BGH stärkt Anlegerrechte bei Falschberatung

KARLSRUHE (mwo). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei sogenannten Kickback-Zahlungen an die Bank zugunsten von Anlegern entschieden.

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Für die Vermittlung von Fonds oder anderen Geldanlagen bekommen die Banken meist eine Provision vom Emittenten der Anlage. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH muss die Bank über solche "Kickbacks" oder "Rückvergütungen" aufklären. Wurden sie absichtlich verschwiegen, kann der Kunde aus dem Vertrag aussteigen, und die Bank muss Schadenersatz leisten.

Nach einem aktuellen Urteil ist es im Streitfall nun Sache der Bank, nachzuweisen, dass es keinen Anlass gab, den Kunden über die Provisionen aufzuklären.

In dem neuen Streit um wenig erfolgreiche Fonds- und Aktienanlagen hatten zwar die Instanzgerichte die Klage abgewiesen: Der Anleger habe nicht nachweisen können, dass die Bank die Provision irrtümlich verschwiegen hatte. Der BGH hob diese Urteile nun aber auf und verwies den Streit zur weiteren Klärung zurück: Die Beweislast liege nicht beim Kunden. Es sei Sache der Bank, nachzuweisen, dass sie nicht vorsätzlich, sondern eventuell irrtümlich geschwiegen hat.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XI ZR 586/07

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