20 Jahre Arbeitsschutz

Auch Praxen müssen Gefahren benennen

Vor 20 Jahren ist das Arbeitsschutzgesetz in Kraft getreten. Ein Grund für die BGW, auch Praxischefs noch einmal auf ihre Pflichten hinzuweisen.

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HAMBURG. Seit August 1996 gilt in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz. Damit einher geht die Pflicht für Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb vorzunehmen. Und diese betreffe alle Arbeitgeber, "selbst wenn sie nur eine Person beschäftigen", stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anlässlich des Jubiläums klar. Damit müssen auch Mini-Praxen mit nur einem Arzt und einer MFA tätig werden.

Die Gefährdungsbeurteilung sei das zentrale Planungs- und Steuerungsinstrument für den betrieblichen Arbeitsschutz. Dabei lasse sie den Arbeitgebern den nötigen Gestaltungsspielraum, um individuelle Schutzmaßnahmen auszuarbeiten. Bewährt hat sich laut BGW ein Vorgehen in sieben Schritten:

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen,

Gefährdungen ermitteln,

Gefährdungen beurteilen,

Maßnahmen festlegen,

Maßnahmen durchführen,

Wirksamkeit überprüfen und

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben.

Da die Gefährdungsbeurteilung dazu beitrage, im Schadensfall etwaige Folgen oder Regressanforderungen abzuwenden, müsse sie unbedingt dokumentiert werden, mahnt die BGW. "Die Gefährdungsbeurteilung ist aber nicht nur vorgeschrieben, sondern lohnt sich auch wirtschaftlich", so Jutta Lamers, Präventionsleiterin der BGW. "Rechtzeitig erkannte Gefährdungen und geeignete Maßnahmen verhindern Störungen im Betriebsablauf und vermindern ökonomische Verluste, senken unfall- und krankheitsbedingte Ausfälle, tragen zur Qualitätssicherung bei und verbessern die Arbeitsbedingungen." Hilfe bei der Erstellung können sich Praxen bei ihrem Betriebsarzt holen. (reh)

Die BGW bietet eine Online-Gefärdungsbeurteilung samt Dokumentation: http://tinyurl.com/j42plwc

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