Einschnitte bei Steuerberaterkosten

Nicht alle Steuerberaterkosten sind steuerlich relevant. Das Ausfüllen des Mantelbogens ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs Privatsache.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Ärzte können die Kosten für ihren Steuerberater nicht mehr voll von der Steuer absetzen. Die seit 2006 geltenden Einschränkungen sind rechtmäßig, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Denn das Ausfüllen der Formulare sei zwar nicht leicht, aber durchaus ohne fremde Hilfe möglich.

Früher wurden die Kosten für einen Steuerberater als Sonderausgaben komplett vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Seit 2006 gilt dies nur noch, soweit es um die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens geht. Solche "einkünftebezogenen Steuerberatungskosten" können für Ärzte die komplette Buchhaltung sein, die Abrechnung von Dienstreisen und privaten Vermietungen oder auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Das Ausfüllen des Mantelbogens der Steuererklärung dagegen ist nun aber Privatsache.

Im Streitfall hatte eine Frau aus Niedersachsen ihre Steuererklärung 2006 von einem Steuerberater erstellen lassen. Die Kosten von 95 Euro kann sie steuerlich jedoch nicht mehr geltend machen, urteilte der BFH. Der Wegfall des Abzugs bei den Sonderabgaben sei rechtmäßig. Das Ausfüllenlassen des Mantelbogens könne auch nicht ersatzweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesehen werden. Verfassungsrechtlich sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, den Abzug privater Steuerberatungskosten weiter zuzulassen.

Zur Begründung erklärte der BFH, nur "zwangsläufige Privatausgaben", müssten von der Steuer verschont bleiben. Die Steuergesetze verlangten aber "nichts Unmögliches", und im Zweifel seien die Finanzämter zur Beratung verpflichtet. "Die Ausfüllung von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber - wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht - im demokratischen Gemeinwesen ‚entschädigungslos' hinzunehmen", heißt es in den schriftlichen Urteilsgründen. Die große Mehrheit der Steuerpflichtigen tue dies auch und fülle die Formulare ohne Hilfe eines Steuerberaters aus.

Urteil des Bundesfinanzhofs Az.: X R 10/08

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