Honorar

Neuer Zuschlag für Pädiater

Die sozialpädiatrische Betreuung von Kindern und Jugendlichen wird ab Januar 2015 besser vergütet. Geschehen soll dies über einen neuen Zuschlag im EBM.

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Für die sozialpädiatrische Betreuung winkt Pädiatern ab Januar ein Zuschlag.

Für die sozialpädiatrische Betreuung winkt Pädiatern ab Januar ein Zuschlag.

© Kzenon / fotolia.com

BERLIN. Auch die Kinder- und Jugendärzte sollen an der Förderung der Grundversorgung teilhaben. Damit dies gelingt, haben sich KBV und GKV-Spitzenverband im Nachgang zu den Honorarverhandlungen 2015 darauf geeinigt, dass Pädiater ab Januar einen Zuschlag für die sozialpädiatrische Betreuung von Kindern und Jugendlichen erhalten.

Mit dem Beschluss stünden nun alle Details zu den Ergebnissen der Honorarverhandlungen für das nächste Jahr fest, berichtet die KBV. Erst kürzlich hatten sich KBV und GKV-Spitzenverband auf die Einzelheiten zur Förderung von nichtärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen sowie auf einen extrabudgetären Zuschlag zur Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) geeinigt.

Für die neue sozialpädiatrische Leistung stehen laut KBV in 2015 rund 14 Millionen Euro zur Verfügung. Damit soll der erhöhte Aufwand bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen beispielsweise mit motorischen, kognitiven oder emotionalen Auffälligkeiten, Erkrankungen oder einer Behinderung besser berücksichtigt werden.

Extrabudgetäre Vergütung

Dabei wird die neue Leistung als Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 04355 gezahlt, wenn nach der sozialpädiatrisch orientierten Beratung, Erörterung und/oder Abklärung eine weiterführende sozialpädiatrische Versorgung erfolgt.

Für den Zuschlag wird zum 1. Januar 2015 die GOP 04356 neu in den EBM aufgenommen (195 Punkte, rund 20 Euro). Die Vergütung erfolge extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung zum vereinbarten Preis, berichtet die KBV.

Die Leistung kann zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Voraussetzungen für die Abrechnung sind:

  • Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder ein persönlicher Kontakt des Arztes zu einer Bezugsperson des Kindes oder Jugendlichen von mindestens 15 Minuten.
  • Eine Genehmigung der KV für die Abrechnung. Ärzte müssen dafür eine sozialpädiatrische Qualifikation von mindestens 40 Wochenstunden absolviert haben (gemäß dem Curriculum "Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis" der Bundesärztekammer). Alternativ wird eine ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten - auch im Rahmen der Weiterbildungszeit - in einem Sozialpädiatrischen Zentrum beziehungsweise in einer interdisziplinären Frühförderstelle anerkannt.

In einer Übergangsregelung haben sich KBV und Krankenkassen allerdings darauf geeinigt, dass bis zum 30. Juni 2016 die GOP 04356 auch ohne Nachweis der Qualifikation berechnungsfähig ist.

Voraussetzung dafür ist nach Angaben der KBV, dass die Vertragsärzte im Vorjahresquartal und dem darauf folgenden Quartal in durchschnittlich mindestens 50 Behandlungsfällen pro Quartal die GOP 04355 abgerechnet haben. (reh)

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