Banken müssen kritische Berichte berücksichtigen
KARLSRUHE (dpa/juk). Banken müssen Anleger bei der Beratung auf gehäufte Pressekritik an den empfohlenen Kapitalanlagen hinweisen. Das folgt aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Demnach muss sich eine Bank, die sich in Bezug auf bestimmte Anlageentscheidungen als kompetente Beraterin hinstellt, aktuelle Informationen über das Anlageobjekt beschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehöre, dass "allgemein anerkannte Publikationen" ausgewertet werden.
Die Bank, so die Richter des Bundesgerichtshofs, müssten die Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse verfolgen. Tauchten zeitnah und gehäuft negative Berichte zu einer Anlage etwa in Blättern wie "Börsenzeitung", "Financial Times Deutschland", "Handelsblatt" oder "Frankfurter Allgemeine Zeitung" auf, müssten Kunden darüber unterrichtet werden.
Dagegen müssen Bankberater nicht auch auf Brancheninformationsdienste als Quelle zurückgreifen. Ihre Seriosität und Qualität sei nicht über jeden Zweifel erhaben. Allerdings, so das Gericht: Habe die Bank von negativen Berichten in solchen Brancheninformationsdiensten dennoch Kenntnis, müsse sie diese auch bei der Anlageempfehlung berücksichtigen. Das gelte jedoch nur, wenn es sich nicht um vereinzelt gebliebene Publikationen handelt, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hat.
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XI ZR 89/07