Urteil

Hautallergie durch Tonerstaub kein Dienstunfall

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MÜNSTER. Eine Hautallergie durch Tonerstaub in der Büroluft und an den Akten ist nach einem Gerichtsbeschluss kein Dienstunfall. Geklagt hatte ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen in Nordrhein-Westfalen, wie das Oberverwaltungsgericht am Dienstag mitteilte (Az.: 3 A 964/15).

 Er hatte geltend gemacht, durch den Staub aus Laserdruckern, der sich in der Raumluft der Finanzämter und den dort zu bearbeitenden Schriftstücken befinde, an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein.

Der Arbeitgeber hatte den Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Der Beamte klagte, scheiterte jedoch bereits vor dem Verwaltungsgericht Münster.

Die Berufung des Klägers ließen die Richter der nächsten Instanz nun erst gar nicht zu: Um die Allergie als Dienstunfall anzuerkennen, sei es erforderlich, dass der Beamte der Gefahr einer Erkrankung erheblich stärker ausgesetzt sei als die übrige Bevölkerung, entschied das Oberverwaltungsgericht. Eine Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes jedoch berge kein höheres Risiko. Andere Berufe, etwa das Friseurhandwerk, brächten eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit solcher Hauterkrankungen mit sich. (dpa)

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