Osteopathie

Gericht mischt die Branche auf

Weil ein Physiotherapeut Osteopathie ohne Heilpraktiker-Erlaubnis erbracht hat, wurde er von einem Wettbewerber erfolgreich abgemahnt. Hat der damit in ein Wespennest gestochen? Beim Branchenverband BVO herrscht jedenfalls helle Aufregung.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Gesetzlich Versicherte bekommen Osteopathie als Satzungsleistung teilweise erstattet.

Gesetzlich Versicherte bekommen Osteopathie als Satzungsleistung teilweise erstattet.

© Adam Gregor/fotolia.com

DÜSSELDORF. Die alternativmedizinische Osteopathie stellt eine heilberufliche Tätigkeit dar und darf deshalb nur mit Heilpraktiker-Erlaubnis gemäß Heilpraktikergesetz oder von approbierten Ärzten angeboten und ausgeübt werden.

Das ist der Tenor eines kürzlich ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-20 U 236 / 13) zu Ungunsten eines Physiotherapeuten. Der hatte einer entsprechenden Abmahnung eines lokal benachbarten Heilpraktikers nicht folgen wollen, unterlag aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz.

Das Gericht hob darauf ab, "dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen".

Auch die Tatsache, dass eine Mitarbeiterin des beklagten Physiotherapeuten eine Osteopathie-Ausbildung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie vorweisen kann, entbinde ihn nicht von der behördlichen Erlaubniserteilung, sobald er diese Leistung erbringen will.

Revision vom OLG nicht zugelassen

Revision wurde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Begründung: Es handele sich um eine reine Einzelfallentscheidung die weder grundsätzliche Bedeutung habe noch Relevanz für die Fortbildung des Rechts.

Eine gewisse Brisanz scheint die Sache für die Branche der Osteopathen dennoch zu besitzen: Beim Bundesverband Osteopathie (BVO) jedenfalls war am Freitag niemand für eine Stellungnahme zu erreichen.

Eine Stimme teilte per Anrufbeantworter lediglich mit, dass durch das OLG-Urteil "große Aufregung entstanden" sei. "Übereilte Reaktionen", hieß es weiter, seien "derzeit nicht angebracht".

Man arbeite mit anwaltlicher Hilfe an einer juristischen Stellungnahme sowie an einer Handlungsempfehlung, die man den Verbandsmitgliedern dann "schnellstmöglich zukommen" lassen will.

Nach Angaben des BVO wird Osteopathie gegenwärtig von "weit mehr als 100" gesetzlichen Kassen als Satzungsleistung bezahlt. Bundesweit könnten "damit über 30 Millionen Versicherte Osteopathie in Anspruch nehmen und sich die Behandlungskosten anteilig zurück erstatten lassen".

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