Gericht erweitert Anlageberater-Haftung

Anlageberater müssen ungefragt ihre Kick-Backs darlegen. Tun sie das nicht, haften sie im Falle eines Schadens. Das gilt seit einem jüngsten Urteil auch für private Berater.

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STUTTGART (nös). Private Anlageberater dürfen Provisionszahlungen, die sie etwa von Fondsgesellschaften erhalten, ihren Anlegern nicht verschweigen. Tun sie dies und erleiden die Anleger etwa durch Kursverluste einen finanziellen Schaden, können sie dafür haftbar gemacht werden.

Jüngst hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einem Anleger Schadenersatz zugesprochen, der von seinem Anlageberater nicht über die so genannten Kick-Back-Zahlungen informiert wurde. Das OLG widersprach mit seinem Urteil einer anderslautenden Entscheidung des OLG Celle. Im Sommer 2008 hatten die OLG-Richter in Celle in einem ähnlich gelagerten Fall die Haftung für so genannte Allgemeine Anlageberater verneint.

Die Rechtsanwältin Diana Römhild von der Tübinger Kanzlei TILP spricht der jetzigen Entscheidung eine wegweisende Bedeutung zu: In der Finanzdienstleistungsbranche würden Millionen von Beratungen außerhalb von Banken erbracht, sagt die Anwältin, die das Stuttgarter Urteil erstritten hat. Man müsse davon ausgehen, dass "in den allermeisten Fällen Kick-Back eine Rolle gespielt hat und weiter spielt", so Römhild weiter.

In dem in Stuttgart verhandelten Fall hatte sich der klagende Anleger aufgrund einer Empfehlung seines Anlageberaters an zwei Fonds beteiligt. Da sein Berater ihn jedoch nicht über die Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hat, die er für den Vertrieb der Fonds erhalten hatte, verurteilte das OLG Stuttgart den Berater zu einem Schadensersatz im hohen fünfstelligen Bereich. In ihrer Entscheidung stellten die Richter des OLG Stuttgart klar, dass es für die Schadensersatzhaftung letztlich egal ist, ob die Rückvergütung direkt an die Beratungsgesellschaft oder an deren Geschäftsführer geflossen ist.

Auch in einem anderen Punkt gaben die Stuttgarter Richter dem Kläger Recht: Sie entschieden, dass der Anlageberater sich weder auf einen Rechtsirrtum noch auf eine Verjährung berufen kann. Römhild hält auch diesen Spruch für bemerkenswert: "Alle Sachverhalte aus den letzten 30 Jahren sind bis heute unverjährt, falls der Anleger von dem verschwiegenen Kick-Back keine Kenntnis hat."

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte bereits in zwei Urteilen (Az.: XI ZR 56/05 und XI ZR 586/07) zugunsten der Anleger entschieden, dass beratende Banken über diese Vergütungen ungefragt aufzuklären haben. Außerdem müssen sie beweisen können, weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt zu haben. Das jüngste Urteil erweitert diese Rechtsprechung zu Rückvergütungen nun auch auf private und allgemeine Anlageberater.

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