Der Fiskus will Goldanleger schröpfen

Einen wahren Ansturm von verunsicherten Anlegern erlebten Goldanleihen im vergangenen Herbst - auch weil sie frei von Abgeltungssteuer sein sollen. Das wird sich nun wahrscheinlich ändern. Das Bundesfinanzministerium will die Steuerfreiheit kappen.

Von Jürgen Lutz Veröffentlicht:

Goldanleihen, auch Xetra-Gold oder Exchange Traded Commodities (ETC) genannt, unterscheiden sich von gewöhnlichen Zertifikaten: So ist Xetra-Gold zwar eine Inhaberschuldverschreibung der Deutsche Börse Commodities, doch zu 100 Prozent durch physisches Gold gedeckt, das an mehreren Standorten eingelagert wird. Wer Xetra-Gold kauft, kann daher sicher sein, dass - Solvenz des Emittenten vorausgesetzt - für jede Schuldverschreibung ein Gramm Gold ausgezahlt wird.

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Genau dieser Lieferanspruch ließ Emittenten und Anleger bislang in dem Glauben, dass auf Kursgewinne des Edelmetalls keine Abgeltungssteuer zu zahlen sei. O-Ton der Deutsche Börse Commodities: "Xetra-Gold unterliegt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht der Abgeltungssteuer. Grund ist, dass Xetra-Gold einen Lieferanspruch auf Gold verbrieft, also eine Ware. Der Abgeltungssteuer unterliegen nur Zertifikate (…)."

Abgesehen davon, dass nicht nur diese Papiere, sondern auch Fonds und Aktien der Abgeltungssteuer unterliegen, hat sich Deutsche Börse Commodities wohl auch darin geirrt, dass auf Gewinne mit Xetra-Gold keine Steuer anfällt. Nach Informationen der "Financial Times Deutschland" (FTD) will das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass zur Abgeltungssteuer die Sache regeln und folgenden Passus ergänzen: "Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG." Konkret bedeutet das: Gewinne aus dem Verkauf solcher Goldanleihen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen - und diese unterliegen der Abgeltungssteuer.

Das geht laut FTD aus einem internen Papier hervor. Nach Einschätzung des auf Ärzte spezialisierten Steuerberaters Achim Albert aus Hösbach ist es höchst wahrscheinlich, dass die Änderung kommt: "Interne Papiere werden in aller Regel umgesetzt."

Für Anleger, die sich mit Gold vor Inflation oder anderen Unwägbarkeiten des Finanzsystems schützen wollen, dürfte es daher sinnvoll sein, physisches Gold selbst zu kaufen und einzulagern - etwa in einem Bank-Tresor. Denn im Gesetz zur Abgeltungssteuer ist ausdrücklich geregelt, dass Kursgewinne mit physischen Edelmetallen wie Gold und Silber nicht unter die Abgeltungssteuer fallen.

Vielmehr gilt, dass diese Gewinne nach Ablauf der alten, mindestens einjährigen Haltedauer steuerfrei sind. Im Gegenzug können Gold-Investoren nach Ablauf dieser Frist aber auch keine Spekulationsverluste geltend machen. Wer binnen Jahresfrist verkauft, muss Gewinne mit dem individuellen Steuersatz versteuern und kann auch Verluste geltend machen.

Barren können per Internet gekauft werden

Wer sich das Edelmetall in den eigenen Tresor legen will, hat die Wahl zwischen mehreren Edelmetall-Händlern. Branchenprimus und eines der ersten privaten Handelshäuser im deutschsprachigen Raum ist pro aurum mit Stammsitz in München (www.proaurum.de). Wer will, kann Barren oder Münzen per Internet bestellen und sogar Limit-Orders eingeben, die festlegen, bis zu welchem Preis gekauft wird. Gegen Gebühr wird das Edelmetall nach Informationen des Anlegermagazins "Smart Investor" im Zollfreilager in Zürich eingelagert.

Weitere Handelshäuser in Deutschland sind Argentuminvest (www.argentuminvest.de) sowie die Einkaufsgemeinschaft für Gold und Silber (www.goldsilber.org). Die Gemeinschaft bietet den Vorteil, dass die Einkaufspreise durch die Bündelung nach eigenen Angaben um bis zu 22,4 Prozent gegenüber dem Normalpreis sinken. Gekauft wird bei pro aurum, eingelagert wird in mehreren Stätten in der Schweiz.

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