Überblick und Tipps

Das alles ändert sich im neuen EBM

Die EBM-Reform ist beschlossen, ab Oktober gelten neue Regeln und Ziffern für die ärztliche Abrechnung. Was sich konkret ändert und worauf Ärzte achten sollten, erläutert Peter Schlüter in seiner Kolumne.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Bei einer lebensverändernden Erkrankung brauchen Patienten Zuwendung. Die dafür nötige Zeit wird nach neuem EBM bald auch vergütet.

Bei einer lebensverändernden Erkrankung brauchen Patienten Zuwendung. Die dafür nötige Zeit wird nach neuem EBM bald auch vergütet.

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Am 27. Juni 2013 haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung im Bewertungsausschuss am Ende doch noch auf wichtige Änderungen im EBM geeinigt, besonders im Hausarzt-EBM.

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Für Haus- und Kinderärzte Die neuen Gebührenordnungspositionen (Größe: 13,4 KB)

Die Änderungen treten am 1. Oktober in Kraft. Außerdem ändert sich im Oktober, wie berichtet, der Orientierungswert. Pro Punkt gibt es dann zehn Cent, was die Rechnung vereinfachen soll.

Im Gegenzug sinken allerdings die Punktzahlen je Leistung proportional, sodass die Erhöhung des Punktwerts kostenneutral bleibt. Der aktuelle Beschluss beinhaltet folgende wichtige Punkte:

Änderung der Alterseinteilung der Versichertenpauschale: Die Versichertenpauschale wird in Zukunft in fünf Altersgruppen mit jeweils unterschiedlicher Vergütung untergliedert (siehe Tabelle).

Achtung: Sie rechnen lediglich die Versichertenpauschale nach GO-Nr. 03000 bzw. 04000 (Kinderärzte) ab. Die Zuordnung zur Altersgruppe wird von Ihrer EDV automatisch vorgenommen. Dazu werden die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet.

Die neue Vorhaltepauschale: Zur Finanzierung von Praxisstrukturen, die zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendig sind, wird die Vorhaltepauschale (GO-Nr. 03040/04040) eingeführt.

Sie wird einmal im Behandlungsfall von Ihrer KV automatisch zugesetzt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie im Behandlungsfall ausschließlich den hausärztlichen Versorgungsauftrag wahrnehmen.

Beachten Sie: Werden in einem Behandlungsfall Leistungen abgerechnet, die nicht grundsätzlich zum hausärztlichen Versorgungsauftrag gehören, wird die Vorhaltepauschale nicht honoriert. Zu den neben der Vorhaltepauschale ausgeschlossenen Leistungen gehören unter anderem Akupunktur, Psychotherapie und Phlebologie.

Der Chronikerzuschlag: Der Chronikerzuschlag wird neu geordnet. Ab dem 1. Oktober wird es dafür zwei Gebührenordnungspositionen geben. Die erste (GO-Nr. 03220/04220) kann schon für den ersten Arzt-Patienten-Kontakt bei der Behandlung chronisch kranker Patienten berechnet werden.

Die zweite (GO-Nr. 03221/ 04221) ist bei zwei oder mehr Arzt-Patienten-Kontakten berechnungsfähig. Voraussetzung ist wieder, die Angabe des/der gesicherten Diagnose(n) der chronischen Erkrankung(en) gemäß ICD-10-GM.

Beachten Sie: Werden in einem Behandlungsfall Leistungen abgerechnet, die nicht grundsätzlich zum hausärztlichen Versorgungsauftrag gehören, wird der Chronikerzuschlag nicht honoriert (siehe Vorhaltepauschale).

Das hausärztliche Gespräch: Das hausärztliche Gespräch (GO-Nr. 03230/04320) wird wieder gesondert berechnungsfähig. Voraussetzung ist eine Gesprächsdauer von mindestens 10 Minuten und der Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung.

Es werden weitere neue Einzelleistungen in den EBM aufgenommen, für deren Finanzierung die Krankenkassen insgesamt 124 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

Leistungen der geriatrischen Versorgung: Dazu wird die Gebührenordnungsposition des Geriatrischen Basisassessments nach GO-Nr. 03360 angepasst und die zusätzliche GO-Nr. 03362 zur Betreuung für Patienten eingeführt, die einen besonders aufwändigen Versorgungsbedarf haben.

Leistungen der Palliativversorgung: Es werden die GO-Nummern 03370/04370 bis 03373/03473 in den Kapiteln 3 und 4 des EBM eingeführt.

Sozialpädiatrische Leistungen: Für Kinder- und Jugendärzte wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Betreuung von chronisch kranken und/oder behinderten Kindern die neue GO-Nr. 04355 aufgenommen.

Facharztpauschale: Um die fachärztliche Grundversorgung zu stärken, wird zum 1. Oktober die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) eingeführt. Diese wird einmal im Quartal vergütet.

Beachten Sie: Die Vergütung der PFG gilt nur für die Behandlungsfälle, bei denen der Arzt ausschließlich konservativ tätig ist und keine spezialisierten Leistungen durchführt.

Das hausärztliche Gespräch

GO-Nr. 03230: Die Wiederaufnahme einer Gesprächsleistung in den EBM soll die sprechende Medizin aufwerten. Die Leistung ist mit 90 Punkten je vollendete zehn Minuten Gesprächsdauer bewertet.

Abrechnungsvoraussetzungen: Das Gespräch muss im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung des Patienten stattfinden. Neben der Versichertenpauschalen 03000 oder 03010 ist eine Mindestkontaktzeit von 20 Minuten für die Berechnung des Gesprächs erforderlich.

Ausschluss: Die Gesprächsleistung ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03370, 03372, 03373, 35100 und 35110 berechnungsfähig.

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