Geschenke zum Fest - ohne Steuer und Sozialabgaben

Freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld ist nicht das einzige Geschenk, das man als Praxischef seinen Angestellten machen kann. Und bei weitem nicht das beste: Es gibt andere Möglichkeiten, Mitarbeitern zusätzlich Geld zu zahlen - und das Brutto für Netto.

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NEU-ISENBURG (juk). Wenn Ende des Jahres Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, freuen sich auch der Fiskus und die Sozialversicherungsträger: Denn ein Löwenanteil des Zusatzgehalts geht für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge drauf. Ledige Arzthelferinnen, die beispielsweise 1250 Euro Weihnachtsgeld bekommen, sehen davon auf ihrem Konto nur knapp 580 Euro wieder. Dazu kommt, dass auch der Chef mit zusätzlichen Lohnnebenkosten belastet wird.

Steuerberater Rudolf Stettmer von der Kanzlei Leidel Puchinger & Partner in Regen rät deshalb Ärzten, die nicht mit Arbeitsverträgen tarifvertraglich gebunden sind, auf das Weihnachtsgeld zu verzichten und stattdessen auf andere Lohnersatzleistungen auszuweichen (Beispiele siehe unten), die im Übrigen das ganze Jahr über gezahlt werden können. Der Vorteil: Diese Alternativen sind in den meisten Fällen für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer kostenneutral. Das heißt: Für beide Seiten fallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Damit sparen nicht nur Praxischefs Geld. Mitarbeiter bekommen damit das Zusatzgeld tatsächlich brutto für netto.

Gutschein

Geschenke zum Fest - ohne Steuer und Sozialabgaben

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Höchstwert liegt bei 44 Euro

Verwendung: für Waren und Dienstleistungen wie etwa für Tanken, U-Bahn-Ticket, Mitgliedsbeitrag Fitnessstudio oder Zeitungsabo. Höchstwert des Gutscheins: 44 Euro pro Monat. Vorsicht: Er darf keinen Geldbetrag, sondern nur die Sachleistung enthalten. Erlaubt ist zum Beispiel nur: "Gutschein für 20 Liter Super". Für Arzt und Mitarbeiter fallen keine Steuern/ Sozialversicherungsbeiträge an. Tipp: Wer den Höchstwert auf 40 Euro festsetzt, geht bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen auf Nummer sicher. Denn Prüfer kontrollieren gerne, ob Getränke in der Praxis kostenfrei an das Personal ausgegeben werden. Solche freiwilligen sozialen Leistungen führen dann nicht zu Problemen, wenn Ärzte bei den Gutscheinen noch Luft gelassen haben. Mit vier Euro Reserve sind die kostenlosen Getränke in der Regel abgedeckt.

PKW-Werbefläche

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Praxismarketing zahlt sich aus

So funktioniert´s: Auf der Kennzeichenhalterung oder mit einer Folie auf dem Rückfenster wird auf dem Auto der Mitarbeiterin für die Praxis geworben. Der Arzt schließt dafür mit der Angestellten einen formlosen Vertrag und zahlt an diese 30 Euro je Monat. Wird ein Betrag von 410 Euro pro Jahr nicht überschritten, sind diese Zusatz-Einnahmen von der Arzthelferin nicht zu versteuern.

Mankogeld

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Kleines Zubrot dank Praxisgebühr

Spätestens seit Einführung der Praxisgebühr kommt es vor, dass Angestellte eine Mankoerklärung unterschreiben müssen: Darin verpflichten sie sich, bei Fehlbeträgen in der Barkasse die Differenz zu erstatten - bis maximal 16 Euro monatlich. Im Gegenzug können Ärzte über die Lohnabrechnung 16 Euro je Monat an die Helferinnen auszahlen. Für beide Seiten ist dies abgabenfrei.

