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Richtig abrechnen mit analogen Platzhalternummern

Bis die neue GOÄ kommt, wird es noch dauern. Bis dahin wird die Analogabrechnung weiter Teil des Alltags bleiben, später dann aber eher die Ausnahme sein. Denn auch jetzt noch läuft dabei so manches schief.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Greifen Ärzte bei der Abrechnung auf analoge Bewertungen zurück, müssen sie die gesetzlichen Vorgaben der GOÄ beachten.

Greifen Ärzte bei der Abrechnung auf analoge Bewertungen zurück, müssen sie die gesetzlichen Vorgaben der GOÄ beachten.

© Pixelot / fotolia.com

Das GOÄ-Leistungsverzeichnis wird nur in großen Zeitabständen durch amtliche Verordnung aktualisiert. Sie wurde 1996 zum letzten Mal novelliert und ist aus diesem Grunde bekanntermaßen veraltet.

Da die neue GOÄ aber wohl noch etwas auf sich warten lässt, lohnt es sich, bei der alten noch genau hinzuschauen, wo die Prozesse eher kompliziert sind - zum Beispiel bei den Platzhalter-Nummern.

Die langen Abstände der Aktualisierungen der Gebührenordnung erfordern eine Ergänzung fehlender aktueller Leistungen, die dem technischen und dem wissenschaftlichen Stand entsprechen, durch die Bildung analoger Bewertungen nach Paragraf 6 Abs. 2 GOÄ. Das ist so weit bekannt.

Um Ärzten, Patienten wie auch Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer (BÄK) ein "Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer".

Aufgelistet werden in diesem Verzeichnis ausschließlich Leistungen, über die Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen besteht.

Nützliches BÄK-Verzeichnis

So steht es in der GOÄ

Paragraf 6, Absatz 2: Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Paragraf 12, Absatz 4: Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Sehr viele aktuelle Leistungen wurden über die Jahre vom Gebührenausschuss der BÄK mit Sachverständigen beraten und für die Aufnahme in das Verzeichnis analoger Bewertungen entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Zu finden sind diese Leistungen im besagten Verzeichnis auf der Internet-Seite www.baek.de.

Das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer enthält keine wirklichen Abrechungsnummern, sondern sogenannte "Platzhalternummern". Mit diesen soll die einzelne Leistung dem fachlichen Zusammenhang (Fachbereich) zugeordnet werden.

Da das Analogverzeichnis der BÄK bei den privaten Versicherungen be-kannt ist, ist die Verwendung der "Platzhalter" bei der Rechnungserstellung möglich, aber nicht zwingend.

Maßgeblich ist allein die GOÄ - und das Analogverzeichnis ist nicht Bestandteil der GOÄ. Hier ist ausschließlich Paragraf 6 in Verbindung mit Paragraf 12 Abs. 4 der GOÄ anzuwenden. Paragraf 6 regelt die Auswahl von analogen Leistungspositionen, und in Paragraf 12 Abs. 4 ist die Angabe von analogen Leistungspositionen festgelegt.

Nach Paragraf 12 Abs. 4 GOÄ muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung kurz, aber eindeutig beschrieben werden. Die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung muss angegeben werden.

Genau heißt es: "Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen."

Sie können also eine analog gewählte Leistung aus dem Gebührenverzeichnis "ganz normal" abrechnen, müssen jedoch den Leistungsinhalt entsprechend der durchgeführten Leistung ändern.

Hier ein Beispiel:

Abrechnung mit Platzhalternummer: A 353 - Einbringung des Kontrastmittels mittels intraarterieller Hochdruckinjektion zur selektiven Arteriografie (zum Beispiel Nierenarterie), einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle, je Arterie, analog Nr. 351

Abrechnung ohne Platzhalternummer: 351 - Einbringung des Kontrastmittels mittels intraarterieller Hochdruckinjektion zur selektiven Arteriografie (zum Beispiel Nierenarterie), einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle, je Arterie, analog Nr. 351.

Sonderregelung für Laborleistungen: Wird im Labor im Rahmen der Analogbewertung eine Leistung erbracht, die nicht im Verzeichnis der GOÄ aufgeführt ist, muss die analog abgegriffene Gebührenposition durch Voranstellen des Buchstabens "A" gekennzeichnet werden (vgl. Allgemeine Bestimmungen Nr. 8 zu Abschnitt M).

Die Tricks der Kostenträger

Der Arzt kann also auf eine eigene analoge Bewertung zurückgreifen. Dabei muss er die gesetzlichen Vorgaben der GOÄ beachten.

Allerdings sind die verschiedenen Kostenträger (privaten Krankenversicherungen) dazu übergegangen, einen speziellen Passus in ihre Verträge aufzunehmen. Danach umfasst das Versicherungsverhältnis die Leistungen des Gebührenverzeichnisses von Nr. 1 bis Nr. 5855.

Mit solchen Zusätzen in den vertraglichen Bestimmungen oder auch Beihilferegelungen kann die Kostenerstattung gegenüber dem Patienten für Analogabrechnungen abgelehnt werden. Darauf sollten Ärzte bei der Wahl der Analogziffern achten, damit es am Ende keine böse Überraschung für den Patienten gibt.

Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemeinmediziner in Hemsbach, hält seit mehr als zwei Jahrzehnten Seminare zu allen Themen rund um EBM und GOÄ.

Analogabrechnung leicht gemacht

Die wichtigsten Grundbedingungen für die Nutzung von Analogziffern sind erstens, dass die Leistung wirklich in keiner Form in der GOÄ enthalten ist. Zweite Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit vor allem von Kosten und Zeitaufwand mit der gewählten Leistung der GOÄ.

Das steht so auch in den Richtlinien der BÄK von 1984. Teil der Richtlinie ist auch, dass es sich nur um Leistungen handeln darf, die "nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind."

Es gibt zum Beispiel in der GOÄ keine Gebühr für die Ernährungsberatung. Das bedeutet für den Arzt, der spezielle Ernährungsberatungen durchführt, dass er sich eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechende Gebühr aus der GOÄ heraussuchen muss, die er dafür analog abrechnen kann.

Das wäre in diesem Fall die "Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie)" nach GOÄ-Nr. 33.

Was ist nun mit dem "A"? Nicht bei jeder analog erbrachten Leistung darf die gewählte GOÄ-Nummer mit einem "A" gekennzeichnet werden. Das gilt ausschließlich für die Leistungen, die im "Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer" aufgelistet sind.

Alle anderen Analogleistungen sind entsprechend der Regelung nach § 12 Abs. 4 GOÄ zu kennzeichnen. Hier ist das vorgestellte "A" absolut tabu!

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