Abrechnung

Kliniken haben für Forderungen vier Jahre Zeit

Zu niedrige Zahlung der Krankenkasse? Kliniken müssen sich mit Nachforderungen nicht hetzen.

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KASSEL. Im Streit um eine Krankenhausabrechnung haben Kliniken generell vier Jahre Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Bloßes Nichtstun führt "allenfalls in Ausnahmefällen" dazu, dass Forderungen schon vorher verwirkt sind, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vor kurzem entschieden hat.

Im Streitfall hatte die Klinik 9966 Euro berechnet. Aufgrund eines Gutachtens des MDK zahlte die Kasse 2009 letztlich nur 1695 Euro. Erst im Februar 2011 widersprach die Klinik der Kürzung. Inhaltlich gestand die Kasse einen Fehler ein. Der Anspruch auf weitere 5260 Euro sei aber inzwischen "verwirkt".

Das BSG folgte dem nicht. Es gelte grundsätzlich die ohnehin kurze vierjährige Verjährung. Verwirkung könne diese Frist "allenfalls in Ausnahmefällen" weiter einschränken. Voraussetzung hierfür sei ein "schutzwürdiges Vertrauen" der Kasse, dass das Krankenhaus "bewusst und planmäßig" auf Ansprüche verzichtet.

Dass hier das Krankenhaus der Kürzung nicht sofort widersprochen hat, reiche dafür nicht aus. Die Forderung sei rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 47/12 R

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