Die neuen Terminals: 20 Fragen, 20 Antworten

Ob Bestellung, Installation oder Betriebsprobleme. Hier erfahren Ärzte was für den Start mit den neuen Geräten wichtig ist.

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Der Antrag: An wen stellt die Praxis den Antrag für die Kartenleser-Pauschale? Da die Finanzierungsvereinbarungen mit den Kassen auf KV-Ebene getroffen werden, bearbeiten die KVen auch die Anträge der Ärzte. Dabei müssen die Praxen spezielle Formulare ausfüllen, diese erhalten sie direkt bei ihrer KV. Viele KVen haben diese Formulare auch bereits an die Vertragsärzte geschickt. Die Rechnungen über die Geräte müssen in der Regel nicht eingereicht werden.

Vorsicht Fristsache: Wann muss der Antrag auf Erstattung bei der KV eingegangen sein? Das ist von KV zu KV verschieden. In den meisten KVen gilt zwar die Regelung, dass Ärzte bis zum 30. September 2011 lediglich die Geräte bestellt und den Antrag für die Pauschalen gestellt haben müssen.

 Dass der neue Kartenleser auch schon angeschlossen und in Betrieb ist, wird nicht verlangt. In Westfalen-Lippe hingegen ist genau dies Voraussetzung, um den Antrag zu stellen. Im Gebiet der KV Sachsen sieht das schon wieder anders aus: Hier läuft die Erstattung bis 31. Oktober 2011, bei Praxisneuzulassung im dritten Quartal 2011 sogar bis zum 14.11.11.

Die Preisfrage: Was passiert, wenn der bestellte Kartenleser preislich von der Pauschale abweicht? Die Pauschale wird immer in voller Höhe ausgezahlt. Das heißt, ist das bestellte neue Gerät teurer, dann muss die Praxis die Mehrkosten tragen. Ist das Gerät günstiger als die gewährte Pauschale, darf die Praxis im Gegenzug den Überschussbetrag behalten.

Viele Ärzte - viele Pauschalen: Wie viele Pauschalen pro Praxis gibt es? Einzelpraxen erhalten die Pauschale für einen stationären (355 Euro) und eventuell einen mobilen Kartenleser (280 Euro) sowie für die Installation der Geräte (215 Euro).

Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ mit bis zu drei Mitgliedern erhalten ebenfalls nur die Pauschale für ein stationäres und aber bis zu drei mobile Geräte. BAG und MVZ mit vier bis sechs Mitgliedern (hierzu zählen nur Ärzte ab einer Wochenarbeitszeit von mind. 20 Stunden) können sich in den meisten KVen zwei stationäre Geräte und bis zu sechs mobile Geräte fördern lassen.

Bei sieben und mehr Mitgliedern werden den Kooperationen die Pauschalen für drei stationäre und bis zu sieben mobile Lesegeräte gewährt. Aber: Die Installationspauschale gibt es auch in BAG und MVZ nur einmal. Und: Es lohnt sich für BAG und MVZ in den einzelnen KVen noch einmal nachzufragen, da sich insbesondere die Förderung der mobilen Geräte unterscheiden kann.

Vorbestellt: Erhält die Praxis die Pauschale auch, wenn sie bereits vor dem 1. April ein neues Kartenterminal gekauft hat? Ja, sofern es sich um ein von der gematik zugelassenes eHealth-BCS- oder E-Card-fähiges mobiles Terminal handelt. Die Pauschalen werden wie bei der Neubestellung über die KV beantragt. Allerdings gelten je nach KV unterschiedliche Vorgaben, wann die Geräte frühestens gekauft worden sein dürfen.

Zweigstellen: Gibt es die Pauschale auch für Zweigstellen der Praxis? Und wie sieht es mit Bereitschaftsdienstpraxen aus? Für Zweigpraxen / ausgelagerte Praxisstätten gelten ähnliche Regeln wie für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ. Bei bis zu drei Ärzten (mit mind. 20 Stunden Wochenarbeitszeit) wird ein stationäres Gerät für die Zweigstelle gefördert.

Bei vier bis sechs Ärzten können Pauchalen für zwei stationäre Geräte, bei sieben und mehr Ärzten für bis zu drei stationäre Geräte beantragt werden. Wer mobile Geräte auch für die Zweigstelle benötigt, sollte bei der KV nachfragen.

Außerdem wird in allen drei Fällen nur einmal die Installationspauschale gewährt. Aber: Es könnte regionale Unterschiede geben, daher lohnt es sich, bei der KV nachzufragen.Bereitschaftsdienstzentralen können den Zuschuss für ein stationäres sowie ein mobiles Gerät beantragen.