Handy/PC

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Das etwas andere Geschenk

Kaufen Ärzte über ihre Praxis den Angestellten einen Computer oder ein Handy, fallen auf diese Geschenke für beide Seiten keine Abgaben an. Ärzte können die Geräte steuermindernd abschreiben. Beim Handy können zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei auch die monatlichen Telefonkosten übernommen werden. Aus Kostengründen empfiehlt sich aber eine Obergrenze.

Internetpauschale

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Privat surfen auf Kosten des Chefs

Ärzte können für ihre Mitarbeiter auch die Kosten für deren privaten Internetanschluss übernehmen - bis maximal 50 Euro pro Monat. Für Angestellte ist dies kostenfrei, Arbeitgeber zahlen eine Pauschalsteuer von 25 Prozent. Wichtig: Gebührenrechnungen der letzten Monate sollten als Nachweis in die Lohnakten. Der Internetvertrag läuft übrigens weiter auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters.

Kinderbetreuung

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Bezahlte Obhut für den Nachwuchs

Viele Arzthelferinnen arbeiten in Teilzeit, weil sie sich auch um ihren Nachwuchs kümmern müssen. Praxischefs können die Kosten für Kinderkrippe, Kindergarten oder für die private Kinderbetreuung zu Hause steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Eine Obergrenze für die Erstattungen gibt es nicht. Auch Familien in Ballungsgebieten kann damit also gut unter die Arme gegriffen werden.

Erholungsbeihilfe

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Finanzspritze für den Urlaub

Einmal jährlich kann eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden, nur für den Arzt fällt dabei 25 Prozent Pauschalsteuer an. Die Beihilfe beträgt für den Angestellten 156 Euro, für den Ehepartner 104 Euro und je Kind 52 Euro. Vorausetzung: Im Auszahlungsmonat muss mindestens ein Tag Urlaub genommen werden; und die Mitarbeiterin muss bestätigen, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wird.

Rücktritt vom freiwilligen Weihnachtsgeld

Wenn Ärzte nicht an den Tarifvertrag gebunden sind, zahlen sie das Weihnachtsgeld oft freiwillig. Davon loszukommen, ist künftig deutlich schwerer. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, mit dem dieser seine Rechtsprechung zur sogenannten betrieblichen Übung geändert hat (Az.: 10 AZR 281/08). Unter betrieblicher Übung wird betriebliches Gewohnheitsrecht verstanden. Hat beispielsweise der Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, so dürfen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie das Geld auch in Zukunft erhalten. Es ist eine betriebliche Übung entstanden, die zu einem vertragsgleichen Anspruch der Arbeitnehmer führt.

Mit etwas Geduld konnten Arbeitgeber allerdings früher relativ einfach aus ihrer Zahlungspflicht wieder herauskommen: Sie konnten mehrfach in Folge erklären, dass sie das Weihnachtsgeld nicht mehr vorbehaltlos zahlen, sondern nunmehr freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft. Nahmen die Arbeitnehmer diesen Vorbehalt drei Jahre lang widerspruchslos hin, war eine "gegenläufige betriebliche Übung" entstanden - und der Zahlungsanspruch vom Tisch.

Diese Rechtsprechung wurde nun geändert, Grund dafür ist, dass vorformulierte Arbeitsverträge inzwischen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. Eine Konsequenz daraus ist, dass das Schweigen des Arbeitnehmers auf ein ungünstiges Angebot nicht als Zustimmung gewertet werden darf. Um aus der betrieblichen Übung herauszukommen, müssen Ärzte nun "unmissverständlich erklären, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht".

Bei bis Ende 2001 geschlossenen Verträgen kann unter diesen Voraussetzungen immer noch eine "gegenläufige betriebliche Übung" entstehen. Bei Neuverträgen ab 2002 muss dagegen der Arbeitnehmer zustimmen. Weist der Chef bei der Fristsetzung darauf hin, dass er ein Schweigen als Zustimmung werten wird, ist dies, so das BAG, zulässig. (mwo)

Lesen Sie dazu auch: Zusatzlohn Brutto für Netto - so motivieren Ärzte ihre Mitarbeiter

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