Abrechnung

Klinik muss Diagnostik sofort erbringen

Auch Krankenhäuser müssen wirtschaftlich behandeln, stellt das Bundessozialgericht klar.

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KASSEL. Auch Krankenhäuser sind zur wirtschaftlichen Behandlung verpflichtet. Eine indizierte Diagnostik müssen sie daher sofort durchführen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch, wenn sie unnötig in eine Neuaufnahme ausgegliedert wird.

Im entschiedenen Fall wurde die Patientin wegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen zunächst vom 5. bis 15. November 2004 im Krankenhaus aufgenommen.

Schon während dieses Aufenthalts willigte die Patientin in eine Linksherzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie ein. Die Klinik nahm sie hierfür aber vom 22. bis 24. November 2004 erneut vollstationär auf.

Die Kasse bezahlte beide Aufenthalte mit Vorbehalt und beauftragte den Medizinischen Dienst, die Abrechnungen wegen der Auffälligkeit "Fallsplitting" zu prüfen. Als Konsequenz der Prüfung forderte die Krankenkasse 1.735 Euro zurück.

Das Landessozialgericht (LSG) Essen hatte die Klage noch abgewiesen. Die Klinik sei nicht zu einer wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung verpflichtet.

Dem hat das BSG nun klar widersprochen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte für alle GKV-Leistungsbereiche. Der Vergütungsanspruch auch einer Klinik korrespondiere mit dem Behandlungsanspruch der Versicherten. Anspruch auf Vergütung bestehe daher "nur für eine erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung".

Auch mit der Einführung der DRG seien die Krankenhäuser davon nicht befreit worden, betonten die Kasseler Richter. "Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele."

Im konkreten Fall soll nun das LSG noch prüfen, ob die Linksherzkatheteruntersuchung schon während des ersten "und sei es auch länger dauernden Behandlungszeitraums" hätte erfolgen können. (mwo)

Az.: B 1 KR 62/12 R

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