auf eine verbindliche Empfehlung, wie prä- und poststationäre Behandlungen mit Kliniken abzurechnen sind. MEDI und Hausärzteverband in Baden-Württemberg haben jetzt genug: Sie wollen die Patienten zurück in die Kliniken schicken.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Untersuchungen und Behandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Op können auch von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht werden. Die Kliniken müssen sie aber beauftragen - und auch bezahlen.

Untersuchungen und Behandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Op können auch von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht werden. Die Kliniken müssen sie aber beauftragen - und auch bezahlen.

© Mathias Ernert

STUTTGART. Weil sich in Sachen Rahmenempfehlung zur Abrechnung ambulant erbrachter prä- und poststationärer Leistungen nach wie vor nicht viel bewegt, gehen Mediverbund (MEDI) und Hausärzteverband (HÄV) in Nordbaden jetzt in die Offensive: Sie legen ihren Mitgliedern nahe, Patienten, die solche Leistungen nachfragen, konsequent zurück in die Klinik zu schicken.

In einem Patientenbegleitbrief heißt es, "dass wir Sie - soweit Ihr Zustand dies zulässt - für alle Behandlungen (z.B. Wundkontrollen, Fäden ziehen usw.) innerhalb der ersten 14 Tage nach Entlassung ans Krankenhaus verweisen werden - geeignete Behandlungen können dann dort nachstationär durchgeführt werden".

Zur Begründunfg heißt es in dem Papier: "Wir würden Ihnen gerne diese Wege ersparen und die Behandlung wohnortnah in unseren Arzt-Praxen durchführen. Wir hoffen sehr, dass diese Unannehmlichkeiten durch entsprechende Verträge bald beendet werden können."

Leistungen fallen unter DRG

Mit ihrem Vorgehen wollen die Ärzteverbände den Druck auf die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) erhöhen, endlich an einer konsentierten Empfehlung zur Abrechnung prä- und poststationärer Leistungen mitzuwirken.

Hintergrund: Durch das Versorgungsstrukturgesetz wurde zu Beginn vorigen Jahres ein lange währender Konflikt gelöst - zumindest auf Gesetzesebene.

Seither können Kliniken niedergelassene Vertragsärzte beauftragen, prä- und poststationäre Leistungen für sie zu erbringen - also auf eine Op vorbereitende Untersuchungen sowie Nachsorge in direkter Konsequenz einer Op (§115a SGB V).

Damit ist auch klar, dass diese Leistungen dem Honorar des Krankenhauses, respektive der Fallpauschale (DRG), zuzurechnen sind. Demzufolge müssen die Kliniken die Niedergelassenen für prä- und poststationäre Behandlungen nach GOÄ honorieren.

Muster auf der MEDI-Webseite

Allerdings unterliegen die Krankenhäuser keinem Kontrahierungszwang. Daher gibt es derzeit mehrere Variationen des Themas Abrechnung ambulant erbrachter Leistungen nach §115a.

Entweder mittels der gesetzlich vorgesehenen Verträge, die individuell zwischen Ärzten und Kliniken oder über einen Verband abgeschlossen werden.

Eine solche Vereinbarung haben Mediverbund und Hausärzteverband mit den GRN-Krankenhäusern Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und Eberbach getroffen.

Ihr können auch Ärzte beitreten, die nicht MEDI- oder HÄV-Mitglieder sind. Dieser Vertrag, der in ähnlicher Form als Muster auf der MEDI-Website steht, listet dezidiert auf, welche Leistungen wie - nämlich nach einfachem GOÄ-Satz - zu honorieren sind.

Dort, wo Kliniken keine Verträge abzuschließen bereit sind, müssen Ärzte, die in ihren Praxen prä- und poststationär behandeln, nach EBM abrechnen.

Für die Kliniken ein Gewinn, da ihre DRGs weniger belastet werden, für die Ärzte ein Verlust, da sie unnötig ihr Budget belasten und noch dazu um die Einzelleistungsvergütung entsprechend GOÄ gebracht werden.

Einfallstor für verdeckte Zuweisung gegen Entgelt

Zu allem Überfluss spielt in die gesamte Thematik auch noch die der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt hinein.

Denn die Vergütung ambulanter prä- und poststationärer Behandlungen eröffnet einen Weg, auf dem verdeckte Zuweiserprämien buchhalterisch einigermaßen unproblematisch fließen können.

Um die Dinge nun verbindlich und rechtlich wasserdicht zu regeln, sind nicht nur MEDI und HÄV, sondern auch die KV Baden-Württemberg am Abschluss einer Rahmenempfehlung mit der Landeskrankenhausgesellschaft interessiert.

Zwar kann die keinen Kollektivvertrag abschließen, doch auch von einer Empfehlungsvereinbarung, heißt es seitens MEDI, sei schon eine gewisse Vereinheitlichung der Gemengelage zu erwarten - die Krankenhausgesellschaft rührt sich jedoch nicht.

BWKG: "kein Kommentar"

Zu unterschiedlich sei die Interessenlage ihrer Mitglieder - öffentlicher, privater und gemeinnütziger Träger - vermutet man bei der KV Baden-Württemberg.

Die hat ebenfalls einen eigenen Mustervertrag erarbeitet und beklagt, die BWKG sehe sich "bis heute nicht in der Lage, diesen Vertragsentwurf mit uns abzustimmen: der für den 20. Februar 2013 anberaumte Gesprächstermin wurde von der BWKG ohne Anbieten eines Ersatztermins wegen ‚internen Abstimmungsbedarfs‘ abgesagt".

Die Krankenhausgesellschaft wollte sich auf Anfrage nicht dazu äußern und verwies lediglich darauf, dass die Gespräche noch nicht abgeschlossen seien.

Anders als der Mustervertrag von MEDI und HÄV gibt derjenige der KV keine konkreten GOÄ-Ziffern plus Steigerungssatz vor, sondern enthält ein Beauftragungsformular, in das die Leistungsanforderung und der maximale Steigerungssatz vom Klinikum einzutragen sind. Das Formular wird an den Arzt gefaxt.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Am Ende reine Symbolik

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