Konsiliarbehandlung

Die Haftung folgt dem Geld

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KARLSRUHE. Für eine Krankenhausbehandlung mit Konsiliararzt haftet dieser nur dann, wenn er ein eigenes Vertragsverhältnis zum Patienten hat. Im Kern folgt die Haftung der Liquidation, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im entschiedenen Fall trat bei einer Polizeibeamtin auf Probe eine Thrombose der inneren Hirnvene auf. Sie wurde in eine Klinik in Ost-Holstein eingewiesen. Die dortigen Ärzte und auch ein konsiliarisch hinzugezogener Neurologe erkannten die Ursache ihrer Beschwerden allerdings nicht. Erst nach weiteren Untersuchungen am Folgetag wurde sie in die Uniklinik Lübeck verlegt.

Als Folge der Hirnvenenthrombose ist die Frau heute geistig schwerstbehindert. Sie meint, dies hätte vermieden werden können, wenn sie sofort nach Lübeck verlegt worden wäre. Daher verlangt sie Schadenersatz von der ostholsteinischen Klinik und dem Konsiliararzt.

Der BGH hielt dem Konsiliararzt erhebliches Fehlverhalten vor. Er habe gewusst, dass weitere Untersuchungen des Gehirns notwendig waren, für die der Klinik aber die Geräte fehlten. Daher hätte er eine sofortige Verlegung veranlassen müssen. Dies sei ein Befunderhebungsfehler, für den er im Grundsatz hafte. Ebenso hafte aber auch die Klinik.

Klinik muss zahlen

Letztlich kommt es daher laut BGH darauf an, ob der Konsiliararzt als "Erfüllungsgehilfe der auftraggebenden Klinik" tätig war. Dies hänge von der jeweiligen "Aufgaben- und Vertragsgestaltung" ab.

Der Konsiliararzt sei insbesondere dann mit im Haftungs-Boot, wenn zwischen ihm und dem Patienten "eine (weitere) vertragliche Beziehung zustande kommt", heißt es in dem Urteil. Hier gelte die Faustregel, "dass haftet, wer liquidiert".

Im Streitfall habe der Konsiliararzt dies nicht getan. Er sei hinzugezogen worden, weil die Ärzte der Klinik ein CT nicht fachkundig befunden konnten. Der beigezogene Neurologe habe demnach nur der Klinik geholfen, ihre Versorgungspflicht zu erfüllen. Sofern die Klinik den Konsiliararzt bezahlt hat, müsse sie sich dessen Fehler zurechnen lassen.

Ob die Klinik schon deswegen haftet, weil sie eine Schlaganfalleinheit eingerichtet hatte, ohne die hierfür erforderlichen Ärzte einzustellen, konnte der BGH danach offen lassen. (mwo)

Az.: VI ZR 78/13

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