Alles online: Verpflichten sich Ärzte mit dem Antrag für die Pauschale zum Online-Gang der Praxis-EDV? Nein. Über die Pauschale wird lediglich sichergestellt, dass die Praxis die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlesen kann. Zwar bedeutet dies auch, dass sie damit später am verpflichtenden Online-Abgleich der Versichertenstammdaten teilnehmen kann.

Aber: Zum einen ist dieser Abgleich wie gesagt verpflichtend, zum anderen muss dafür nicht die gesamte Praxis-EDV online gehen (vgl. Seite 13). Eine Pflicht, die Online-Anwendungen der eGK (wie das elektronische Rezept) zu nutzen, gibt es nicht.

Updates fürs MKT: Wenn ein MKT-Gerät durch ein Update auf ein eHealth-BCS-Terminal aufgewertet werden kann, gibt es dann auch die Pauschale? Sofern das Gerät nach einem Update als von der gematik für den Basis-Rollout der elektronischen Gesundheitskarte zugelassen gilt, ja. Hierzu sollten sich Arztpraxen aber zuvor bei der KV und gegebenenfalls der gematik (www.gematik.de) informieren.

Die Updates sind dabei in der Regel kostenpflichtig, können aber über die Pauschale für ein stationäres Kartenlesegerät finanziell ausgeglichen werden.

Sofort einsatzbereit: Sind die neuen Kartenleser erst einsatzfähig, wenn auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) kommt? Nein, die neuen Kartenleser können auch schon vorher genutzt werden. Denn sie können sowohl die bisherige Krankenversichertenkarte als auch die eGK einlesen. Aber: Viele der alten Kartenleser können eben nicht auf die Daten der eGK - auch nicht auf die Versichertenstammdaten - zugreifen.

Für unterwegs:Wer erhält die Pauschale für ein mobiles Lesegerät? Jeder Arzt, der Haus- und Heimbesuche macht oder im Notdienst tätig ist, hat Anspruch auf ein mobiles Kartenlesegerät. Ärzte können die Pauschale aber auch dann erhalten, wenn sie nachweisen, dass ihnen bei Einsätzen in Fremdpraxen kein Kartenleser zur Verfügung gestellt wird und sie daher ein mobiles Gerät zum Mitnehmen benötigen.

Die ersten E-Cards: Wann kommen die ersten Patienten mit elektronischer Gesundheitskarte in die Praxis? Bereits ab Oktober ist damit zu rechnen, dass erste Patienten mit der elektronischen Gesundheitskarte in den Praxen stehen. Denn die Kassen sind bereits dabei, ihre Versicherten anzuschreiben und um ein Foto für die neue Karte zu bitten.

Ab Oktober wollen sie dann die Karten bundesweit ausgeben. Der Grund: Bis Ende des Jahres muss jede gesetzliche Kasse an zehn Prozent ihrer Versicherten die neue Karte ausgegeben haben, sonst wird ihr ihr Verwaltungskostensatz um zwei Prozent gekürzt.

Die E-Signatur: Benötigen Ärzte für die E-Signatur ein weiteres Gerät? Generell können die neuen Geräte mehrere Karten - also auch den elektronischen Heilberufeausweis - einlesen. Denn für spätere Anwendungen der eGK müssen sich Vertragsärzte als solche authentifizieren. Trotzdem unterstützen nicht alle BCS-Terminals die Funktion der qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

Aber sobald sie zu eHealth-Terminals (zum Online-Gang) umgewandelt werden, werden die meisten Geräte die QES unterstützen. Und, die Kosten für ein zusätzliches QES-Terminal in der Übergangszeit sind mit 40 Euro aufwärts überschaubar

Pauschalen im Tausch: Kann die Pauschale für ein mobiles Gerät gegen ein weiteres stationäres Gerät eingetauscht werden? Und funktioniert das auch anders herum? Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ können statt eines mobilen zusätzlich ein stationäres Gerät anschaffen. Für Einzelpraxen gilt diese Regelung nicht, da mindestens ein mobiles Gerät pro Praxis verbleiben muss.

Im Normalfall wird der Praxis dann die Erstattungspauschale für ein stationäres Gerät gezahlt, so etwa im Bereich der KV Rheinland-Pfalz. Es kann aber in den meisten KV-Gebieten nicht anstelle eines stationären ein mobiles Gerät gekauft werden.

