Die Toleranz im Urlaub kennt Grenzen

Die Winterferien gehen dem Ende zu - für manch einen haben sie Ärger am Urlaubsort gebracht. Hat eine Reise "wesentliche Mängel", so ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig. Für die enttäuschten Urlauber gelten aber einige Regeln.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Bauarbeiten am Hotelstrand sind nicht selten Anlass für Urlaubsfrust. Dafür kann es Geld zurück vom Reiseveranstalter geben.

Bauarbeiten am Hotelstrand sind nicht selten Anlass für Urlaubsfrust. Dafür kann es Geld zurück vom Reiseveranstalter geben.

© Foto: Claireliotwww.fotolia.de

Die Winterferien sind fast vorbei. Für manche war es vielleicht eine Erlebnisreise, wie sie sie sich vorher nicht vorgestellt hatten. Die Baustelle am Hotel, die mit viel Lärm verbunden ist, oder Kakerlaken im Zimmer - das alles muss nicht klaglos hingenommen werden.

Die Reisenden müssen sich allerdings an Spielregeln halten, um nicht aus formalen Gründen abgewiesen zu werden. So ist es unerlässlich, Reklamationen am "Ort des Geschehens" vorzubringen: gegenüber der Reiseleitung. Dies ist schon deshalb angebracht, weil nur so die Chance besteht, Beanstandungen aufzugreifen und die Probleme zu lösen, etwa wenn der zugesagte "Meerblick" sich allenfalls mit verrenktem Hals erhaschen lässt.

Bestätigung für den Mangel ist als Beweis wichtig

Und es empfiehlt sich, bei der Reiseleitung auf Abhilfe zu drängen oder sich, falls das nicht möglich sein sollte, zumindest eine Bestätigung für den Mangel geben zu lassen. Diese Bestätigung ist spätestens bei der Rückkehr wichtig, wenn es darum geht, den Reiseveranstalter nachträglich zur Kasse zu bitten. Denn, der zweite Schritt muss spätestens einen Monat nach der Rückkehr folgen. Die Ansprüche müssen gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Das Reisebüro ist im Regelfall dabei behilflich. Der Reiseveranstalter ist nach dem Gesetz "verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist", so die Gesetzesfassung.

Ist die Reiseleitung einer Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen nicht in angemessener Frist nachgekommen, so kann der Reisende sich selbst darum kümmern und den Zusatzaufwand vom Veranstalter ersetzt verlangen. In besonders schweren Fällen, etwa einem völlig überfüllten Hotel und der Zumutung, mit vier Personen ein kleines Zimmer teilen zu müssen, kann die Reise auch vorzeitig abgebrochen werden. Auch hier ist es aber auf jeden Fall ratsam, sich die Mängel vom Reiseleiter "offiziell" bestätigen zu lassen. Ein Schrieb des Hotelbesitzers reicht dafür nicht aus.

Statt der "Abhilfe" kann der Reisende - dies liegt in seinem Belieben - auch nachträglich eine Minderung des Reisepreises verlangen. Das heißt: Er nimmt die Unzulänglichkeiten hin - die er dennoch bei der Reiseleitung reklamieren muss-, besteht aber nicht darauf, dass sie behoben werden - beziehungsweise er nimmt zur Kenntnis, dass im Augenblick nichts zu ändern ist. Nach der Rückkehr verlangt er eine Reisepreisminderung.

"Minderung" heißt Herabsetzung des Reisepreises. Da aber die Rech-nung schon vorher beglichen wurde, kann der Kunde eine Rückzahlung verlangen. Dies geschieht im "zweiten Schritt" nach der Rückkehr. Im Brief an den Reiseveranstalter werden die Beanstandungen noch einmal aufgelistet.

50 Prozent "mangelhaft": Entschädigung für Reisende

Neben der Minderung, also dem Schadenersatz, kann der Reisende auch Entschädigung für "vertanen Urlaub" geltend machen, wenn das Ziel des Urlaubs - oder auch nur ein Teil dieses Ziels, etwa ein Tauchkurs, der ausgefallen ist - nicht erreicht wurde. Der Urlauber kann in solchen Fällen einen Teil des bezahlten Reisepreises und zudem Geld dafür verlangen, dass er Zeit dafür aufgewandt hat. Das gilt allerdings nach Auffassung vieler Gerichte nur dann, wenn die Urlaubsreise insgesamt mindestens zu 50 Prozent "mangelhaft" war.

Spätestens müssen die Ansprüche zwei Jahre nach der Rückkehr aus dem Urlaub per Klage geltend gemacht worden sein, falls sich der Reiseveranstalter bis dahin noch nicht dazu hat durchringen können, den Wünschen seines Kunden nachzukommen.

Wer später vor Gericht zieht, dem kann "Verjährung" entgegengehalten werden. Allerdings: Die Zwei-Jahres-Frist ist von den Reiseveranstaltern - gesetzlich erlaubt - im Regelfall auf ein Jahr reduziert worden.

Zur Höhe solcher Zahlungen haben die Gerichte die unterschiedlichsten Theorien aufgestellt, die vom Ersatz des auf die Urlaubszeit entfallenden Nettoeinkommens (bei Nichterwerbstätigen: Höhe des Reisepreises) bis zu einer Pauschale von bis zu 65 Euro pro Tag reichen. Anwälte kennen die Gepflogenheiten der Gerichte vor Ort.

Eine Orientierung hinsichtlich der Beträge, die vom Reisepreis zurückverlangt werden können, bietet die "Frankfurter Tabelle", nach der sich viele Gerichte richten, wenn sie über Reisepreisminderungen zu entscheiden haben. Reisebüros haben die komplette Liste, die auch im Web verfügbar ist.

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