Forschungsarbeiten

Kein Fortbildungspunkt ohne Publikation

Wer die Früchte seiner Forschung nicht veröffentlicht, hat keinen Anspruch, dennoch gesonderte Fortbildungspunkte zu erhalten. In einem solchen Fall musste ein Psychotherapeut nun eine Niederlage vor Gericht einstecken.

Von Heidi Niemann Veröffentlicht:
Das Gericht hält die pauschale Bewertung von Fachbeiträgen mit einem Fortbildungspunkt für rechtens.

Das Gericht hält die pauschale Bewertung von Fachbeiträgen mit einem Fortbildungspunkt für rechtens.

© fovito / fotolia.com

GÖTTINGEN. Psychotherapeuten haben keinen Anspruch darauf, für eigene unveröffentlichte Forschungsarbeiten regelmäßig Fortbildungspunkte honoriert zu bekommen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Der 8. Senat wies damit den Antrag eines Psychotherapeuten auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ab.

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben mehrere Jahre an einem Forschungsprojekt zu Grundbegriffen und Grundkonzepten der Psychoanalyse gearbeitet und sich damit um einen Forschungspreis beworben.

Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hatte ihm dafür einen Punkt auf seinem Fortbildungskonto gut geschrieben. Dies war dem Therapeuten jedoch zu wenig. Er wollte die Kammer gerichtlich dazu verpflichten, neu über die Vergabe zu entscheiden. Nach Ansicht der Lüneburger Richter ist die Bewertung jedoch nicht zu beanstanden.

Der Therapeut hatte seine Klage damit begründet, dass er täglich seine Sitzungen nacharbeite, sich ständig mit der neuesten Fachliteratur und den dort beschriebenen Psychotherapieverfahren beschäftige und kritisch auseinandersetze. Auf diese Weise bilde er sich ständig fort. Die von ihm gewählte Art der Fortbildung sei "die Effektivste, quasi das non plus ultra".

Die Psychotherapeutenkammer wertete seine Bewerbung um den Forschungspreis als Fortbildung und schrieb ihm, wie bei Autorenbeiträgen üblich, pauschal einen Punkt auf seinem Fortbildungskonto gut.

Der Therapeut fand damit seine Leistung nicht ausreichend gewürdigt. Seine Forschungsarbeit gehe weit über einen wissenschaftlichen Aufsatz hinaus und entspreche eher der Tätigkeit eines Leiters einer Fortbildungsveranstaltung.

Nach Ansicht der Lüneburger Richter ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt als Autor einer Fachpublikation einzustufen ist. Nach der Fortbildungsordnung gelte als Autor, wer sich in schriftlichen Abhandlungen gezielt einem fachlichen Thema widme und die Ergebnisse seiner Forschung und Recherche einem Publikum zur Kenntnis gebe.

Der Therapeut habe seiner Bewerbung um den Forschungspreis jedoch lediglich eine Inhaltsübersicht und Literaturangaben beigefügt. Es liege weder eine schriftliche Darstellung seiner Ergebnisse noch ein Veröffentlichungsnachweis vor. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen als Fachpublikation gelten würden, hätte der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf weitere Fortbildungspunkte.

Nach Ansicht des Gerichts ist die pauschale Bewertung von Fachbeiträgen mit einem Punkt verhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 8 LA 168/13

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