Privatpatienten

Das können Ärzte bei ausbleibenden Zahlungen tun

Zahlt ein Privatpatient seine Arztrechnung nicht, ist das für den behandelnden Arzt mehr als ärgerlich. Es gibt aber Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Privatpatienten zahlen meistens mehr, als von Kassenpatienten erlöst wird. Das gilt aber nicht, wenn die Taschen leer sind und Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Privatpatienten zahlen meistens mehr, als von Kassenpatienten erlöst wird. Das gilt aber nicht, wenn die Taschen leer sind und Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

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SALZGITTER. Bei allem Ärger mit der KV-Honorarverteilung, der Höhe des Honorars und der Wirtschaftlichkeitsprüfung, so ist Vertragsärzten die regelmäßige Honorarzahlung doch sicher. Dies ist bei allen Unkenrufen für die meisten Praxen eine wirtschaftliche Basis, mit der die Zukunft kalkulierbar bleibt.

Privatpatienten und Selbstzahler sind aus verschiedenen Gründen notwendiger Bestandteil der meisten Praxen. Hier werden Ärzte aber mit dem Risiko der ausbleibenden Zahlung konfrontiert.

Der Ärger ist dann um so größer, wenn Patienten wirtschaftlich zahlungsunfähig sind und von ihrer Privaten Krankenversicherung sogar noch eine Kostenerstattung erhalten haben - die sie dann anderweitig verbrauchen, statt die Arztrechnung zu begleichen.

Die Überlegung liegt nahe, dass wenn schon kein Geld fließt, Patienten in einem solchen Fall wenigstens strafrechtlich haften sollten. Ein sogenannter Eingehungsbetrug kann vorliegen, wenn der Privatpatient zum Zeitpunkt des Auftrags (das ist der Abschluss des Behandlungsvertrages) wusste, dass er wirtschaftlich die bestellte Leistung gar nicht bezahlen kann.

Notwendig ist dafür allgemein die bereits erfolgte Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zur Nichtzahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Auf jeden Fall kann der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen beim nächsten Landgericht die Sache mit der Bitte um Prüfung unterbreitet werden. Die Staatsanwaltschaft muss bei Betrugsvorwürfen untersuchen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, und ermittelt dann weiter.

Die Drohung mit der Strafanzeige

In manchen Fällen hilft schon die Drohung mit einer Strafanzeige weiter. Säumige Patienten entschließen sich dann lieber zur Zahlung. Zu überlegen ist, ob eine abgerundete Summe oder Ratenzahlungen vereinbart werden können, damit zumindest eine Teilzahlung erfolgt.

Wird lediglich eine Strafanzeige angedroht, ist dies rechtlich unbedenklich. Werden Schuldner aber massiv unter Druck gesetzt, könnte ein Rechtsmissbrauch und unter Umständen sogar eine strafrechtliche Verantwortung des Gläubigers wegen Nötigung vorliegen.

Ob eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft das Mittel der Wahl ist, sollte in jedem Fall abgewogen werden. Ärzte und möglicherweise medizinische Fachangestellte könnten als Zeugen geladen werden.

Ärzte kommen auch schnell in eine Verteidigungsposition, wenn dann zwar substanzlos Unzulänglichkeiten in der Behandlung behauptet werden, wie beispielsweise eine fehlerhafte Aufklärung mit der Folge der strafbaren Körperverletzung.

Besonders bitter ist es immer wieder, wenn der Arzt sogar weiß, dass der privatversicherte Patient eine Kostenerstattung erhalten hat und für sich selbst verbraucht hat. Ein strafrechtlich relevanter Betrug liegt darin nicht, da es gegenüber der Versicherung bereits am ersten Merkmal der Täuschung fehlt.

Die Kostenerstattung ist nicht an die vorausgehende Zahlung einer Rechnung gebunden. Sie ist auch nicht mit der versicherungsrechtlichen Verpflichtung verknüpft, die Kostenerstattung bei noch nicht bezahlter Rechnung dem Arzt weiterzuleiten.

Mit Einreichung der Rechnung erklärt der Patient gegenüber der Versicherung lediglich, dass die Behandlung tatsächlich erfolgt ist und er die Rechnung erhalten hat. Eine andere Erklärung bestimmt das Versicherungsrecht nicht.

Eine Strafanzeige ist deshalb in solchen Fällen a priori sinnlos, weil die Staatsanwaltschaft bereits einen Anfangsverdacht ausschließt und kein Ermittlungsverfahren einleitet. Doch wie gesagt: Wenn sich der Arzt als Gläubiger auf den Standpunkt stellt, es könnte ihm gegenüber eine Strafbarkeit vorliegen, kann die Drohung mit der Strafanzeige durchaus erfolgreich sein.

Schufa-Auskunft zur Sicherheit

Bei neuen Privatpatienten die eine intensive Behandlung bekommen, kann eine Wirtschaftsauskunft zweckmäßig sein. Der Arzt müsste Vertragspartner zum Beispiel der Schufa, Bürgel oder Creditreform sein. Bei der Schufa beispielsweise wird keine Grundgebühr fällig und jede sofort mögliche Online-Auskunft hat geringe Kosten, die im Zweifel gut angelegt sind.

Die Auskünfte bedienen sich aus öffentlichen Registern und sind deshalb nicht umfassend. Hat aber ein Privatpatient die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann die Behandlung außerhalb einer Akut- und Notfallbehandlung abgelehnt oder von einem Vorschuss abhängig gemacht werden.

GOÄ und Berufsrecht enthalten über Vorschüsse keine Regelung. Vor dem Heilberufsgericht Niedersachsen gestand die Ärztekammer schließlich zu, dass außerhalb einer Akut- und Notfallbehandlung Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden können.

Manchen Ärzten eilt der Ruf voraus, spät Rechnungen zu versenden und weder konsequent zu mahnen, noch das Geld einzutreiben. Man muss sich dann nicht wundern, wenn der Anteil der Nichtzahler permanent zunimmt. Zahlungsausfällen kann schon mit einer konsequenten Organisation vorgebeugt werden.

Dazu gehören schnelle Abrechnungen nach jedem Behandlungstag, sofortige Fristsetzung zur Zahlung, zwei Mahnungen und sofortige Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Geschulte MFA ist hilfreich

Es empfiehlt sich, eine Mitarbeiterin verantwortlich mit dem Mahnwesen zu beauftragen und diese auch schulen zu lassen. Sie wird dann telefonische Verhandlungen mit Patienten über Ratenzahlungen und Strafanzeige gut führen können.

Weiter wird sie im Einholen von Wirtschaftsauskünften und Stellen von Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheides beim Zentralen Mahngericht des Bundeslandes versiert sein.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, und nach Ausbildung und mit Übung kann auch eine Medizinische Fachangestellte problemlos Mahnbescheide und anschließende Vollstreckungsbescheide beantragen sowie eine Zwangsvollstreckung einleiten.

Selbstverständlich erledigen Rechtsanwälte diese Aufgaben auch. Die Kosten sind wegen Schuldnerverzuges von Patienten zu tragen.

Problem ist freilich, dass oft bei ihnen "nichts zu holen ist" und der Arzt dann auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt, so dass der Schaden am Ende noch größer wird.

Dr. jur. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter; www.drstebner.de

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