Basistarif: Ausnahmen von Aufnahmezwang
KARLSRUHE (eb). Der Kontrahierungszwang im Basistarif gilt nicht für kleine Versicherungsvereine, die nur Mitglieder-, aber nicht wie große Privatversicherer auch Vertragsgeschäfte führen dürfen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden.
Zwei Versicherungsvereine bekamen Recht, die nur Priester versichern. Eine Pflicht zur Aufnahme von Basistarif-Kunden, die nicht Priester seien, verletze sie in ihrer Vereinigungsfreiheit.
Az.: 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08