Servicekosten: Was passiert, wenn die Praxis den Kartenleser nicht selbst installiert? Gibt es die Pauschale dann trotzdem? Ja, die Installationspauschale in Höhe von 215 Euro erhält die Praxis auch, wenn ein Vertriebshändler oder Techniker den Kartenleser anschließt. Allerdings muss die Praxis eventuelle Mehrkosten für die Installation dann selbst tragen.

Wichtige Schnittstellen: Welche Schnittstellen sollte der Kartenleser haben? Das hängt von den Anschlussmöglichkeiten in der Praxis ab. In der Regel werden die Geräte per serieller oder USB-Schnittstelle angebunden. Hier sollten Ärzte beim Kauf darauf achten, was für ihre Praxis die richtige Variante ist.

In den meisten Fällen verfügen die Geräte aber auch über mehrere Anschlussmöglichkeiten. Wobei vor allem die USB-Anschlüsse verbreitet sind. Alle zugelassenen eHealth-BCS-Terminals sind zudem darauf vorbereitet, via LAN-Anschluss später an einen Konnektor angebunden zu werden.

Startprobleme: Wer hilft bei Installationsproblemen? Es ist ratsam, zunächst den Kartenleser-Hersteller zu fragen. Da hin und wieder ein spezielles zusätzliches Update des Herstellers für die Praxis-Software benötigt wird. Und der Hersteller sich mit dem Gerät am besten auskennt. Liegen die Probleme bei der Praxis-Software, sollte die Praxis die Serviceabteilung ihres Software-Anbieters kontaktieren.

Dabei gilt: Ist die Software von der KBV für den Einsatz mit der elektronischen Gesundheitskarte zertifiziert, sollte sie auch die entsprechenden Kartenleser unterstützen.

Die Kompatibilitäts-Frage: Kann jedes Praxis-EDV-System mit jedem Kartenleser? Eigentlich sollte jede Praxis-Software, die von der KBV für den Rollout der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zugelassen ist, auch alle zugelassenen Kartenleser unterstützen. Eine Nachfrage bei verschiedenen Software-Häusern zeigt auch, dass die Programme diesen Anforderungen entsprechen.

Zumal den Häusern die entsprechenden Geräte für Tests zur Verfügung gestellt wurden. In Nordrhein, der Region des Basis-Rollouts der eGK, hatte sich jedoch gezeigt, dass dies nicht immer der Fall ist. Allerdings fand hier auch noch der Testbetrieb statt.

Ärzte sollten daher auf die KBV-Zertifizierung (www.kbv.de) achten. Und sich bei Problemen nicht scheuen, ihr Softwarehaus zu kontaktieren. Unter Umständen ist dieses nämlich in der Pflicht, ein entsprechendes Update zu liefern.

Anbindung an die EDV: Wie wird die Praxis-EDV vorbereitet? Hier gilt es, beim Software-Anbieter und beim Hersteller des Kartenlesers nachzufragen. Denn in manchen Fällen ist ein Update für die Software nötig. Dieses kann vom Software-Haus oder vom Hersteller des Kartenlesers geliefert werden.

Kommt das Update vom Kartenleser-Hersteller, wird es meist kostenfrei mitgeliefert. Oft reicht es aber, einzelne Einstellungen in der Software zu ändern. Wichtig ist aber auch, dass die Installationsanleitung der Geräte und hier insbesondere die Reihenfolge der Schritte beachtet wird.

Der Arztausweis: Wann müssen Ärzte den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) einsetzen? Der elektronische Heilberufeausweis wird zusammen mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erst zum Einsatz kommen, wenn die Online-Anwendungen der eGK starten. Wenn also elektronisches Rezept, elektronische Notfalldaten oder die elektronische Patientenakte genutzt werden.

Für das reine Einlesen der Versichertenstammdaten zu Beginn des Karten-Rollouts im Oktober wird der Heilberufeausweis noch nicht benötigt.

Komfortabel signieren: Erlauben der Kartenleser und das PVS eine Stapel-/Komfortsignatur? Vonseiten der Softwarehäuser ist zu hören, dass sie die Stapel- bzw. Komfortsignatur für die Anwendungen der Gesundheitskarte umsetzen wollen. Auch die Kartenleser-Hersteller bereiten sich auf diese Funktion vor. Manche Geräte sind sogar schon mit Modulen für die Komfortsignatur ausgestattet.

Ärzte, denen diese Funktion wichtig ist, sollten sich bei den Herstellern und ihrem Softwarehaus informieren. Allerdings braucht es noch Signaturkarten, die die Stapelsignatur ebenfalls unterstützen.

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