Oberste Datenhüterin

Kein Therapiebedarf im BMG

Immer mehr Bürger fordern ihr Recht auf Informationszugang ein - auch bei Kassen oder ärztlicher Selbstverwaltung. Dabei bitten sie immer öfter die Bundesdatenschutzbeauftragte um Hilfe. Insgesamt kommt das Gesundheitswesen im Tätigkeitsbericht der obersten Datenhüterin allerdings gut weg.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Ein gutes Zeugnis: Das attestiert die Datenschutzbeauftrage dem Gesundheitswesen.

Ein gutes Zeugnis: Das attestiert die Datenschutzbeauftrage dem Gesundheitswesen.

© mnirat / Fotolia.

BERLIN. "Mit zehn Jahren ist das Informationsfreiheitsgesetz zwar immer noch vergleichsweise jung, aber es hat sich bereits behauptet und sich seinen Platz erobert", sagt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff.

Ihr 5. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2014 und 2015 belegt dies: 18.049 Informations-Anträge gingen in den vergangenen beiden Jahren bei den Behörden ein. Laut Voßhoff eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012/2013. Dabei hat sich die Zahl der Eingaben zur Informationsfreiheit bei der Datenhüterin im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt.

Baten im Jahr 2014 noch 253 Bürger die Beauftragte um Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Informationszugang oder allgemeine Auskünfte zum Informationsfreiheitsrecht, waren es im Folgejahr bereits 640 Eingaben, ein Zuwachs von 152 Prozent. Zum Vergleich: Im Jahr 2013 zählte die Datenschutzbeauftragte 206 Eingaben.

Gesundheitsdaten bei Bürgern gefragt

Die Verletzung des Rechtes auf Informationszugang wurde 2015 in 580 Fällen gerügt. "2014 lag die entspre-chende Zahl noch bei 199", heißt es in dem Tätigkeitsbericht. Die Zahl der allgemeinen Anfragen zum Informationsfreiheitsrecht bewegte sich hingegen nur minimal: Sie stieg von 54 im Jahr 2014 auf 60 im Jahr 2015.

Auffällig war nach dem Bericht im vergangenen Jahr zwar der enorme Anstieg von Eingaben zur Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) unter anderem beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Dennoch bescheinigt Voßhoff in ihrem Tätigkeitsbericht dem BMG vorbildliches Verhalten in Sachen Informationszugang.

Es sei der erste Kontrollbesuch beim Gesundheitsministerium gewesen. Dabei nahm die Datenschützerin IGF-Verfahren von Anfang 2009 bis Anfang 2015 in Augenschein. Die Vorgaben des Gesetzes würden vom BMG "wirkungsvoll und mit hoher fachlicher Qualität umgesetzt", schreibt sie in ihrem Bericht.

Nach dem Gesetz solle der Informationszugang spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. Daran halte sich das BMG in der Mehrzahl der Fälle. Und auch bei den Gebühren für die Informationsgesuche halte sich das Ministerium zurück: In keinem der geprüften Fälle sei die Maximalgebühr von 500 Euro berechnet worden.

Und selbst bei "aufwändigen und personalintensiven Verfahren" handhabe das BMG die Berechnung der Gebühr überaus maßvoll.

Doch wie sieht es bei Institutionen aus, die mehr oder weniger unter die Fittiche des BMG fallen? So hatte ein Antragsteller bei der KBV die Listen über die im Verfahren der ambulanten Psychotherapie von der KBV bestellten Gutachter beantragt.

Die KBV wollte die Liste, die an die Kassen geht, damit diese die Gutachteraufträge verteilen können, aber nicht herausrücken, da sie personenbezogene Daten enthalte und eine Herausgabe an Dritte nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung teilte die Datenschutzbeauftragte nicht, weil es sich bei der Gesamtliste nicht um ein bestimmtes Verfahren handele. Dennoch musste die KBV letztlich nicht die Liste weitergeben, da der Antragsteller in seiner Begründung darlegte, dass er Informationen begehrte, die in der Gutachterliste gar nicht enthalten sind.

Auch die GKV muss informieren

In einem anderen Fall sah ein Antragsteller sein Recht auf Informationszugang durch den GKV-Spitzenverband als verletzt an. Er wollte Auskunft zu einem Gutachten des Medizinischen Dienstes über eine Medizintechnologie erhalten, über die noch im Rahmen der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) verhandelt wurde. Gleichzeitig legte er Rechtsmittel ein.

Wie Andrea Voßhoff klarstellt, behindert die Eingabe bei der Datenschutzbeauftragten ein laufendes Klageverfahren nicht. "Meine Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung und verpflichtet die Behörden nicht, meine Rechtsauffassung zu beachten", so Voßhoff. Sie macht in ihrem Bericht aber auch deutlich, dass der Antragsteller, sobald die Verhandlungen zur Neukalkulation der Vergütung abgeschlossen sind, gemäß Paragraf 4 Abs. 2 IFG zu informieren sei.

Ähnlich sieht es im Vergabeverfahren des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Unabhängigen Patientenberatung aus, zu der ebenfalls ein Informationsgesuch auf Voßhoffs Tisch landete. Zumindest nach Abschluss des Vergabeverfahrens, bestehe ihrer Ansicht nach "kein Bedürfnis mehr, einen Informationszugang umfassend abzulehnen".

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