Abrechnung

7 Fragen und Antworten zu den neuen MFA-Ziffern

Hausbesuche von besonders qualifizierten MFA werden ab 2015 nicht nur in unterversorgten Gebieten honoriert. Wir erklären, welche Fortbildungen dafür nötig sind und wer die neuen EBM-Ziffern abrechnen kann.

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Die MFA müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen, damit sie sich "nicht-ärztliche Praxisassistentinnen" nennen dürfen.

Die MFA müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen, damit sie sich "nicht-ärztliche Praxisassistentinnen" nennen dürfen.

© Illian

NEU-ISENBURG. Hausarztpraxen, die von der KV eine entsprechende Genehmigung erhalten, können ab Januar 2015 für die Tätigkeit einer besonders qualifizierten "nicht-ärztlichen Praxisassistentin" (NäPA) drei neue EBM-Ziffern ansetzen. Unterstützt werden damit besonders Hausbesuche.

Geschaffen werden dafür die Gebührenordnungspositionen 03060 (Zuschlag zur Strukturpauschale), 03062 (Hausbesuch) und 03063 (Mitbesuch).

Doch welche Fortbildungen müssen medizinische Fachangestellte (MFA) dafür vorweisen, was ist mit Verah, Agnes und Co., und welche Praxen können die neuen EBM-Ziffern abrechnen? Die "Ärzte Zeitung" beantwortet die wichtigsten Fragen:

Welche Qualifikationen muss die MFA erfüllen, damit sie sich "nicht-ärztliche Praxisassistentin" nennen darf?

Zunächst muss sie über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen. Außerdem muss sie eine Zusatzqualifikation abgeschlossen haben, die Fortbildungen in Theorie (etwa in den Bereichen medizinische Kompetenz, Kommunikation und Dokumentation), Praxis (Hausbesuche) und Notfallmanagement umfasst. Wie viele Stunden Fortbildung nötig sind, richtet sich nach den Berufsjahren.

MFA mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung müssen zum Beispiel 270 Fortbildungsstunden nachweisen, solche mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung 190 Stunden. Die genauen Vorgaben stehen in der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag (Delegationsvereinbarung). Sie hat die Bundesärztekammer inzwischen in einem verbindlichen Curriculum verarbeitet.

Können die Leistungen auch in Gebieten abgerechnet werden, die nicht unterversorgt sind?

Ja. Bisher konnten die Hausbesuche durch NäPA nur in solchen Gebieten angesetzt werden, für die eine ärztliche Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich festgestellt wurde. Die bisherigen Kostenpauschalen 40870/40872 werden im Gegenzug gestrichen.

Wie lange dauert eine Fortbildung zur nicht-ärztlichen Praxisassistentin?

Das kommt darauf an. Denn in der Regel wird die Fortbildung von MFA absolviert, die in der Vergangenheit schon einige Weiterbildungen abgeschlossen haben. Diese werden unter Umständen für die Zusatzqualifikation anerkannt. Das gilt zum Beispiel für das Fortbildungsmodul "Betreuung älterer Patienten". Zudem ist in der Delegationsvereinbarung festgelegt, dass auch Hausbesuche nach den Kostenpauschalen 40240/40260 mit jeweils 30 Minuten angerechnet werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erfolgten.

Der Rat des Verbands medizinischer Fachberufe (VMF) lautet deshalb: "Jede Arzthelferin sollte sich vor Beginn der Fortbildung von der Ärztekammer oder vom VMF beraten lassen, welche Weiterbildungen angerechnet werden", sagt VMF-Präsidentin Sabine Ridder. Mehr als anderthalb Jahre nimmt die berufsbegleitende Fortbildung zur nicht-ärztlichen Praxisassistentin ihrer Einschätzung nach nicht in Anspruch. Eins sollten MFA und Praxis aber beachten: Um die Abrechnungsgenehmigung für die neuen EBM-Ziffern zu erhalten, dürfen die Fortbildungsnachweise nicht älter als fünf Jahre sein.

Können auch MFA, die sich zur Verah, EVA MoPra, Moni, Agnes und Co fortgebildet haben, die Aufgaben einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin übernehmen?

Das hängt davon ab, ob die jeweiligen Fortbildungen den Anforderungen des Bundesmantelvertrags entsprechen. Das ist dann ohne Weiteres der Fall, wenn die Weiterbildung auf dem Curriculum der Bundesärztekammer basiert. Nach Auskunft des VMF erfüllt etwa die Weiterbildung zur EVA diese Voraussetzungen. MFA dagegen, die sich zur Verah, Helver oder MoPra fortgebildet haben, müssen noch einen Aufbaukurs absolvieren, um sich schließlich auch "nicht-ärztliche Praxisassistentin" nennen zu dürfen. "Kolleginnen sollten sich hier an die Ärztekammern wenden und fragen, was anerkannt wird", so Sabine Ridder vom VMF.

Bekommen nicht-ärztliche Praxisassistenten mehr Gehalt?

Die Übernahme der Hausbesuche bedeutet für die MFA mehr Verantwortung. Deswegen ist im Tarifvertrag auch vorgesehen, dass die nicht-ärztlichen Praxisassistenten in der Regel einen Zuschlag aufs Gehalt von 20 Prozent erhalten. Eine Tarifbindung besteht für Ärzte zwar nicht, aber auch der Hausärzteverband weist immer wieder darauf hin, dass entsprechend weitergebildete MFA mehr Lohn bekommen sollten.

Können Praxen Hausbesuche ihrer MFA erst dann abrechnen, wenn diese die Fortbildung abgeschlossen haben?

Nein, die neue Delegationsvereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Abrechnung der neuen EBM-Ziffern auch dann schon möglich ist, wenn die MFA die Fortbildung beziehungsweise den Aufbaukurs zur nicht-ärztlichen Praxisassistentin erst begonnen hat. Dann jedoch erteilt die KV die Abrechnungsgenehmigung laut KBV vorerst nur bis zum 30. Juni 2016. Bis dahin muss die Weiterbildung abgeschlossen sein.

Hat die Praxis eine MFA, die bereits über die Qualifikation zur nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPA) verfügt, wird die Genehmigung für zwei Jahre erteilt und danach jährlich verlängert. Eine weitere Voraussetzung ist im Übrigen, dass die NäPa mindestens 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein, damit Hausärzte die neuen Leistungen abrechnen können?

Um eine Abrechnungsgenehmigung von der KV zu erhalten, müssen Hausärzte in den zurückliegenden vier Quartalen vor Antragstellung im Schnitt mindestens 860 Behandlungsfälle je Quartal nachweisen. Alternativ reichen auch 160 Fälle mit Patienten älter als 75 Jahre. Pro weiterem Hausarzt erhöht sich die Fallzahl um 640 (bzw. 120 Fälle mit Patienten über 75). Fälle aus Selektiv- oder Knappschaftsverträgen zählen hier übrigens mit, werden aber schlussendlich wieder herausgerechnet.

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