Gemeinschaftsverträge auf den Prüfstand!

Der Fiskus nimmt das Einkommen von Ärzten immer genauer unter die Lupe. Wegen einer Gesetzesänderung könnten zum neuen Jahr besonders Praxis- und Apparategemeinschaften ins Blickfeld der Betriebsprüfer geraten. Kollegen sollten entsprechende Verträge überprüfen - sonst droht Umsatzsteuerpflicht.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:

Zum 1. Januar 2009 soll das Umsatzsteuergesetz geändert werden. Betroffen davon sind dann alle Gemeinschaften, bei denen ein Gesellschafter Gewinne aus dem Betrieb der Praxis- oder Apparategemeinschaft erzielt. Umsatzsteuerrechtliche Probleme können aber auch entstehen, wenn zum Beispiel das Personal arbeitsrechtlich nur von einem ärztlichen Gesellschafter beschäftigt wird, in der Praxisgemeinschaft aber auch für andere Gesellschafter arbeitet. Gleiches gilt für die Überlassung eines Gerätes, dessen Anschaffungskosten nur ein Gesellschafter zahlt.

Konkret geht es um Paragraf 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz, der an europarechtliche Vorgaben und schon herrschende Rechtsprechung angepasst werden soll. Ab 2009 werden Leistungen ärztlicher Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern explizit nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn "die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert".

Die Gerichte haben die Kostenerstattung schon seit Jahren zur Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung gemacht. Die kommende Gesetzesänderung macht die steuerlichen Fallstricke aber noch einmal deutlich: Zum einen darf die Praxis- und Apparategemeinschaft nur eine Kostenerstattung von ihren Gesellschaftern verlangen. Zum anderen darf diese Erstattung nur für gemeinsame Kosten, also nicht solche Kosten, die nur einem Gesellschafter entstehen, verlangt werden.

Das Problem: Viele Apparategemeinschaften sind so konzipiert, dass in diesen Gesellschaften ein Gewinn entsteht, der an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Dies ist insbesondere bei Apparategemeinschaften zwischen zuweisenden und überweisungsgebundenen ärztlichen Disziplinen nicht unüblich. Wenn etwa Orthopäden und Radiologen eine Apparategemeinschaft zur Erbringung von Röntgenleistungen (GKV) oder MRT-Leistungen (privatärztlich) errichten und die zu zahlenden Beiträge höher sind als die Kosten der Gesellschaft (weshalb ein Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird), ist die Überlassung des Gerätes eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Gestaltungen, aber auch die vertragsärztliche Apparategemeinschaft, sind kritisch zu überprüfen.

Aber auch Praxisgemeinschaften tragen ein Umsatzsteuerrisiko. Häufig werden sie nämlich so gestaltet, dass das nicht-ärztliche Personal bei einem der Gesellschafter angestellt bleibt oder ein Gesellschafter ein in seinem Alleineigentum stehendes oder von ihm geleastes Gerät im Rahmen der Praxisgemeinschaft dem anderen Gesellschafter überlässt. Dieser andere Gesellschafter zahlt hierfür Geld, rechtlich also einen Beitrag an die Gesellschaft, der aber wiederum dem überlassenden Gesellschafter zufließt.

Da mit der Änderung des Umsatzsteuerrechts gefordert wird, dass es sich um eine Erstattung der "gemeinsamen Kosten" handelt, kann diese Gestaltung problematisch sein. Denn das Gehalt für die Mitarbeiterin, für die Leasingraten oder die Beschaffungskosten des Gerätes sind keine gemeinsamen Kosten der Gesellschaft. Sie sind vielmehr Kosten des einzelnen Gesellschafters. Auch diese Vertragsgestaltungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn die Umsatzsteuerpflicht vermieden werden soll.

Allein die idealtypischen Gemeinschaften, bei denen die Gesellschafter nur die der Gesellschaft entstehenden Kosten erstatten, sind also unproblematisch. In allen anderen Konstellationen sollten Ärzte die vertragliche Gestaltung der Praxis- oder Apparategemeinschaft überprüfen. Denn die Finanzverwaltungen verfolgen mittlerweile die Strategie, Ärzte konsequent durch Betriebsprüfer kontrollieren zu lassen.

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.

Umsatzsteuerpflicht hat auch Vorteile

Grundsätzlich sind alle ärztlichen Honorare umsatzsteuerbefreit. Dies gilt für alle Honorare, die ein Arzt durch Prävention, Diagnose, Linderung oder Heilung erzielt. Von dieser Steuerfreiheit ausgenommen sind die Umsätze eines Arztes, die zum Beispiel eine rein kosmetische Zielrichtung haben.

Haben die Umsätze aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten im Vorjahr 17 500 Euro überschritten, oder werden voraussichtlich im laufenden Jahr die Umsätze 50 000 Euro übersteigen, müssen Ärzte Umsatzsteuer darauf abführen. Bleiben sie darunter, braucht keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt zu werden (Kleinunternehmerregelung).

Ärzte können auf das Kleinunternehmerprivileg aber auch verzichten und für die Umsatzsteuer optieren. Der Vorteil: Bezahlte Mehrwertsteuer lässt sich dann als Vorsteuer von der Steuerschuld abziehen. Kollegen, die nicht freiwillig für die Umsatzsteuer optieren, sind damit wirtschaftlich im Nachteil, wenn sie auf einen Teil ihrer Umsätze die Steuer abführen, dies durch den Vorsteuerabzug aber nicht ausgleichen können - wie dies zum Beispiel jetzt bei einer Apparategemeinschaft passieren könnte.

Lesen Sie dazu auch: Steuerliche Fallstricke bei Gemeinschaften

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